Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Gelber Schein – Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern


Der „gelbe Schein“ – offiziell die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) – regelt, wie Arbeitnehmer ihre Erkrankung gegenüber Arbeitgeber und Krankenkasse nachweisen müssen. Für die meisten Beschäftigten hat der klassische Papier-Schein seit dem 1. Januar 2023 ausgedient: Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ersetzt ihn für alle gesetzlich Versicherten.

Aktuell – Koalitionsausschuss-Beschlüsse vom 2. Juli 2026: CDU/CSU und SPD haben sich auf ein Reformpaket geeinigt, das die Krankmeldung grundlegend verschärfen soll: Attest-Pflicht ab dem ersten Krankheitstag als gesetzlicher Standard sowie Abschaffung der telefonischen Krankschreibung. Beide Maßnahmen sind für 2027 geplant, aber noch nicht durch den Bundestag verabschiedet. Alle Details im Abschnitt „Ausblick 2027″.

Zwei Pflichten bei Krankheit: Anzeige- und Nachweispflicht

Erkrankt ein Arbeitnehmer, treffen ihn nach § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zwei voneinander unabhängige Pflichten:

PflichtWas ist zu tun?Frist
Anzeigepflicht
(§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG)
Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer informieren – telefonisch, per E-Mail oder SMS genügtUnverzüglich – am besten noch vor Arbeitsbeginn
Nachweispflicht
(§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG)
Ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit einholen; für gesetzlich Versicherte übermittelt die Praxis die eAU automatisch an die KrankenkasseAb dem 4. Kalendertag (Arbeitgeber darf früher verlangen)

Wichtig: Anzeige- und Nachweispflicht sind voneinander unabhängig. Wer die Anzeigepflicht verletzt (also vergisst, sich zu melden), riskiert eine Abmahnung – unabhängig davon, ob eine echte Krankheit vorliegt. Wer die Nachweispflicht verletzt, kann den Entgeltfortzahlungsanspruch verlieren.

Die elektronische AU (eAU): So funktioniert das Verfahren seit 2023

Seit dem 1. Januar 2023 ist bei gesetzlich Krankenversicherten der bisherige „gelbe Schein“ digital. Arztpraxen melden die Krankmeldung nun direkt an die gesetzlichen Krankenkassen. Arbeitgeber rufen die Krankmeldung elektronisch bei den gesetzlichen Krankenkassen ab.

Der Ablauf in sechs Schritten:

  1. Arztbesuch: Der Arzt stellt die Arbeitsunfähigkeit fest und dokumentiert sie digital
  2. Übermittlung an Krankenkasse: Die Praxis sendet die AU-Daten über die Telematikinfrastruktur (TI) per KIM-Dienst sicher verschlüsselt an die zuständige Krankenkasse
  3. Papierausdruck für den Versicherten: Auf Verlangen erhält der Patient weiterhin einen Papierausdruck für eigene Unterlagen – als Beweismittel bei technischen Störungen
  4. Krankmeldung beim Arbeitgeber: Der Arbeitnehmer meldet sich telefonisch oder per E-Mail krank – diese Pflicht besteht unverändert
  5. Abruf durch Arbeitgeber: Der Arbeitgeber ruft die eAU-Daten bei der Krankenkasse ab – die bereitgestellten eAU-Daten werden auf dem GKV-Kommunikationsserver für 42 Tage zwischengespeichert (seit 1. Januar 2024, zuvor 30 Tage)
  6. Rückmeldung: Die Krankenkasse übermittelt Beginn und voraussichtliches Ende der AU, Erst- oder Folgebescheinigung sowie Hinweis auf möglichen Arbeitsunfall

Was der Arbeitgeber nicht erhält: Die Diagnose und der Name der ausstellenden Praxis sind in der eAU nicht enthalten. Bei Bedarf kann der Arbeitgeber eine Vorerkrankungsanfrage stellen, um zu erfahren, ob die aktuelle Krankschreibung dieselbe Ursache hat wie frühere – relevant für die Entgeltfortzahlungspflicht.

Neuerungen ab 1. Januar 2025

Zum 1. Januar 2025 trat eine deutliche Erweiterung des eAU-Verfahrens in Kraft, die auf den BMAS-Grundsätzen Version 2.0 beruht: Zeiten stationärer Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen werden nun ebenfalls elektronisch an Arbeitgeber übermittelt – sofern der Leistungsträger die GKV oder die gesetzliche Rentenversicherung ist.

Weitere Verbesserungen ab 2025:

  • Automatisches Entlassungsdatum bei Krankenhausaufenthalten: Bisher musste das tatsächliche Entlassungsdatum separat angefragt werden – seit 2025 übermitteln Krankenkassen es aktiv, wenn eine eAU-Abfrage vorliegt
  • Neue Rückmeldegründe: Rückmeldegrund 5 (Reha-/Vorsorgezeiten), Rückmeldegrund 8 (Anderer Nachweis liegt vor – z. B. bei Auslandskrankschreibung)
  • Speicherfrist verlängert: eAU-Daten werden seit 2024 für 42 statt 30 Tage auf dem GKV-Server zwischengespeichert

Telefonische Krankschreibung: Was gilt Stand Juli 2026?

