BGV A2 / DGUV Vorschrift 2

Unfallverhütungsvorschrift – Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Inhaltsverzeichnis

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 – Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat.

(2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.

(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Bestimmungen nach Anlage 2.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe von Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten bis zu 50 beträgt.

(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2, 3 und 4 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren vom Durchschnitt abweichen und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.

§ 3 – Arbeitsmedizinische Fachkunde

Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

  1. 1.

    die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“

    oder

  2. 2.

    die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“

zu führen.

§ 4 – Sicherheitstechnische Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. 1.

    berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,

  2. 2.

    danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt

    und

  3. 3.

    einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang

    oder

    einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Sicherheitsingenieur zu führen, und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. 1.

    eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,

  2. 2.

    danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben

    und

  3. 3.

    einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang

    oder

    einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. 1.

    die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,

  2. 2.

    danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben

    und

  3. 3.

    einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang

    oder

    einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

  • biologische Sicherheit,
  • Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und Veredelung von Werk- und Baustoffen,
  • Gefährdung/Belastung bestimmter Personengruppen.

(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Der Unfallversicherungsträger entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte seiner Ausbildungsstufe III.

§ 5 – Bericht

Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.

§ 6 – Übergangsbestimmungen

(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. 1.

    eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben,

    und

  2. 2.

    1. a)

      bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren

      oder

    2. b)

      bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben

      und

      über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.

(2) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A6) vom 1. September 1995 in der Fassung vom 1. Oktober 2003 vorliegen.

(3) entfällt

(4) entfällt

§ 7 – Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A2) vom 1. Oktober 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2009 außer Kraft.

Anlage 1 – Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten

(zu § 2 Abs. 2)

Wesentliche Grundlage von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß § 3 bzw. § 6 Arbeitssicherheitsgesetz.

Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.

Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei:

  • der Erstellung bzw.
  • der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.

Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.

Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach 5 Jahren wiederholt.

Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.

Anlassbezogene Betreuungen:

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die:

  • Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
  • Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
  • grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,
  • Einführung neuer Arbeitsverfahren,
  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,
  • Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
  • Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,
  • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,
  • Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem die:

  • Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren sein.

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein:

  • eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,
  • die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,
  • Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen,
  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-)Eingliederung von Rehabilitanden,
  • die Häufung gesundheitlicher Probleme,
  • das Auftreten posttraumatischer Belastungszustände.

Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein.

Ergänzend zur Grundbetreuung können anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

Anlage 2 – Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten

(zu § 2 Abs. 3)

1. Allgemeines

Grundlagen von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß § 3 bzw. § 6 Arbeitssicherheitsgesetz.

Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung.

Der Unternehmer hat die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung (z. B. entsprechend Betriebsverfassungsgesetz) sowie unter Verweis auf § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren.

Die Aufgaben der in allen Betrieben anfallenden Grundbetreuung nach Abschnitt 2 werden in Anhang 3 näher erläutert. Maßgeblich für die Bemessung des Betreuungsumfangs der Grundbetreuung sind die für alle Betriebe geltenden Einsatzzeiten gemäß Abschnitt 2.

Zweiter Bestandteil der Gesamtbetreuung ist der betriebsspezifische Teil, dessen Aufgaben nach Abschnitt 3 in Anhang 4 näher erläutert werden. Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung werden durch den Unternehmer gemäß Abschnitt 3 ermittelt und regelmäßig überprüft.

Der Unternehmer hat sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Festlegung der Grundbetreuung und des betriebsspezifischen Teils der Betreuung beraten zu lassen.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen, sondern Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung.

Wegezeiten können nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden.

Maßnahmen und Ergebnisse der Leistungserbringung sind im Rahmen der regelmäßigen Berichte von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 zu dokumentieren.

2. Grundbetreuung

Die Grundbetreuung weist drei Betreuungsgruppen auf, für die jeweils feste Einsatzzeiten als Summenwerte für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gelten. Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart den Betreuungsgruppen gemäß Abschnitt 4 zugeordnet. Für die Grundbetreuung ist je nach Zuordnung in eine der drei Gruppen folgende Einsatzzeit in Stunden pro Beschäftigtem/-r und Jahr erforderlich:

Gruppe I Gruppe II Gruppe III
Einsatzzeit (Std. pro Jahr und Beschäftigtem/-r) 2,5 1,5 0,5

Bei der Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20 % der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem/-r, für jeden Leistungserbringer anzusetzen.

Die Grundbetreuung umfasst folgende Aufgabenfelder:

  1. 1

    Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)

    1. 1.1

      Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung

    2. 1.2

      Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

    3. 1.3

      Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung

  2. 2

    Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention

    1. 2.1

      Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen

    2. 2.2

      Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen

  3. 3

    Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention

    1. 3.1

      Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen

    2. 3.2

      Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten

    3. 3.3

      Information und Aufklärung

    4. 3.4

      Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten

  4. 4

    Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit

    1. 4.1

      Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation

    2. 4.2

      Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung

    3. 4.3

      Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen

    4. 4.4

      Kommunikation und Information sichern

    5. 4.5

      Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen

    6. 4.6

      Betriebliche arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren

    7. 4.7

      Ständige Verbesserung sicherstellen

  5. 5

    Untersuchung nach Ereignissen

    1. 5.1

      Untersuchungen von Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen

    2. 5.2

      Ermitteln von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen

    3. 5.3

      Verbesserungsvorschläge

  6. 6

    Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten

    1. 6.1

      Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik und Arbeitsmedizin, wissenschaftlichen Erkenntnissen

