Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) – offiziell: „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ – verpflichtet jeden Arbeitgeber in Deutschland, ab dem ersten Beschäftigten einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) zu bestellen. Es ist das Organisationsgesetz des betrieblichen Arbeitsschutzes: Es beantwortet nicht, welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind – das regelt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) –, sondern wer für die Umsetzung zuständig ist und welche Qualifikationen diese Personen mitbringen müssen.

Aktuell 2025/2026: Die DGUV Vorschrift 2, die das ASiG für die Praxis konkretisiert, wurde am 28./29. November 2024 grundlegend reformiert. Die Neufassung setzt die meisten Unfallversicherungsträger zum 1. Januar 2026 in Kraft (BGHM bereits ab 1. April 2025). Wichtigste Änderungen: Kleinbetriebsgrenze auf 20 Beschäftigte angehoben, digitale Betreuung geregelt, einheitlicher 20-%-Mindestanteil je Profession.

ASiG vs. ArbSchG: Die entscheidende Abgrenzung

In der Praxis werden Arbeitssicherheitsgesetz und Arbeitsschutzgesetz häufig verwechselt. Beide sind zentrale Säulen des deutschen Arbeitsschutzrechts – aber sie beantworten grundlegend verschiedene Fragen:

KriteriumASiGArbSchG
KernfrageWer organisiert den Arbeitsschutz?Wie werden Schutzmaßnahmen umgesetzt?
GegenstandBestellung und Aufgaben von Betriebsarzt und Sifa; ASA-PflichtGefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Maßnahmen
Gilt ab1. Beschäftigten1. Beschäftigten
Konkretisiert durchDGUV Vorschrift 2 (Einsatzzeiten, Betreuungsmodelle)BetrSichV, GefStoffV, ArbStättV, PSA-BV etc.
SanktionBis 25.000 € (§ 20 ASiG)Bis 25.000 € (§ 25 ArbSchG)

Wichtig: Wer keinen Betriebsarzt oder keine Sifa bestellt, verstößt gleichzeitig gegen § 1 ASiG und gegen § 3 Abs. 2 ArbSchG – denn ohne ordnungsgemäße Arbeitsschutzorganisation kann der Arbeitgeber seine ArbSchG-Pflichten faktisch nicht erfüllen. Beide Verstöße können gleichzeitig geahndet werden.

Der Betriebsarzt: Aufgaben und Qualifikation (§§ 2–5 ASiG)

Der Betriebsarzt ist eine medizinisch qualifizierte Fachperson, die den Arbeitgeber in allen gesundheitlichen Fragen der Arbeit berät. Die Bestellung erfolgt schriftlich – intern (eigener Mitarbeiter) oder extern (Dienstleister, überbetrieblicher Dienst).

Qualifikation (§ 4 ASiG)

Als Betriebsarzt darf nur eingesetzt werden, wer:

  • die Approbation als Arzt besitzt und
  • die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ führt oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ erworben hat, oder
  • zur Führung der Bezeichnung ermächtigt ist (Übergangsregelung)

Aufgaben des Betriebsarztes (§ 3 ASiG)

AufgabeDetails
Arbeitsmedizinische VorsorgePflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge nach ArbMedVV; Erstuntersuchungen und Nachsorge
GefährdungsbeurteilungBeratung bei der Beurteilung gesundheitlicher Risiken; Mitwirkung an der GB nach § 5 ArbSchG
BegehungenRegelmäßige Besichtigung der Arbeitsstätten; gemeinsam mit der Sifa nach § 10 ASiG
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)Ausdrücklich als Aufgabe erwähnt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1f ASiG); Beratung bei Wiedereingliederung
Gefahrstoff- und PSA-BeratungGesundheitliche Einschätzung beim Umgang mit Gefahrstoffen; Eignung von PSA aus medizinischer Sicht

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa): Aufgaben und Qualifikation (§§ 5–8 ASiG)

Die Sifa – auch Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Sicherheitsfachkraft genannt – unterstützt den Arbeitgeber in allen technischen und organisatorischen Fragen der Arbeitssicherheit. Die Bestellung ist schriftlich und gilt für alle Unternehmen ab dem ersten Beschäftigten.

