Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) – offiziell: „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ – verpflichtet jeden Arbeitgeber in Deutschland, ab dem ersten Beschäftigten einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) zu bestellen. Es ist das Organisationsgesetz des betrieblichen Arbeitsschutzes: Es beantwortet nicht, welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind – das regelt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) –, sondern wer für die Umsetzung zuständig ist und welche Qualifikationen diese Personen mitbringen müssen.
ASiG vs. ArbSchG: Die entscheidende Abgrenzung
In der Praxis werden Arbeitssicherheitsgesetz und Arbeitsschutzgesetz häufig verwechselt. Beide sind zentrale Säulen des deutschen Arbeitsschutzrechts – aber sie beantworten grundlegend verschiedene Fragen:
| Kriterium | ASiG | ArbSchG |
|---|---|---|
| Kernfrage | Wer organisiert den Arbeitsschutz? | Wie werden Schutzmaßnahmen umgesetzt? |
| Gegenstand | Bestellung und Aufgaben von Betriebsarzt und Sifa; ASA-Pflicht | Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Maßnahmen |
| Gilt ab | 1. Beschäftigten | 1. Beschäftigten |
| Konkretisiert durch | DGUV Vorschrift 2 (Einsatzzeiten, Betreuungsmodelle) | BetrSichV, GefStoffV, ArbStättV, PSA-BV etc. |
| Sanktion | Bis 25.000 € (§ 20 ASiG) | Bis 25.000 € (§ 25 ArbSchG) |
Wichtig: Wer keinen Betriebsarzt oder keine Sifa bestellt, verstößt gleichzeitig gegen § 1 ASiG und gegen § 3 Abs. 2 ArbSchG – denn ohne ordnungsgemäße Arbeitsschutzorganisation kann der Arbeitgeber seine ArbSchG-Pflichten faktisch nicht erfüllen. Beide Verstöße können gleichzeitig geahndet werden.
Der Betriebsarzt: Aufgaben und Qualifikation (§§ 2–5 ASiG)
Der Betriebsarzt ist eine medizinisch qualifizierte Fachperson, die den Arbeitgeber in allen gesundheitlichen Fragen der Arbeit berät. Die Bestellung erfolgt schriftlich – intern (eigener Mitarbeiter) oder extern (Dienstleister, überbetrieblicher Dienst).
Qualifikation (§ 4 ASiG)
Als Betriebsarzt darf nur eingesetzt werden, wer:
- die Approbation als Arzt besitzt und
- die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ führt oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ erworben hat, oder
- zur Führung der Bezeichnung ermächtigt ist (Übergangsregelung)
Aufgaben des Betriebsarztes (§ 3 ASiG)
| Aufgabe | Details |
|---|---|
| Arbeitsmedizinische Vorsorge | Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge nach ArbMedVV; Erstuntersuchungen und Nachsorge |
| Gefährdungsbeurteilung | Beratung bei der Beurteilung gesundheitlicher Risiken; Mitwirkung an der GB nach § 5 ArbSchG |
| Begehungen | Regelmäßige Besichtigung der Arbeitsstätten; gemeinsam mit der Sifa nach § 10 ASiG |
| Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) | Ausdrücklich als Aufgabe erwähnt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1f ASiG); Beratung bei Wiedereingliederung |
| Gefahrstoff- und PSA-Beratung | Gesundheitliche Einschätzung beim Umgang mit Gefahrstoffen; Eignung von PSA aus medizinischer Sicht |
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa): Aufgaben und Qualifikation (§§ 5–8 ASiG)
Die Sifa – auch Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Sicherheitsfachkraft genannt – unterstützt den Arbeitgeber in allen technischen und organisatorischen Fragen der Arbeitssicherheit. Die Bestellung ist schriftlich und gilt für alle Unternehmen ab dem ersten Beschäftigten.
Qualifikation (§ 7 ASiG)
Als Sifa darf eingesetzt werden, wer:
- eine staatlich anerkannte technische Ausbildung abgeschlossen hat (Ingenieur, Techniker, Meister) und
- den staatlich anerkannten Sifa-Lehrgang erfolgreich absolviert hat
Die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 (2025) öffnet die Sifa-Qualifikation für weitere Fachrichtungen (Psychologie, Physik, Biologie, Humanmedizin etc.) – mit Einzelfallgenehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde.