    2. 6.2

      Beantwortung von Anfragen

    3. 6.3

      Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen

    4. 6.4

      Externe Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes organisieren

  7. 7

    Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten

    1. 7.1

      Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen

    2. 7.2

      Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern

    3. 7.3

      Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes

    4. 7.4

      Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten

  8. 8

    Mitwirken in betrieblichen Besprechungen

    1. 8.1

      Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern

    2. 8.2

      Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften

    3. 8.3

      Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9, 10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz

    4. 8.4

      Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlung

    5. 8.5

      Nutzung eines ständigen Kontaktes mit Führungskräften

    6. 8.6

      Sitzung des Arbeitsschutzausschusses

  9. 9

    Selbstorganisation

    1. 9.1

      Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung)

    2. 9.2

      Wissensmanagement entwickeln und nutzen

    3. 9.3

      Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen der Beschäftigten

    4. 9.4

      Erfahrungsaustausch insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden nutzen

3. Betriebsspezifischer Teil der Betreuung

Der Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung wird vom Unternehmer in einem Verfahren ermittelt, das die nachfolgend aufgeführten Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien berücksichtigt. Das Verfahren erfordert, dass der Unternehmer alle Aufgabenfelder hinsichtlich ihrer Relevanz für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung regelmäßig, insbesondere nach wesentlichen Änderungen, prüft. Die Aufgabenfelder sind:

  1. 1

    Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung

    1. 1.1

      Besondere Tätigkeiten

    2. 1.2

      Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen

    3. 1.3

      Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken

    4. 1.4

      Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge

    5. 1.5

      Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz

    6. 1.6

      Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels

    7. 1.7

      Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit

    8. 1.8

      Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements

  2. 2

    Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation

    1. 2.1

      Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten

    2. 2.2

      Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen

    3. 2.3

      Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien

    4. 2.4

      Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren

    5. 2.5

      Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie der Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung

  3. 3

    Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation

    1. 3.1

      Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nach sich ziehen

    2. 3.2

      Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin

  4. 4

    Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen

    Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung

Ein Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen einschließlich der Anwendung der Auslöse- und Aufwandskriterien ist in Anhang 4 näher erläutert.

Die Ermittlung von Dauer und Umfang der betriebsspezifischen Betreuung beinhaltet die Prüfung durch den Unternehmer, welche Aufgaben im Betrieb erforderlich sind, und die Festlegung des entsprechenden Personalaufwandes für die Aufgabenerledigung. Er hat auf der Grundlage des ermittelten Personalaufwandes die Betreuungsleistung mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit festzulegen und schriftlich zu vereinbaren.

4. Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen

Die nachfolgende Tabelle weist die Zuordnung der Betriebe anhand des WZ-Schlüssels der jeweiligen Betriebsart zu den Betreuungsgruppen der Grundbetreuung nach Abschnitt 2 aus.

Auszug für die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008). Eine vollständige Liste mit den Angaben aller Unfallversicherungsträger wird bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geführt.

Lfd.
Nr.
WZ
2008
Kode
WZ 2008 – Bezeichnung
(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
Gruppe I
2,5 h
Gruppe II
1,5 h
Gruppe III
0,5 h
1127 47.73 Apotheken X
1470 71.2 Technische, physikalische und chemische Untersuchung X
1477 72.19 Sonstige Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin X
1508 75 Veterinärwesen X
1584 81.29.2 Desinfektion und Schädlingsbekämpfung X
1636 85.1 Kindergärten und Vorschulen X
1645 85.31.1 Allgemein bildende weiterführende Schulen Sekundarbereich I X
1646 85.31.2 Allgemein bildende weiterführende Schulen Sekundarbereich II X
1647 85.32 Berufsbildende weiterführende Schulen X
1657 85.5 Sonstiger Unterricht X
1675 86.10.1 Krankenhäuser (ohne Hochschulkliniken, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken) X
1676 86.10.2 Hochschulkliniken X
1677 86.10.3 Vorsorge- und Rehabilitationskliniken X
1678 86.2 Arzt- und Zahnarztpraxen X
1679 86.21 Arztpraxen für Allgemeinmedizin X
1681 86.22 Facharztpraxen X
1683 86.23 Zahnarztpraxen X
1685 86.9 Gesundheitswesen, a. n. g. X
1692 87.1 Pflegeheime X
1695 87.2 Stationäre Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung u. Ä. X
1698 87.3 Altenheime; Alten- und Behindertenwohnheime X
1701 87.9 Sonstige Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) X
1707 88.10.1 Ambulante soziale Dienste X
1708 88.10.2 Sonstige soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter X
1710 88.91 Tagesbetreuung von Kindern X
1712 88.99 Sonstiges Sozialwesen, a. n. g. X
1752 93.11 Betrieb von Sportanlagen X
1809 96.02 Friseur- und Kosmetiksalons X
1812 96.03 Bestattungswesen X
1815 96.04 Saunas, Solarien, Bäder u. Ä. X
1817 96.09 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen, a. n. g. X

Anlage 3 – Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten

(zu § 2 Abs. 4)

1. Allgemeines

Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

2. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen sowohl branchenübergreifende als auch branchenspezifische Themen. Die Maßnahmenumfänge und -inhalte sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Je nach spezifischen Anforderungen können die Maßnahmeninhalte weiter differenziert oder ergänzt werden.