Qualifikation (§ 7 ASiG)

Als Sifa darf eingesetzt werden, wer:

  • eine staatlich anerkannte technische Ausbildung abgeschlossen hat (Ingenieur, Techniker, Meister) und
  • den staatlich anerkannten Sifa-Lehrgang erfolgreich absolviert hat

Die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 (2025) öffnet die Sifa-Qualifikation für weitere Fachrichtungen (Psychologie, Physik, Biologie, Humanmedizin etc.) – mit Einzelfallgenehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde.

Aufgaben der Sifa (§ 6 ASiG)

  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und Ermittlung technischer Schutzmaßnahmen
  • Regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten (ca. 20–25 % der Arbeitszeit laut Praxiserfahrung)
  • Beratung bei der Auswahl und dem Einsatz von PSA, Arbeitsmitteln und Maschinen
  • Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss (ASA)
  • Unterstützung bei der Unfalluntersuchung und Analyse von Beinaheunfällen
  • Mitwirkung bei Unterweisungen und Schulungen

Entscheidend: Die Sifa handelt ausschließlich beratend. Sie trägt keine rechtliche Verantwortung für die Umsetzung der Schutzmaßnahmen – diese liegt allein beim Arbeitgeber. Die Sifa darf wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden (§ 8 Abs. 2 ASiG).

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA): Pflicht ab 20 Beschäftigten (§ 11 ASiG)

Ab 20 Beschäftigten ist die Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses (ASA) nach § 11 ASiG Pflicht. Der ASA tagt mindestens vierteljährlich und dient dem regelmäßigen Austausch über Arbeitsschutz und Unfallverhütung.

Zusammensetzung des ASA

MitgliedFunktion im ASA
Arbeitgeber oder BeauftragterVorsitz; verantwortlich für Einberufung und Umsetzung
BetriebsarztGesundheitliche Beratung; arbeitsmedizinische Stellungnahmen
Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)Technisch-organisatorische Beratung; Berichterstattung über Sicherheitslage
SicherheitsbeauftragteRückmeldung aus dem Betrieb; Praxisbeobachtungen (nach DGUV V1)
Betriebsrat (oder Personalrat)Interessenvertretung der Beschäftigten; Mitbestimmungsrecht § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG

Der ASA hat keine Beschlusskompetenz – er ist ein rein beratendes Gremium. Die Entscheidung über Maßnahmen trifft der Arbeitgeber. Die Sitzungen sollten protokolliert werden; das Protokoll dient als Nachweis gegenüber Behörden und Berufsgenossenschaft.

Betreuungsmodelle nach DGUV Vorschrift 2 (Neufassung 2025)

Das ASiG schreibt die Bestellung von Betriebsarzt und Sifa vor – die genauen Einsatzzeiten und Betreuungsformen konkretisiert die DGUV Vorschrift 2. Die Neufassung (beschlossen November 2024, in Kraft ab 2025/2026) kennt vier Modelle:

ModellBetriebsgrößeBesonderheit
Anlage 1 – KleinbetriebeBis 20 Beschäftigte (neu: vorher 10)Bedarfsorientiert; keine festen Zeitvorgaben; Begehung spätestens alle 3 Jahre
Anlage 2 – RegelbetreuungMehr als 20 BeschäftigteFeste Einsatzzeiten nach Betreuungsgruppe (0,5 – 2,5 Std./Kopf/Jahr); Grund- + betriebsspezifische Betreuung
Anlage 3 – UnternehmermodellBis 50 Beschäftigte (je UV-Träger)Unternehmer absolviert Qualifizierungsmaßnahme; anlassbezogene Betreuung durch Fachleute
Anlage 4 – KompetenzzentrumBis 20 Beschäftigte (je UV-Träger)Betreuung durch BG-bereitgestelltes Kompetenzzentrum; nicht alle UV-Träger bieten dieses Modell an

Die Einsatzzeiten in der Regelbetreuung (Anlage 2) hängen von der Betreuungsgruppe ab, die aus dem Wirtschaftszweigschlüssel (WZ-Code) abgeleitet wird:

GruppeEinsatzzeit GrundbetreuungTypische Branchen
Gruppe I2,5 Std./Beschäftigtem/JahrBau, Steinbruch, Schwermaschinenbau
Gruppe II1,5 Std./Beschäftigtem/JahrMetallverarbeitung, Gesundheitswesen, Gastronomie
Gruppe III0,5 Std./Beschäftigtem/JahrBüro, Verwaltung, IT-Dienstleistungen

Neu seit 2025: Jede Profession (Betriebsarzt und Sifa) muss mindestens 20 % der Grundbetreuungszeit erbringen. Digitale Betreuung per Telefon oder Video ist bis zu einem Drittel der Grundbetreuungszeit zulässig, wenn die betrieblichen Verhältnisse bereits bekannt sind.