Seit dem 7. Dezember 2023 ist die telefonische Krankschreibung dauerhaft möglich – nicht nur bei Erkältungskrankheiten. Voraussetzungen: Die Patienten sind der Praxis bekannt, die Erkrankung lässt eine Ferndiagnose zu, und die Arbeitsunfähigkeit beträgt maximal 5 Kalendertage (bei Erstbescheinigung).

Die telefonische AU gilt also unter diesen Bedingungen:

  • Patient der Praxis bekannt (kein Erstkontakt)
  • Erkrankung lässt telefonische Einschätzung zu
  • Erstbescheinigung: maximal 5 Kalendertage
  • Verlängerung (Folgebescheinigung): ebenfalls telefonisch möglich
  • Auch Kinderkrankschreibungen sind per Telefon oder Video möglich
Geplante Abschaffung: Der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli 2026 beschlossen, die telefonische Krankschreibung ab 2027 wieder zu streichen. Bis zur gesetzlichen Umsetzung gilt die bestehende Regelung fort.

Wer muss weiterhin den Papier-Schein einreichen?

Die eAU gilt nicht für alle – in folgenden Fällen ist nach wie vor eine Papierbescheinigung erforderlich:

Personengruppe / SituationWas gilt?
Privat KrankenversicherteWeiterhin Papier-AU; muss vom Arbeitnehmer selbst beim Arbeitgeber und der PKV eingereicht werden
Krankschreibung durch PrivatarztKeine eAU-Pflicht für Privatärzte; Papierschein bleibt; seit 2025 kann Krankenkasse Rückmeldegrund 8 senden – aber ohne genaue Zeitangaben
Erkrankung im AuslandArbeitnehmer muss Arbeitgeber und Krankenkasse unverzüglich informieren und Papier-AU selbst einreichen (§ 5 Abs. 2 EFZG)
Minijobber in PrivathaushaltenKeine eAU; Minijob-Zentrale ist nicht zuständig; Abfrage muss direkt bei der Krankenkasse erfolgen
Bescheinigung für krankes KindWeiterhin in Papierform (für Kinderkrankengeld-Anspruch)

Entgeltfortzahlung: Wer zahlt wie lange?

ZeitraumLeistungZahler
Woche 1–6 (bis 42 Tage)100 % des GehaltsArbeitgeber (§ 3 EFZG)
Ab Woche 7ca. 70 % Brutto / max. 90 % NettoGesetzliche Krankenkasse (Krankengeld)
Maximal78 Wochen innerhalb von 3 Jahren (je Erkrankung)Krankenkasse

Wichtig: Der 6-Wochen-Anspruch gilt pro Erkrankung. Bei einer neuen, anderen Erkrankung beginnt er neu. Bei derselben Erkrankung nach Genesung und erneutem Auftreten läuft er weiter – es sei denn, zwischen zwei Krankheitsphasen lagen mindestens 6 Monate oder seit dem letzten Beginn mindestens 12 Monate (Blockfrist).

Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die AU hat vor Gericht einen hohen Beweiswert. Arbeitgeber können diesen jedoch erschüttern – dann muss der Arbeitnehmer den vollen Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit erbringen. Das Bundesarbeitsgericht hat den Beweiswert in folgenden Konstellationen für erschütterbar erklärt:

  • AU und Kündigung fallen zeitlich exakt zusammen – insbesondere wenn die Krankschreibung passgenau bis zum letzten Arbeitstag läuft
  • Multiple Kurzerkrankungen mit auffälligem Muster (z. B. regelmäßig montags oder freitags)
  • Krankschreibung über einen zeitraum, für den der Arbeitnehmer zeitgleich Urlaub beantragt hatte

Ist der Beweiswert erschüttert, trägt der Arbeitnehmer die volle Beweislast dafür, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war – und nicht nur der Arzt eine AU ausgestellt hat.

Außerdem gilt: Eine AU bedeutet keine Bettruhe. Spazierengehen, einkaufen oder leichte Aktivitäten sind erlaubt, solange sie die Genesung nicht gefährden. Verboten ist alles, was den Heilungsprozess aktiv behindert.

Ausblick 2027: Geplante Änderungen durch den Koalitionsausschuss

Stand: 3. Juli 2026. Der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD hat am 2. Juli 2026 ein 34-Punkte-Reformpaket beschlossen. Für die Krankmeldung sind zwei wesentliche Änderungen vorgesehen. Sie sind Teil eines Beschlusspapiers und bedürfen noch der Umsetzung durch Bundestag und Bundesrat – ein gesetzliches Inkrafttreten ist für 2027 angestrebt, aber zum Zeitpunkt dieser Aktualisierung noch nicht verabschiedet.

1. Attest-Pflicht ab dem ersten Krankheitstag

Die Koalition sieht in ihrem Reformpaket schärfere Regeln für Krankschreibungen vor. Konkret: Die Vorlagepflicht für eine ärztliche AU soll als gesetzlicher Standard auf den ersten Krankheitstag vorverlegt werden – statt wie bisher auf den vierten. Damit würde die bisherige „Karenztag-Regelung“ (drei krankheitsbedingte Freitage ohne Attest) entfallen.