Betriebsart Inhalte Umfang
Alle Block „Arbeitsmedizin“, u. a.:

  • Bedeutung von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen
  • Einführung in die Arbeitsschutznormen
  • Verantwortung des Unternehmers für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
  • Belastungen/Gefährdungen am Arbeitsplatz allgemein und daraus abgeleitete grundlegende Arbeitsschutzmaßnahmen
  • typische Belastungen/Gefährdungen und daraus abgeleitete spezielle Arbeitsschutzmaßnahmen
  • Berufsbilder und Aufgabenverteilung im Arbeitsschutz
  • betriebliche Organisation des Arbeitsschutzes
  • arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
  • alternative bedarfsorientierte Betreuung
  • Umgang mit den Schulungsunterlagen/Medien
3 Lehreinheiten zu je 45 Minuten
Alle Block „Sicherheitstechnik“, u. a.:

  • Gefährdungsbeurteilung/Fallbeispiele
  • elektrische Anlagen und Betriebsmittel
  • Brandschutz/Brandbekämpfung
  • Arbeitsstätten, Arbeitsmittel und -stoffe
3 Lehreinheiten zu je 45 Minuten

Die Motivations- und Informationsmaßnahmen sind innerhalb von 2 Jahren zu absolvieren und können in Präsenzform, als Selbstlernmaßnahmen oder in kombinierter Form jeweils mit Wirksamkeitskontrolle durchgeführt werden. Eine Zusammenfassung der Blöcke ist zulässig. Bis zum Absolvieren der Motivations- und Informationsmaßnahmen unterliegt der Unternehmer der Betreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Im Anschluss an die Motivations- und Informationsmaßnahmen nimmt der Unternehmer jährlich oder im Abstand von höchstens 5 Jahren an von dem Unfallversicherungsträger durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teil. Ziel ist es, den Kenntnisstand des Unternehmers zu aktualisieren und die Motivation aufrechtzuerhalten.

Die Maßnahmenumfänge und -inhalte sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.

Betriebsart Inhalte Umfang
Alle
  • Vertiefung und ggf. Wiederholung spezieller Themen
  • Aktuelle branchenspezifische Themen
  • Entwicklungen im Unfallgeschehen
  • Erfahrungsaustausch zu durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen
  • Erfahrungsaustausch zur alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung
Entweder
jährlich mindestens 2 Lehreinheiten zu je 45 Minuten
oder
nach 5 Jahren mindestens 6 Lehreinheiten zu je 45 Minuten

Die Fortbildungsmaßnahmen können in Präsenzform oder kombiniert mit Selbstlernmaßnahmen durchgeführt werden.

3. Bedarfsorientierte Betreuung

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die:

  • Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
  • Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
  • grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,
  • Einführung neuer Arbeitsverfahren,
  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,
  • Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
  • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,
  • Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,
  • Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein die:

  • Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren.

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein:

  • eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,
  • die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,
  • Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen,
  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-)Eingliederung von Rehabilitanden,
  • die Häufung gesundheitlicher Probleme,
  • das Auftreten posttraumatischer Belastungszustände.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

4. Schriftliche Nachweise

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:

  • Teilnahmenachweis an den Maßnahmen zur Motivation, Information sowie der Fortbildung,
  • aktuelle Unterlagen über die im Betrieb durchgeführte Gefährdungsbeurteilung,
  • die Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Anlage 4

entfällt

(zu § 2 Abs. 4)

Anhang 1 – Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

(zu § 2)

Bei Feststellung der Zahl der Beschäftigten zur Zuordnung der Betreuungsmodelle sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind.

In Heimarbeit Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz werden bei der Berechnung der Einsatzzeiten nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die auf Grund von Werkverträgen im Betrieb tätig werden (z. B. Fremdfirmenmitarbeiter).

Bei der Aufteilung der Einsatzzeiten der Grundbetreuung auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 wird empfohlen, für jeden Leistungserbringer die Hälfte des Summenwertes anzusetzen.

Soweit betriebliche Gründe dafür sprechen, die Grundleistungen in einem anderen Verhältnis aufzuteilen, ist immer ein Mindestanteil von 20 % der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr je Beschäftigtem, für jeden Leistungserbringer anzusetzen.

Betriebsbegriff

Ein Betrieb im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Die Eingruppierung eines Betriebs in eine Betreuungsgruppe nach Anlage 2 erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes, aber nicht nach Tätigkeiten. Die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen die Zuordnung von Betrieben zu ihren jeweiligen Betreuungsgruppen und die Berechnung der Einsatzzeit für die Grundbetreuung.

Anhang zu § 2 Abs. 3 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 und Abschnitt 4

Beispiel 1: Krankenhäuser (ohne Hochschulkliniken, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken)
WZ
2008
Kode
WZ 2008 – Bezeichnung Gruppe Einsatzzeit BA u.
Sifa (Stunden pro
Jahr und Beschäftigtem/-r)
Zahl der
Beschäftigten
Einsatzzeit
BA u. Sifa
(Stunden pro
Jahr)
Krankenhaus 86.10.1 Krankenhäuser (ohne Hochschulkliniken, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken) II 1,5 280 420
Einsatzzeit der Grundbetreuung BA und Sifa: 420
Beispiel 2: Friseur- und Kosmetiksalons
WZ
2008
Kode
WZ 2008 – Bezeichnung Gruppe Einsatzzeit BA u.
Sifa (Stunden pro
Jahr und Beschäftigtem/-r)
Zahl der
Beschäftigten
Einsatzzeit
BA u. Sifa
(Stunden pro
Jahr)
Friseur- und Haarbearbeitungsunternehmen 96.02 Friseur- und Kosmetiksalons III 0,5 15 7,5
Einsatzzeit der Grundbetreuung BA und Sifa: 7,5

Errechnung der Grundbetreuungszeiten

Die Grundbetreuungszeit ist in Stunden – die Stunde nicht in Minuten, sondern in Hundertteilen eingeteilt – angegeben, die die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit in einem Jahr für je einen Beschäftigten tätig werden müssen.

Einsatzzeit: 2,50 = 2 Stunden und 30 Minuten im Jahr
1,50 = 1 Stunde und 30 Minuten im Jahr
0,50 = 30 Minuten im Jahr

Die Anhänge 1 bis 5 enthalten keine rechtsverbindlichen Regelungen.

