Der Arbeitsschutz endet nicht an der Bürotür – er gilt grundsätzlich auch im Homeoffice. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet jeden Arbeitgeber, die Gesundheit der Beschäftigten unabhängig vom Arbeitsort zu schützen. Welche konkreten Pflichten greifen, hängt jedoch entscheidend davon ab, ob es sich rechtlich um einen Telearbeitsplatz oder um mobiles Arbeiten handelt – ein Unterschied, der in der Praxis häufig übersehen wird und im Streitfall erhebliche Folgen haben kann.
Telearbeit, mobiles Arbeiten und Homeoffice: Die Begriffe richtig unterscheiden
Der Begriff „Homeoffice“ wird umgangssprachlich für alle Formen der Arbeit von zu Hause genutzt – rechtlich ist er jedoch nicht eindeutig definiert. Entscheidend für die anwendbaren Pflichten sind zwei klar definierte Kategorien:
| Kriterium | Telearbeitsplatz (§ 2 Abs. 7 ArbStättV) | Mobiles Arbeiten |
|---|---|---|
| Definition | Vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz in der Wohnung des Beschäftigten | Arbeit an einem vom Beschäftigten frei gewählten oder vereinbarten Ort (Wohnung, Café, Zug, Hotel) |
| Vereinbarung | Schriftliche Vereinbarung über Einrichtung und wöchentliche Arbeitszeit ist zwingend | Formlos möglich; schriftliche Regelung dringend empfohlen |
| Ausstattungspflicht | Arbeitgeber stellt komplette Ausstattung (Bildschirm, Tastatur, Stuhl etc.) nach Anhang 6 ArbStättV | Keine vollständige Ausstattungspflicht; ergonomische Mindestanforderungen trotzdem zu beachten |
| Gefährdungsbeurteilung | Vor Einrichtung Pflicht; muss den konkreten häuslichen Arbeitsplatz erfassen (§ 3 ArbStättV) | Allgemeine GB nach § 5 ArbSchG ausreichend; Schwerpunkt auf psychischen Belastungen |
| Rechtsgrundlage | ArbStättV (inkl. Anhang 6) + ArbSchG + ArbZG | ArbSchG + ArbZG (ArbStättV gilt nicht) |
Mobile Arbeit umfasst per Definition sowohl die Arbeit im Homeoffice als auch die Telearbeit – die Telearbeit wird aber rechtlich klar abgegrenzt, da der Gesetzgeber hier strenge Rahmenbedingungen hinsichtlich der Arbeitsplatzgestaltung fordert. Standards sollten im Unternehmen zentral festgelegt, individuelle Details vertraglich vereinbart werden.
Arbeitgeberpflichten im Homeoffice: 6 Schritte im Überblick
1. Gefährdungsbeurteilung durchführen (§ 5 ArbSchG / § 3 ArbStättV)
Diese Pflicht besteht uneingeschränkt auch für Tätigkeiten im Homeoffice. Bei Telearbeitsplätzen muss die Gefährdungsbeurteilung den konkreten häuslichen Arbeitsplatz erfassen – und zwar vor dessen Einrichtung. Eine physische Besichtigung durch den Arbeitgeber oder dessen Beauftragte ist allerdings nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Beschäftigten möglich, da die Unverletzlichkeit der Wohnung Vorrang hat. Praktikable Alternativen: digitale Checklisten, Fotodokumentation durch den Beschäftigten oder videogestützte Begehungen.
2. Bildschirmarbeitsplatz ergonomisch einrichten (Anhang 6 ArbStättV)
Bei Telearbeit muss der Arbeitgeber die komplette Ausstattung bereitstellen – Bildschirm, Tastatur, Maus, höhenverstellbarer Stuhl, ausreichende Beleuchtung. Bei mobiler Arbeit besteht keine vollständige Ausstattungspflicht, ergonomische Hinweise und Empfehlungen sollten dennoch gegeben werden.
3. Unterweisung durchführen (§ 12 ArbSchG, § 6 ArbStättV)
Eine Unterweisung zur Arbeitssicherheit im Homeoffice muss erfolgen, bevor die Arbeit aufgenommen wird – dies gilt für die Telearbeit und das mobile Arbeiten gleichermaßen. Inhalte: Ergonomie, Arbeitszeit und Pausen, Verhalten bei technischen Störungen, Datenschutz und psychische Gesundheit. Eine schriftliche Dokumentation ist empfehlenswert.