Sanktionen bei Verstößen gegen das ASiG

VerstoßSanktion
Kein Betriebsarzt und/oder keine Sifa bestelltBehördliche Anordnung nach § 12 ASiG; bei Nichtbefolgung Bußgeld bis 25.000 € (§ 20 ASiG)
Kein Arbeitsschutzausschuss ab 20 BeschäftigtenOrdnungswidrigkeitsverfahren möglich; Anordnung der Behörde
Gleichzeitig: Verstoß gegen § 3 Abs. 2 ArbSchGZusätzlich bis zu 5.000 € nach § 25 ArbSchG
Arbeitsunfall ohne ASiG-konforme OrganisationZivilrechtliche Haftung unbegrenzt; BG-Regress bei grober Fahrlässigkeit

Verfahren: Nach § 12 ASiG kann die zuständige Behörde konkrete Maßnahmen anordnen, um die gesetzlichen Pflichten durchzusetzen. Der Arbeitgeber kann aufgefordert werden, die fehlenden Bestellungen nachzuholen – innerhalb einer bestimmten Frist. Erst wenn die behördliche Anordnung missachtet wird, greift das Bußgeld nach § 20 ASiG.

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Häufige Fragen zum Arbeitssicherheitsgesetz (FAQ)

Was regelt das Arbeitssicherheitsgesetz?

Das ASiG regelt die betriebliche Organisation des Arbeitsschutzes, indem Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte bestellen müssen. Es definiert deren Aufgaben, Qualifikationsanforderungen und die Weisungsfreiheit. Ab 20 Beschäftigten schreibt § 11 ASiG zusätzlich die Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses (ASA) vor, der mindestens vierteljährlich tagt.

Was ist der Unterschied zwischen ASiG und ArbSchG?

Das ASiG ergänzt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), indem es festlegt, wer für die Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb zuständig ist, während das ArbSchG beschreibt, wie diese Maßnahmen durchgeführt werden müssen. Beide gelten ab dem ersten Beschäftigten und können bei Verstößen parallel geahndet werden.

Ab wann muss ein Arbeitsschutzausschuss gebildet werden?

Ab 20 Beschäftigten ist nach § 11 ASiG die Bildung eines ASA Pflicht. Er muss mindestens vierteljährlich tagen. Mitglieder sind Arbeitgeber oder Vertreter, Betriebsarzt, Sifa, Sicherheitsbeauftragte und Betriebsrat.

Darf die Sifa dem Arbeitgeber Anweisungen geben?

Nein. Sifa und Betriebsarzt handeln beratend, nicht weisungsbefugt. Sie tragen keine rechtliche Verantwortung für die Umsetzung der Schutzmaßnahmen. Die Beratung ist Pflicht – die Annahme der Beratung ist es nicht. Sifa und Betriebsarzt sind nach § 8 ASiG fachlich weisungsfrei und dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

Was ändert sich durch die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 in 2025?

Die wichtigsten Änderungen: Kleinbetriebsgrenze auf 20 Beschäftigte angehoben (vorher 10); digitale Betreuung per Telefon/Video bis zu einem Drittel der Einsatzzeit erlaubt; einheitlicher 20-%-Mindestanteil je Profession (Betriebsarzt und Sifa); Sifa-Qualifikation für weitere Berufsgruppen geöffnet. Die meisten UV-Träger setzen die Neufassung zum 1. Januar 2026 in Kraft. → DGUV Vorschrift 2 im Detail

Kann ein Arbeitgeber Betriebsarzt und Sifa in einer Person vereinen?

Nein – beide Funktionen sind grundsätzlich getrennt. Ein Betriebsarzt kann nicht gleichzeitig als Sifa tätig sein, da beide Qualifikationen unterschiedliche Anforderungen haben und unterschiedliche Aufgaben erfüllen. Möglich ist hingegen, dass ein und dieselbe externe Dienstleistungsorganisation beide Funktionen übernimmt – jeweils durch qualifizierte Personen.

Weiterführende Informationen

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand des ASiG und der DGUV Vorschrift 2 (Neufassung 2025) wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu Bestellungspflichten und Einsatzzeiten empfiehlt sich die Rücksprache mit der zuständigen Berufsgenossenschaft.