Aufgaben der Sifa (§ 6 ASiG)
- Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und Ermittlung technischer Schutzmaßnahmen
- Regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten (ca. 20–25 % der Arbeitszeit laut Praxiserfahrung)
- Beratung bei der Auswahl und dem Einsatz von PSA, Arbeitsmitteln und Maschinen
- Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss (ASA)
- Unterstützung bei der Unfalluntersuchung und Analyse von Beinaheunfällen
- Mitwirkung bei Unterweisungen und Schulungen
Entscheidend: Die Sifa handelt ausschließlich beratend. Sie trägt keine rechtliche Verantwortung für die Umsetzung der Schutzmaßnahmen – diese liegt allein beim Arbeitgeber. Die Sifa darf wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden (§ 8 Abs. 2 ASiG).
Der Arbeitsschutzausschuss (ASA): Pflicht ab 20 Beschäftigten (§ 11 ASiG)
Ab 20 Beschäftigten ist die Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses (ASA) nach § 11 ASiG Pflicht. Der ASA tagt mindestens vierteljährlich und dient dem regelmäßigen Austausch über Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
Zusammensetzung des ASA
| Mitglied | Funktion im ASA |
|---|---|
| Arbeitgeber oder Beauftragter | Vorsitz; verantwortlich für Einberufung und Umsetzung |
| Betriebsarzt | Gesundheitliche Beratung; arbeitsmedizinische Stellungnahmen |
| Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) | Technisch-organisatorische Beratung; Berichterstattung über Sicherheitslage |
| Sicherheitsbeauftragte | Rückmeldung aus dem Betrieb; Praxisbeobachtungen (nach DGUV V1) |
| Betriebsrat (oder Personalrat) | Interessenvertretung der Beschäftigten; Mitbestimmungsrecht § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG |
Der ASA hat keine Beschlusskompetenz – er ist ein rein beratendes Gremium. Die Entscheidung über Maßnahmen trifft der Arbeitgeber. Die Sitzungen sollten protokolliert werden; das Protokoll dient als Nachweis gegenüber Behörden und Berufsgenossenschaft.
Betreuungsmodelle nach DGUV Vorschrift 2 (Neufassung 2025)
Das ASiG schreibt die Bestellung von Betriebsarzt und Sifa vor – die genauen Einsatzzeiten und Betreuungsformen konkretisiert die DGUV Vorschrift 2. Die Neufassung (beschlossen November 2024, in Kraft ab 2025/2026) kennt vier Modelle:
| Modell | Betriebsgröße | Besonderheit |
|---|---|---|
| Anlage 1 – Kleinbetriebe | Bis 20 Beschäftigte (neu: vorher 10) | Bedarfsorientiert; keine festen Zeitvorgaben; Begehung spätestens alle 3 Jahre |
| Anlage 2 – Regelbetreuung | Mehr als 20 Beschäftigte | Feste Einsatzzeiten nach Betreuungsgruppe (0,5 – 2,5 Std./Kopf/Jahr); Grund- + betriebsspezifische Betreuung |
| Anlage 3 – Unternehmermodell | Bis 50 Beschäftigte (je UV-Träger) | Unternehmer absolviert Qualifizierungsmaßnahme; anlassbezogene Betreuung durch Fachleute |
| Anlage 4 – Kompetenzzentrum | Bis 20 Beschäftigte (je UV-Träger) | Betreuung durch BG-bereitgestelltes Kompetenzzentrum; nicht alle UV-Träger bieten dieses Modell an |
Die Einsatzzeiten in der Regelbetreuung (Anlage 2) hängen von der Betreuungsgruppe ab, die aus dem Wirtschaftszweigschlüssel (WZ-Code) abgeleitet wird:
| Gruppe | Einsatzzeit Grundbetreuung | Typische Branchen |
|---|---|---|
| Gruppe I | 2,5 Std./Beschäftigtem/Jahr | Bau, Steinbruch, Schwermaschinenbau |
| Gruppe II | 1,5 Std./Beschäftigtem/Jahr | Metallverarbeitung, Gesundheitswesen, Gastronomie |
| Gruppe III | 0,5 Std./Beschäftigtem/Jahr | Büro, Verwaltung, IT-Dienstleistungen |
Neu seit 2025: Jede Profession (Betriebsarzt und Sifa) muss mindestens 20 % der Grundbetreuungszeit erbringen. Digitale Betreuung per Telefon oder Video ist bis zu einem Drittel der Grundbetreuungszeit zulässig, wenn die betrieblichen Verhältnisse bereits bekannt sind.