Anhang 2 – Branchenspezifische Themen der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit

(zu § 4)

Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das frühere BMA mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMA mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.

Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMA vom 29. Dezember 1997 (Az: IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:

  1. 1.

    „Spezifische Gefährdungsfaktoren“,

  2. 2.

    „Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen“,

  3. 3.

    „Spezifische Arbeitsverfahren“,

  4. 4.

    „Spezifische Arbeitsstätten“,

  5. 5.

    „Spezifische personalbezogene Themen“.

Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:

Rahmenthema „Biologische Sicherheit“ (5 Lehreinheiten):

  • aus dem Themenfeld 1, „Spezifische Gefährdungsfaktoren“:
    • spezifische Gefahrstoffe
    • Biostoffverordnung

Rahmenthema „Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und Veredelung von Werk- und Baustoffen“ (9 Lehreinheiten):

  • aus dem Themenfeld 2, „Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen“:
    • spezifische Arbeitsmittel
    • sicherheitstechnische Beurteilung in Werkstätten
    • spezielle Maschinen im Garten- und Landschaftsbau

Rahmenthema „Gefährdung/Belastung bestimmter Personengruppen“ (7 Lehreinheiten):

  • aus dem Themenfeld 3, „Spezifische Arbeitsverfahren“:
    • Feuchtarbeiten
    • Sprühdesinfektion
    • Tätigkeit mit häufigem Blutkontakt
  • aus dem Themenfeld 4, „Spezifische Arbeitsstätten“:
    • Aufbau- und Ablauforganisation Krankenhaus und Werkstattbereich
  • aus dem Themenfeld 5, „Spezifische personalbezogene Themen“:
    • persönliche Schutzausrüstung
    • Hautpflege

Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.

Die Anhänge 1 bis 5 enthalten keine rechtsverbindlichen Regelungen.

Anhang 3 – Aufgabenfelder der Grundbetreuung und Beschreibung möglicher Aufgaben

(zu Anlage 2 Abschnitt 2)

Anhang 3 listet zu den Aufgabenfeldern der Grundbetreuung nach Anlage 2 Abschnitt 2 unverbindlich mögliche Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit auf, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz anfallen können.

1 Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)

1.1 Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung

  • Beratung des Arbeitgebers/Leiters des Betriebs bei der Organisation der Gefährdungsbeurteilung
    • Zum Grundanliegen informieren und sensibilisieren
    • Betriebliches Konzept zur Umsetzung entwickeln
    • Regelungen zur Durchführung entwickeln
    • Konzept zur Implementierung eines ständigen Verbesserungsprozesses entwickeln
  • Unterstützung der Führungskräfte
    • Zum Grundanliegen, zu betrieblichem Konzept und zu Regelungen zur Durchführung informieren und sensibilisieren
    • Führungskräfte zur eigenständigen Durchführung qualifizieren
    • Hilfsmittel einschl. Dokumentationsvorlagen für Führungskräfte entwickeln und einführen; unter Beteiligung der Führungskräfte bedarfsgerecht anpassen
    • Betriebliche Musterbeispiele entwickeln

1.2 Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

  • Führungskräfte bei unterschiedlichen Anlässen direkt beraten
  • Fachkunde insbesondere bei der Gefährdungsermittlung, Risikobeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen als Grundbetreuung einbringen
  • Motivierung der Beschäftigten zur Beteiligung unterstützen
  • Bei der Wirkungskontrolle erforderlicher Maßnahmen beraten
  • Bei der Dokumentation im Sinne von § 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) unterstützen

1.3 Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung

  • Stichprobenhaft prüfen, ob Beurteilungen der Arbeitsbedingungen bei den relevanten Anlässen in der vorgesehenen Qualität durchgeführt werden (auditieren)
  • Auswertungen zusammenfassen und vergleichen sowie Verbesserungsbedarfe ableiten (z. B. im Rahmen des Jahresberichts)
  • Schwerpunktprogramme zur kontinuierlichen Verbesserung vorschlagen

2 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention

2.1 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen

  • Erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen überprüfen und Durchführung (Umsetzung) beobachten: Zustand der Arbeitssysteme ermitteln und beurteilen sowie Soll-Zustände festlegen im Hinblick auf Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsorganisation usw. (Erfüllung der Anforderungen nach § 4 ArbSchG)
    • In regelmäßigen Abständen Begehungen durchführen, Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen mit geeigneten Methoden; Gesundheitsfaktoren in Arbeitssystemen ermitteln und deren Potenziale beurteilen
    • Arbeitsmittel, Betriebsanlagen, Arbeitsverfahren, Einsatz von Arbeitsstoffen, Arbeitsplatzgestaltung, soziale und sanitäre Einrichtungen überprüfen – unter Beachtung arbeitsphysiologischer, arbeitspsychologischer und sonstiger ergonomischer sowie arbeitshygienischer Fragen
    • Arbeitsablauforganisation einschließlich Arbeitsaufgaben, -rhythmus und Arbeitszeit- und Pausengestaltung überprüfen
    • Arbeitsstätten und Arbeitsumgebung überprüfen
    • Personaleinsatz (Arbeitsplatzwechsel, Alleinarbeit) überprüfen
  • Lösungssuche unterstützen, Gestaltungsvorschläge unterbreiten, Durch- und Umsetzung begleiten und darauf hinwirken
    • Technische Maßnahmen (Sicherheitstechnik, Ergonomie, einschließlich Instandhaltung der Schutzeinrichtungen)
    • Organisatorische Maßnahmen
    • Hygienemaßnahmen
    • Auswahl, Erprobung, Einsatz, Benutzung, Instandhaltung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA)
    • Gestaltung organisationsbezogener Gesundheitsfaktoren (Gestaltung von Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsumgebung zur Förderung der Gesundheit)
    • Arbeitsplatzwechsel sowie Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen
  • Wirkungskontrollen durchführen
    • Durchführung überprüfen
    • Wirksamkeit von durchgeführten Schutzmaßnahmen
    • Auf neue Gefährdungen überprüfen