4. Arbeitszeit und Pausen einhalten (ArbZG)
Das Arbeitszeitgesetz gilt im Homeoffice unverändert: maximale Arbeitszeit, Ruhepausen und die 11-stündige Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen müssen eingehalten werden. Auch bei Vertrauensarbeitszeit entbindet dies nicht von der Aufzeichnungspflicht. Erreichbarkeitserwartungen außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit sollten klar geregelt werden.
5. Versicherungsschutz und Wegeunfälle berücksichtigen (§ 8 SGB VII)
Seit der gesetzlichen Klarstellung zum 18. Juni 2021 besteht im Homeoffice Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte (→ Details im nächsten Abschnitt).
6. Datenschutz und IT-Sicherheit sicherstellen
VPN-Zugang, verschlüsselte Verbindungen und Bildschirmsperre bei Abwesenheit sollten vorgeschrieben werden. Dienstliche Unterlagen dürfen nicht für unbefugte Dritte – etwa Familienmitglieder – sichtbar oder zugänglich sein.
Versicherungsschutz im Homeoffice: Was gilt als Arbeitsunfall?
Bei der Arbeit im Homeoffice gehen berufliche und private Tätigkeiten oft fließend ineinander über. Entsteht dann ein Unfall, besteht häufig Unsicherheit über den Versicherungsschutz. Seit dem 18. Juni 2021 findet sich in § 8 Abs. 1 SGB VII folgende Klarstellung: Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
Maßgeblich ist dabei nicht der Ort der Tätigkeit, sondern die sogenannte Handlungstendenz – also die Frage, ob ein enger Zusammenhang zu den beruflichen Aufgaben besteht. Das Bundessozialgericht hat dies in einem vielbeachteten Urteil präzisiert: Der erstmalige morgendliche Weg vom Schlafzimmer ins häusliche Büro ist als Arbeitsunfall versichert, wenn er der Aufnahme der Arbeitstätigkeit dient (BSG, Az. B 2 U 4/21 R).
| Situation | Versichert? | Begründung |
|---|---|---|
| Sturz auf dem ersten Weg vom Schlafzimmer ins Homeoffice morgens | Ja | BSG-Urteil B 2 U 4/21 R: Weg zur ersten Arbeitsaufnahme ist versichert |
| Sturz auf dem Weg zum Drucker im Nebenraum | Ja | Betriebsweg während versicherter Tätigkeit |
| Sturz auf dem Weg zur Toilette oder zum Essen holen | Ja | Seit 2021 dem betrieblichen Arbeitsplatz gleichgestellt |
| Sturz beim Entgegennehmen einer privaten Paketsendung | Nein | Eigenwirtschaftliche (private) Tätigkeit ohne Bezug zur Arbeit |
| Weg zur Kinderbetreuung (Kita) während des Homeoffice-Tages | Ja | Ausdrücklich versicherter Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII |
Wichtig: Echte Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 SGB VII (klassischer Weg zur Arbeit) gibt es im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Homeoffice nicht im herkömmlichen Sinn – die Wohnung selbst ist hier kein „Weg zur Arbeit“, sondern der Arbeitsort. Die Nahrungsaufnahme oder der Toilettengang selbst sind ebenfalls nicht versichert – nur der Weg dorthin.
Checkliste: Mindestausstattung am Telearbeitsplatz
Für Telearbeitsplätze gibt der Anhang 6 der ArbStättV konkrete Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze vor:
- Bildschirm: blendfrei aufgestellt, kein direktes Gegenlicht, ausreichende Größe für die Tätigkeit
- Tastatur und Maus: getrennt vom Bildschirm, ergonomisch nutzbar, ausreichend Platz für Handballenauflage
- Arbeitsstuhl: standsicher, höhenverstellbar, mit verstellbarer Rückenlehne
- Arbeitstisch/-fläche: ausreichend groß für Bildschirm, Tastatur und Unterlagen
- Beleuchtung: ausreichend hell, blendfrei, möglichst mit Tageslichtzugang
- Belüftung und Raumklima: angemessenes Arbeitsklima sicherstellen
- Kabel und Stolperstellen: sicher verlegt, keine Gefahrenquellen im Laufbereich
Psychische Belastungen bei mobiler Arbeit
Bei mobiler Arbeit liegt der Schwerpunkt der Gefährdungsbeurteilung weniger auf ergonomischen Detailanforderungen als auf psychischen Belastungen. Relevante Faktoren, die in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden sollten:
- Entgrenzung von Arbeit und Privatleben durch fehlende räumliche und zeitliche Trennung
- Soziale Isolation und fehlender informeller Austausch mit Kolleginnen und Kollegen
- Erhöhte Anforderungen an die selbstständige Arbeitsorganisation
- Unklare Erwartungen an Erreichbarkeit außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit
- Doppelbelastung bei gleichzeitiger Kinderbetreuung oder Pflegeaufgaben im selben Haushalt
Sanktionen bei Verstößen
| Verstoß | Sanktion |
|---|---|
| Keine Gefährdungsbeurteilung für Telearbeitsplatz | Bis zu 5.000 € (§ 25 ArbSchG) |
| Fehlende Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit | Bis zu 5.000 € |
| Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz (fehlende Pausen, Höchstarbeitszeit überschritten) | Bis zu 30.000 € (§ 22 ArbZG) |
| Fehlende Dokumentation der Arbeitszeit | Bis zu 30.000 €; Beweislastumkehr im Streitfall |
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Häufige Fragen zu Homeoffice und Arbeitsschutz (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Telearbeit und mobilem Arbeiten?