Bereits heute gilt: Der Arbeitgeber darf sogar am ersten Tag ein Attest fordern. Arbeitgeber können per Arbeitsvertrag verlangen, dass die AU ab dem ersten Tag eingeholt wird – unabhängig davon, ob Zweifel an der Erkrankung bestehen. Neu wäre, dass dies der gesetzliche Standard würde, nicht nur eine vertragliche Sonderregelung.

Politische Begründung: Die DAK-Gesundheit hat für 2025 durchschnittlich 19,5 Fehltage pro Kopf ausgewiesen. Die Techniker Krankenkasse meldete für 2025 durchschnittlich 18,6 Krankschreibungstage je versicherter Erwerbsperson. Die Koalition sieht in der frühen Attestpflicht ein Mittel gegen Fehlzeiten-Missbrauch.

Kritik aus der Wissenschaft: Das Zentralinstitut der Kassenärztlichen Versorgung veröffentlichte Anfang Oktober 2025 eine Studie, die zeigte: Nicht die telefonische Krankschreibung ist für den hohen Krankenstand verantwortlich, sondern die Coronapandemie sowie die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Die eAU führte zu einer höheren Erfassungsrate von Krankschreibungen: Da alle Krankschreibungen elektronisch sind, fließen nun sämtliche Meldungen in die Statistik ein – auch solche, die früher vom Arbeitgeber nicht weitergegeben wurden.

2. Abschaffung der telefonischen Krankschreibung

Die seit dem 7. Dezember 2023 dauerhaft geltende Möglichkeit, sich ohne Praxisbesuch telefonisch krankschreiben zu lassen, soll ab 2027 entfallen. Für eine Krankschreibung wäre dann wieder ein persönlicher Arztbesuch – oder eine Videosprechstunde – erforderlich.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

RegelungAktuell (bis Ende 2026)Geplant ab 2027
Attest-PflichtAb dem 4. Kalendertag (gesetzl. Standard); Arbeitgeber kann früher verlangenAb dem 1. Krankheitstag (gesetzl. Standard)
Telefonische KrankschreibungMöglich (bis 5 Tage, bekannte Patienten)Geplante Abschaffung
eAU-VerfahrenVollständig für GKV-VersicherteWeiterhin gültig (keine Änderung geplant)

Hinweis: Bis zur endgültigen Verabschiedung durch den Bundestag sind die beschlossenen Maßnahmen lediglich politische Absichtserklärungen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten die weitere Gesetzgebung aufmerksam verfolgen.

Häufige Fragen zum gelben Schein (FAQ)

Muss ich den gelben Schein noch beim Arbeitgeber einreichen?

Nein – für gesetzlich Versicherte nicht mehr. Seit dem 1. Januar 2023 übermittelt die Arztpraxis die eAU elektronisch an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber ruft die Daten dort selbst ab. Du musst dich lediglich beim Arbeitgeber krank melden. Privat Versicherte müssen die Papier-AU weiterhin selbst einreichen.

Ab wann muss ich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen?

Grundsätzlich ab dem vierten Kalendertag (§ 5 Abs. 1 EFZG). Dein Arbeitgeber darf jedoch verlangen, dass du bereits am ersten Krankheitstag zum Arzt gehst – dies ist im Arbeitsvertrag oder per Weisung möglich. Stand Juli 2026 plant die Koalition, dies ab 2027 zum gesetzlichen Standard zu machen.

Was passiert, wenn ich vergesse, mich krank zu melden?

Das Vergessen der Anzeigepflicht – also die Krankmeldung beim Arbeitgeber – kann eine Abmahnung nach sich ziehen, selbst wenn du tatsächlich krank bist. Die Anzeigepflicht und der Entgeltfortzahlungsanspruch sind voneinander unabhängig: Eine Abmahnung heißt nicht, dass du kein Gehalt bekommst – aber sie ist ein förmlicher Verweis, der bei Wiederholung zur Kündigung führen kann.

Darf der Arbeitgeber fragen, was ich habe?

Nein. Die Diagnose ist durch das Patientengeheimnis geschützt. Die eAU enthält keine Diagnoseinformationen – der Arbeitgeber erfährt lediglich Beginn und voraussichtliches Ende der AU sowie ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt. Er darf keine Diagnose verlangen.

Was gilt bei Krankheit im Urlaub?

Krankheitstage während des Urlaubs werden nicht auf den Urlaub angerechnet, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 9 BUrlG). Die Urlaubstage stehen dann später noch zur Verfügung. Erkrankst du im Ausland, musst du Arbeitgeber und Krankenkasse unverzüglich informieren und die Papier-AU selbst einreichen.

Weiterführende Informationen

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand Juli 2026 wieder, einschließlich der Koalitionsausschuss-Beschlüsse vom 2. Juli 2026. Die geplanten Änderungen für 2027 sind noch nicht gesetzlich verabschiedet. Für konkrete Fragen zu deinem Arbeitsverhältnis empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder dem zuständigen Betriebsrat.