2.2 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen

Zum Beispiel bei Veränderungen von Arbeitsplätzen, Ersatzbeschaffung von Maschinen, Geräten, Änderung von Arbeitsverfahren, Veränderung betrieblicher Abläufe, Prozesse, Einführung von Arbeitsstoffen, Materialien, Veränderungen der Arbeitszeitgestaltung

  • vor Inbetriebnahme bzw. Einführung prüfen auf
    • Erfüllung von sicherheitstechnischen und ergonomischen Anforderungen
    • Vorhandensein von Betriebsanleitungen, Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblättern usw.
    • Vorhandensein von Warn- und Gefahrenhinweisen
    • Bereitstellung erforderlicher PSA
    • Fortschreibung Gefährdungsbeurteilung
    • ggf. Ableitung ergänzender Maßnahmen
  • auf grundlegende Änderungen im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) prüfen und ggf. erforderliche Maßnahmen einfordern (einschl. Dokumentationen und Nachweise)
  • zu Festlegungen von erforderlichen Prüfungen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) beraten

3 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention

3.1 Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen

Hinwirken auf und Mitwirken bei insbesondere

  • Aufbau eines Unterweisungssystems und der Durchführung von Unterweisungen
  • Erstellung von Betriebsanweisungen
  • Entwicklung von Verhaltensregeln
  • Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen mit Arbeitsschutzbezug

3.2 Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten Insbesondere

  • auf sicherheitsgerechtes und gesundheitsgerechtes Verhalten hinwirken
  • auf die Benutzung der PSA hinwirken

3.3 Information und Aufklärung

Beschäftigte informieren und aufklären insbesondere über

  • Unfall- und Gesundheitsgefahren
  • sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten
  • Sicherheits- und Schutzeinrichtungen

3.4 Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten

4 Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit

4.1 Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation

Unterstützen insbesondere bei

  • Übertragung von Aufgaben und Befugnissen im Arbeitsschutz
  • Kontrolle der Erfüllung der Aufgaben
  • Gewährleistung der Beauftragtenorganisation (Arbeitsschutzorganisation: Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer …)
  • Kooperationsverpflichtung der Führungskräfte mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber im Sinne des § 8 ArbSchG (Unteraufträge, Zeitarbeit, Baustellen u. Ä.)

4.2 Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung

Unterstützen insbesondere bei

  • Entwicklung einer betrieblichen Arbeitsschutzstrategie durch die oberste Leitung und Bekanntmachen im Betrieb
  • Förderung des arbeitsschutzgerechten Führens
  • Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange bei strategischen und operativen Entscheidungen

4.3 Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen

Unterstützen bei der Organisation der Ressourcenbereitstellung, insbesondere hinsichtlich

  • erforderlicher Mittel (gemäß § 3 Abs. 2 ArbSchG) zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen
  • Schaffen personeller Voraussetzungen und Sicherstellen erforderlicher Qualifikation:
    • Mitwirken bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten
    • Mitwirken bei der Schulung der Ersthelfer
  • Schaffen der organisatorischen Voraussetzungen für die Mitwirkungspflichten der Beschäftigten (gemäß § 3 Abs. 2 ArbSchG)

4.4 Kommunikation und Information sichern

Insbesondere unterstützen beim

  • Einrichten und Betreiben des Arbeitsschutzausschusses
  • Bereitstellen erforderlicher Informationen für alle Beteiligten

4.5 Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen

Unterstützen, um Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen durch Regelungen organisatorisch sicherzustellen, insbesondere

  • in allen Produktions- und Dienstleistungsprozessen (Integration in den betrieblichen Alltag)
  • für Investitions- und Planungsprozesse
  • für Neubau-, Umbau-, Anbauvorhaben
  • für Beschaffung von Arbeitsmitteln (Maschinen, Anlagen, Werkzeuge, Arbeitsstoffe)
  • für Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen; Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
  • für Instandhaltung (z. B. Baulichkeiten, Maschinen, Anlagen)
  • für Einstellung neuer Mitarbeiter, Umsetzung von Mitarbeitern

4.6 Betriebliche arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren

Unterstützen, um arbeitsschutzspezifische Prozesse zu organisieren, insbesondere bei

  • Umgang mit dem Vorschriften- und Regelwerk zum Arbeitsschutz (Vorschriften- und Regelwerksmanagement)
  • Überwachen des Zustands der Arbeitsbedingungen
  • Umgang mit externen Vorgaben zum Arbeitsschutz (Auflagenmanagement)
  • Organisation der Ersten Hilfe; Einsatzplanung der Ersthelfer
  • Notfallmanagement, Störfallorganisation
  • Unfallmeldewesen
  • Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

4.7 Ständige Verbesserung sicherstellen

Unterstützen insbesondere bei

  • der Ableitung und Vorgabe von Zielen aus der Bestandsaufnahme
  • der Durchführung von Maßnahmen
  • der Bewertung von Stand und Entwicklung
  • der Durchführung von Verbesserungsmaßnahmen

5 Untersuchungen nach Ereignissen

5.1 Untersuchung nach Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen

  • Meldepflichtige Unfälle, nichtmeldepflichtige Unfälle, Beinaheunfälle, Erste-Hilfe-Fälle, relevante Zwischenfälle ohne Personenschäden; speziell auch tödliche, lebensbedrohliche und Massenunfälle
  • Berufskrankheiten (Verdachtsfälle, anerkannte Berufskrankheiten)
  • Arbeitsbedingte Erkrankungen; Auswertung von Gesundheitsberichten von Krankenkassen
  • Wegeunfälle