Ein Telearbeitsplatz im Sinne von § 2 Abs. 7 ArbStättV ist ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz in der Wohnung des Beschäftigten, für den eine schriftliche Vereinbarung über Einrichtung und wöchentliche Arbeitszeit vorliegen muss. Mobiles Arbeiten bezeichnet die Erbringung der Arbeitsleistung an einem vom Beschäftigten frei gewählten Ort ohne diese strengen Vorgaben. Bei Telearbeit gilt die volle Arbeitsstättenverordnung inklusive Anhang 6, bei mobilem Arbeiten nur das allgemeine Arbeitsschutzgesetz.
Muss der Arbeitgeber auch im Homeoffice eine Gefährdungsbeurteilung durchführen?
Ja. Nach § 5 ArbSchG besteht diese Pflicht uneingeschränkt auch für Tätigkeiten im Homeoffice. Bei Telearbeitsplätzen muss die Gefährdungsbeurteilung den konkreten häuslichen Arbeitsplatz erfassen. Eine physische Besichtigung ist aber nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Beschäftigten möglich, da die Unverletzlichkeit der Wohnung Vorrang hat – praktikable Alternativen sind digitale Checklisten oder Fotodokumentation.
Ist ein Sturz im Homeoffice als Arbeitsunfall versichert?
Seit der gesetzlichen Klarstellung in § 8 Abs. 1 SGB VII (in Kraft seit 18. Juni 2021) besteht im Homeoffice Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie bei Tätigkeit auf der Unternehmensstätte. Das Bundessozialgericht hat 2022 klargestellt, dass auch der erstmalige morgendliche Weg vom Schlafzimmer ins häusliche Büro versichert ist (Az. B 2 U 4/21 R). Entscheidend ist die Handlungstendenz – also ob ein enger Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit besteht.
Welche Wege sind im Homeoffice versichert und welche nicht?
Versichert sind Betriebswege wie der Weg zum Drucker, zur Toilette oder zum Essen holen, sowie der Weg zur Kinderbetreuung während der Arbeitszeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII). Nicht versichert sind rein private Tätigkeiten und die damit verbundenen Wege – etwa beim Entgegennehmen einer privaten Paketsendung. Die Nahrungsaufnahme oder der Toilettengang selbst sind ebenfalls nicht versichert, nur der Weg dorthin.
Muss der Arbeitgeber die komplette Büroausstattung für das Homeoffice bereitstellen?
Bei einem Telearbeitsplatz nach der Arbeitsstättenverordnung muss der Arbeitgeber die komplette Ausstattung bereitstellen und die ergonomischen Anforderungen aus Anhang 6 ArbStättV einhalten. Bei mobiler Arbeit ohne festen Telearbeitsplatz besteht keine vollständige Ausstattungspflicht – die strengen Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung entfallen hier.
Weiterführende Informationen
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) im Wortlaut
- BAuA – Orts- und zeitflexibles Arbeiten
- DGUV Check-Up Homeoffice (Checkliste Ergonomie)
- Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG
- Arbeitszeitgesetz: Pausen und Ruhezeiten
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zur Ausgestaltung von Homeoffice-Vereinbarungen empfiehlt sich die Rücksprache mit der zuständigen Berufsgenossenschaft oder einem spezialisierten Arbeitsrechtsanwalt.