Sanktionen bei Verstößen gegen das ASiG
| Verstoß | Sanktion |
|---|---|
| Kein Betriebsarzt und/oder keine Sifa bestellt | Behördliche Anordnung nach § 12 ASiG; bei Nichtbefolgung Bußgeld bis 25.000 € (§ 20 ASiG) |
| Kein Arbeitsschutzausschuss ab 20 Beschäftigten | Ordnungswidrigkeitsverfahren möglich; Anordnung der Behörde |
| Gleichzeitig: Verstoß gegen § 3 Abs. 2 ArbSchG | Zusätzlich bis zu 5.000 € nach § 25 ArbSchG |
| Arbeitsunfall ohne ASiG-konforme Organisation | Zivilrechtliche Haftung unbegrenzt; BG-Regress bei grober Fahrlässigkeit |
Verfahren: Nach § 12 ASiG kann die zuständige Behörde konkrete Maßnahmen anordnen, um die gesetzlichen Pflichten durchzusetzen. Der Arbeitgeber kann aufgefordert werden, die fehlenden Bestellungen nachzuholen – innerhalb einer bestimmten Frist. Erst wenn die behördliche Anordnung missachtet wird, greift das Bußgeld nach § 20 ASiG.
Kostenloser Download: ASiG-Merkblatt als PDF
Alle Pflichten, Betreuungsmodelle, Qualifikationen, ASA-Zusammensetzung und Bußgelder kompakt – für Arbeitgeber, HR-Abteilungen und Sicherheitsbeauftragte:
📥 ASiG-Merkblatt als PDF herunterladen
Häufige Fragen zum Arbeitssicherheitsgesetz (FAQ)
Was regelt das Arbeitssicherheitsgesetz?
Das ASiG regelt die betriebliche Organisation des Arbeitsschutzes, indem Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte bestellen müssen. Es definiert deren Aufgaben, Qualifikationsanforderungen und die Weisungsfreiheit. Ab 20 Beschäftigten schreibt § 11 ASiG zusätzlich die Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses (ASA) vor, der mindestens vierteljährlich tagt.
Was ist der Unterschied zwischen ASiG und ArbSchG?
Das ASiG ergänzt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), indem es festlegt, wer für die Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb zuständig ist, während das ArbSchG beschreibt, wie diese Maßnahmen durchgeführt werden müssen. Beide gelten ab dem ersten Beschäftigten und können bei Verstößen parallel geahndet werden.
Ab wann muss ein Arbeitsschutzausschuss gebildet werden?
Ab 20 Beschäftigten ist nach § 11 ASiG die Bildung eines ASA Pflicht. Er muss mindestens vierteljährlich tagen. Mitglieder sind Arbeitgeber oder Vertreter, Betriebsarzt, Sifa, Sicherheitsbeauftragte und Betriebsrat.
Darf die Sifa dem Arbeitgeber Anweisungen geben?
Nein. Sifa und Betriebsarzt handeln beratend, nicht weisungsbefugt. Sie tragen keine rechtliche Verantwortung für die Umsetzung der Schutzmaßnahmen. Die Beratung ist Pflicht – die Annahme der Beratung ist es nicht. Sifa und Betriebsarzt sind nach § 8 ASiG fachlich weisungsfrei und dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
Was ändert sich durch die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 in 2025?
Die wichtigsten Änderungen: Kleinbetriebsgrenze auf 20 Beschäftigte angehoben (vorher 10); digitale Betreuung per Telefon/Video bis zu einem Drittel der Einsatzzeit erlaubt; einheitlicher 20-%-Mindestanteil je Profession (Betriebsarzt und Sifa); Sifa-Qualifikation für weitere Berufsgruppen geöffnet. Die meisten UV-Träger setzen die Neufassung zum 1. Januar 2026 in Kraft. → DGUV Vorschrift 2 im Detail
Kann ein Arbeitgeber Betriebsarzt und Sifa in einer Person vereinen?
Nein – beide Funktionen sind grundsätzlich getrennt. Ein Betriebsarzt kann nicht gleichzeitig als Sifa tätig sein, da beide Qualifikationen unterschiedliche Anforderungen haben und unterschiedliche Aufgaben erfüllen. Möglich ist hingegen, dass ein und dieselbe externe Dienstleistungsorganisation beide Funktionen übernimmt – jeweils durch qualifizierte Personen.
Weiterführende Informationen
- ASiG im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
- DGUV Vorschrift 2 – Neufassung 2025 erklärt
- DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention (inkl. Sicherheitsbeauftragte)
- Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG
- Arbeitsschutzrecht in Deutschland: Das Gesamtsystem
- BAuA – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand des ASiG und der DGUV Vorschrift 2 (Neufassung 2025) wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu Bestellungspflichten und Einsatzzeiten empfiehlt sich die Rücksprache mit der zuständigen Berufsgenossenschaft.