5.2 Ermittlung von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen

5.3 Verbesserungsvorschläge

Ableiten von Verbesserungsvorschlägen aus den Analysen und Untersuchungen zur

  • Vermeidung der Wiederholung der eingetretenen Unfälle und Erkrankungen und anderer Ereignisse
  • Vermeidung vergleichbarer Unfälle, Erkrankungen und anderer Ereignisse
  • Bekämpfung von Unfallschwerpunkten und Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen

6 Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten

6.1 Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik und Arbeitsmedizin, wissenschaftlichen Erkenntnissen

Beobachtung und Auswertung

  • von Vorschriften und ihrer Weiterentwicklung
  • der Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin bezüglich
    • des Wissensstandes zu Gefährdungen und zu Gesundheitsfaktoren
    • Fortschritt bei Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit einschl. menschengerechter Arbeitsgestaltung

6.2 Beantwortung von Anfragen

6.3 Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen

6.4 Externe Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes organisieren

7 Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten

7.1 Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen

Insbesondere bei

  • Erfüllung spezieller Forderungen (z. B. Explosionsschutz-Dokument)
  • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten
  • Prüfung von Geräten nach BetrSichV
  • Unterstützung bei der Dokumentation von Zugangsberechtigungen zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen (§ 9 ArbSchG)
  • Unterweisung
  • Unterrichtung über Schutzmaßnahmen bei besonderen Gefahren
  • Freigabe von Anlagen usw. für spezielle Tätigkeiten
  • Übertragung von Aufgaben
  • Kontrollen für Alleinarbeit

7.2 Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern

7.3 Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes

7.4 Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten

8 Mitwirken in betrieblichen Besprechungen

8.1 Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern

8.2 Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften

Insbesondere zu Themen wie

  • Aufarbeitungen der bestehenden Risiken im Unternehmen sowie Gesundheitsfaktoren in den Arbeitssystemen
  • Umsetzung von Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit in den Arbeitssystemen
  • Analysen der Verankerung des Arbeitsschutzes in allen Tätigkeiten und in die betrieblichen Führungsstrukturen
  • Planungen zu Veränderungen von Arbeitssystemen und der betrieblichen Organisation
  • Schlussfolgerungen für die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit

8.3 Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9, 10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz

8.4 Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlungen

8.5 Nutzung eines ständigen Kontaktes mit Führungskräften

8.6 Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses

Insbesondere

  • Vorbereitung
  • Teilnahme
  • Auswertungen

9 Selbstorganisation

9.1 Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung)

9.2 Wissensmanagement entwickeln und nutzen

9.3 Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen der Beschäftigten

9.4 Erfahrungsaustausch insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden nutzen

Die Anhänge 1 bis 5 enthalten keine rechtsverbindlichen Regelungen.

Anhang 4 – Betriebsspezifischer Teil der Betreuung

(zu Anlage 2 Abschnitt 3)

Anhang 4 beschreibt unverbindlich die zu berücksichtigenden Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien und Leistungen, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz ergänzend zur Grundbetreuung betriebsspezifisch erforderlich sein können. Weitere Aufgaben können sich anhand der betrieblichen Erfordernisse und der Gefährdungsbeurteilung ergeben.

A Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen des betriebsspezifischen Teils der Betreuung

Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung sind durch den Arbeitgeber zu ermitteln und regelmäßig zu überprüfen. Dabei hat er sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten zu lassen. Die folgenden Tabellen beschreiben die bei der Ermittlung und Überprüfung zu berücksichtigenden Aufgabenfelder, Auslöse- und Aufwandskriterien sowie zu erbringende Leistungen, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz ergänzend zur Grundbetreuung betriebsspezifisch erforderlich sein können.

Für jedes Aufgabenfeld der nachfolgenden Tabellen sind in zwei Spalten Auslösekriterien und Aufwandskriterien beschrieben. Die Ermittlung und Überprüfung erfolgt in zwei Schritten, die jeweils in Teilschritte unterteilt sind.

Schritt 1: Prüfung der Relevanz der Aufgabenfelder
Jedes Aufgabenfeld ist anhand der beschriebenen Auslösekriterien auf seine Relevanz für eine betriebsspezifische Betreuung zu prüfen. Die Auslösekriterien beschreiben betriebliche Zustände für die einzelnen Aufgabenfelder, deren Zutreffen mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten ist. Bei mindestens einem „Ja“ in einem Aufgabenfeld ist die Auslöseschwelle für die betriebsspezifische Betreuung für das jeweilige Aufgabenfeld überschritten.
Teilschritt 1.1: Pro Aufgabenfeld jedes Auslösekriterium bewerten nach „Trifft zu?“: „Ja“ oder „Nein“
Die Zusammenstellung der Auslösekriterien in den nachfolgenden Tabellen ist nicht abschließend. In der jeweils letzten Zeile (gekennzeichnet mit fortlaufendem Buchstaben und …) können weitere betriebsspezifische Auslösekriterien ergänzt werden.
Teilschritt 1.2: Jedes Aufgabenfeld überprüfen, ob die Auslöseschwelle überschritten ist
Wenn mindestens eines der Auslösekriterien in einem Aufgabenfeld zutrifft, ist die Auslöseschwelle überschritten, und für dieses Aufgabenfeld ist dann eine betriebsspezifische Betreuung erforderlich.
Pro Aufgabenfeld bestimmen: „Betriebsspezifische Betreuung erforderlich?“: „Ja“ oder „Nein“.
Teilschritt 1.3: Feststellen der zeitlichen Dauer des Erfordernisses betriebsspezifischer Betreuung
Nur wenn einzelne Auslösekriterien auf Grund spezifischer Bedingungen zeitlich befristet zutreffen, kann auch die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung für diesen Teil des Aufgabenfeldes zeitlich befristet sein.
Treten temporäre Anlässe betriebsspezifisch wiederholend auf, ergibt sich dafür eine ständige betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung.
Schritt 2: Festlegen der Leistungen und des Personalaufwandes
Die Festlegung der Leistungen und des Personalaufwandes erfolgt mithilfe von Aufwandskriterien. Aufwandskriterien sind Beschreibungen der möglichen Leistungen von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, aus denen sich der Aufwand für die betriebsspezifische Betreuung ableiten und quantitativ abschätzen lässt.
Teilschritt 2.1: Ermitteln und Festlegen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Leistungen für jedes Aufgabenfeld, bei dem die Auslöseschwelle überschritten ist
Mithilfe der Spalte „Beschreibung der Leistungen“ in den nachfolgenden Tabellen sind die Leistungen für den betriebsspezifischen Teil der Betreuung bezogen auf die konkreten betrieblichen Bedingungen inhaltlich zu beschreiben und betrieblich zu vereinbaren.
Teilschritt 2.2: Ermitteln und Festlegen des betrieblich erforderlichen Personalaufwandes für jedes Aufgabenfeld, getrennt für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit
Anhand der Leistungsbeschreibung ist in der Spalte „Personalaufwand“ jeweils getrennt für den Betriebsarzt und für die Fachkraft für Arbeitssicherheit für das jeweilige gesamte Aufgabenfeld der Personalaufwand in Stunden festzulegen.
Der Aufwand soll möglichst als Stunden/pro Jahr bezogen auf ein Jahr festgelegt werden. Handelt es sich um eine temporäre Aufgabe, die über mehrere Jahre auftritt, soll der Jahresaufwand getrennt für die relevanten Jahre ermittelt werden.

B Leistungsermittlung

1 Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung

1.1 Besondere Tätigkeiten

Auslösekriterien Aufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung Trifft zu Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) Personalaufwand
Ja Nein BA Sifa
a) Feuerarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen [_] [_]
  • Ermitteln und Analysieren der spezifischen Gefährdungssituation (Gefährdungsfaktoren, Quellen, gefahrbringende Bedingungen, Wechselwirkungen)
  • Spezifische tätigkeitsbezogene Risikobeurteilungen
  • Ermitteln des relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin
  • Beratung zum Festlegen von Soll-Zuständen für die ermittelten Risiken
  • Entwickeln von Schutzkonzepten
  • Umsetzen der Schutzkonzepte unterstützen und begleiten
  • Durchführen von regelmäßigen Wirkungskontrollen
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
b) Gefährliche Arbeiten an unter Druck stehenden Anlagen [_] [_]
c) Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen [_] [_]
d) Andere gefährliche Arbeiten (Schweißen in engen Räumen, Sprengarbeiten, Fällen von Bäumen …) [_] [_]
e) Arbeiten unter Infektionsgefahren [_] [_]
f) Umgang mit ionisierender Strahlung, Arbeiten im Bereich elektromagnetischer Felder [_] [_]
g) Alleinarbeit [_] [_]
h) Andere Tätigkeiten, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern [_] [_]
i) Tätigkeiten, die nicht typisch für den Wirtschaftszweig bzw. für das Kerngeschäft des Betriebs sind [_] [_]
j) [_] [_]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):
Std. Std.
Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich Ja

[_]

Nein

[_]

1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen

Auslösekriterien Aufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung Trifft zu Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) Personalaufwand
Ja Nein BA Sifa
a) Vielzahl von unterschiedlichen Quellen bzw. besondere gefahrbringende Bedingungen für spezifische Gefährdungen (z. B. Lärmquellen) [_] [_]
  • Ermitteln und Analysieren der spezifischen Gefährdungssituation (Gefährdungsfaktoren, Quellen, gefahrbringende Bedingungen, Wechselwirkungen …)
  • Spezifische Risikobeurteilungen für die Arbeitsplätze, -stätten
  • Beratung zum Festlegen von Soll-Zuständen
  • Ermitteln des relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin
  • Entwickeln von Schutzkonzepten
  • Umsetzung der Schutzkonzepte unterstützen und begleiten
  • Durchführen von regelmäßigen Wirkungskontrollen
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
b) Vielzahl von unterschiedlichen Gefahrstoffen [_] [_]
c) Arbeitsplätze, die besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen gemäß Gefahrstoffverordnung erfordern [_] [_]
d) Arbeitsplätze, an denen mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 gemäß Biostoffverordnung umgegangen wird [_] [_]
e) Gefährliche Arbeitsgegenstände (Abmessungen, Gewichte, Oberflächenbeschaffenheit, thermische Zustände, …) bzw. besondere gefahrbringende Bedingungen im Umgang [_] [_]
f) Arbeiten an hohen Masten, Türmen und an anderen hochgelegenen Arbeitsplätzen [_] [_]
g) Unübersichtliches Werksgelände mit innerbetrieblichem Transport und Verkehr [_] [_]
h) Arbeitsplätze, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern [_] [_]
i) Arbeitsplätze mit speziellen Anforderungen an die Funktionsfähigkeit sowie an die Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen (Beispiel: Umfangreiche Prüfungen nach BetrSichV – beachte insbes. § 3 Abs. 3 sowie §§ 10 und 14 ff. BetrSichV) [_] [_]
j) [_] [_]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):
Std. Std.
Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich Ja

[_]

Nein

[_]

1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken

Auslösekriterien Aufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung Trifft zu Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis c) Personalaufwand
Ja Nein BA Sifa
Tätigkeiten mit Potenzialen psychischer und physischer Fehlbeanspruchung:
a) Anforderungen aus der Arbeitsaufgabe (hohe Aufmerksamkeitsanforderungen, große Arbeitsmenge, besonderer Schwierigkeitsgrad …) mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen [_] [_]
  • Analyse der Anforderungen aus Arbeitsaufgabe und -organisation an die Psyche
  • Ermitteln spezifischer Quellen und Bedingungen der psychischen Belastungen im Arbeitssystem
  • Beurteilen der Gesundheitsrisiken durch psychische Fehlbeanspruchungen
  • Beratung zum Bestimmen von Soll-Zuständen zur Vermeidung von psychischen Fehlbeanspruchungen
  • Ermitteln des Stands der Technik und Arbeitsmedizin zur menschengerechten Gestaltung der Arbeitsaufgaben und der Arbeitsorganisation
  • Unterstützen bei der Entwicklung von Gestaltungslösungen
  • Umsetzung der Gestaltungslösungen unterstützen und begleiten
  • Durchführen von regelmäßigen Wirkungskontrollen
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
b) Anforderungen aus der Arbeitsorganisation (Arbeitsablauf, Störungshäufigkeiten, Art der Zusammenarbeit …) mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen [_] [_]
c) andere Anforderungen mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen [_] [_]
Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien d) bis g)
d) Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: manuelle Handhabung von Lasten (hohe Risikostufe gem. Leitmerkmalmethode) [_] [_]
  • Analyse der Anforderungen an die Physis
  • Ermitteln spezifischer Quellen und Bedingungen physischer Belastungen im Arbeitssystem
  • Beurteilen der Gesundheitsrisiken durch physische Fehlbeanspruchungen
  • Beratung zum Bestimmen von Soll-Zuständen zur Vermeidung von physischen Fehlbeanspruchungen
  • Ermitteln des Stands der Technik und Arbeitsmedizin zur Reduzierung physischer Fehlbeanspruchungen und zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
  • Unterstützen bei der Entwicklung von Gestaltungslösungen
  • Umsetzung der Gestaltungslösungen unterstützen und begleiten
  • Durchführen von regelmäßigen Wirkungskontrollen
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
e) Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: häufig wiederkehrende kurzzyklische Bewegung kleiner Muskelgruppen [_] [_]
f) Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Arbeit in Zwangshaltungen [_] [_]
g) Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: statische Arbeit (z. B. Haltearbeit) [_] [_]
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium h)
h) Schichtarbeit mit Nachtarbeitsanteilen [_] [_]
  • Analyse der betrieblichen Schichtarbeitssituation und ihrer Bedingungen
  • Beurteilen der gesundheitlichen Risiken der Schichtarbeit
  • Ermitteln des relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin zur Schichtarbeit
  • Beratung zum Bestimmen von Soll-Zuständen zur Schichtarbeit
  • Unterstützen bei der Entwicklung von Gestaltungslösungen
  • Umsetzung der Gestaltungslösungen unterstützen und begleiten
  • Durchführen von regelmäßigen Wirkungskontrollen
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium i)
i) Einsatz von Fremdfirmen mit einem betriebs- bzw. tätigkeitsspezifischen Gefährdungspotenzial [_] [_]
  • Ermitteln betrieblicher Einsatzbedingungen von Fremdfirmen
  • Ermitteln der Gefährdungen und spezifischen gefahrbringenden Bedingungen im Zusammenhang mit dem Fremdfirmeneinsatz
  • Risikobeurteilung zum Fremdfirmeneinsatz
  • Unterstützen bei der Erfüllung der Auswahl-, Informations- und Koordinierungspflichten, Vertragsgestaltung, Erlass betrieblicher Regelungen
  • Regelmäßige Kontrollen des Fremdfirmeneinsatzes
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
j) [_] [_]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):
Std. Std.
Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich Ja

[_]

Nein

[_]

1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge

Auslösekriterien Aufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung Trifft zu Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis c) Personalaufwand
Ja Nein BA Sifa
a) Pflichtuntersuchungen erforderlich [_] [_]
  • Erkenntnisse beschaffen über die konkreten Arbeitsbedingungen
  • Individuelles Aufklären der Beschäftigten über die Untersuchungen
  • Durchführen der Untersuchungen
  • Beraten der Beschäftigten zum Ergebnis
  • Bescheinigungen erstellen
  • Auswerten und Ableiten von Konsequenzen für Schutzmaßnahmen
  • Umsetzung der Maßnahmen begleiten
  • Wirkungskontrollen
b) Angebotsuntersuchungen erforderlich [_] [_]
c) Wunschuntersuchungen gefordert [_] [_]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):
Std. Std.
Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich Ja

[_]

Nein

[_]

1.5 Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz

Auslösekriterien Aufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung Trifft zu Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) und b) Personalaufwand
Ja Nein BA Sifa
a) Anforderungen an die Qualifikation und andere personelle Voraussetzungen der Beschäftigten entsprechend Forderungen in speziellen Vorschriften [_] [_]
  • Ermitteln spezifischer personeller Anforderungen
  • Beraten und Unterstützen bei der Erfüllung besonderer Qualifikationsanforderungen und anderer personenbezogener Anforderungen
  • Unterstützen bei der Erarbeitung betrieblicher Regelungen zur Beachtung personeller Anforderungen
  • Regelmäßige Kontrolle der Erfüllung der Anforderungen
b) Qualifikationsanforderungen für Notfallsituationen [_] [_]
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium c)
c) Personalentwicklungs(PE)-Maßnahmen zum Arbeitsschutz [_] [_]
  • Ermitteln des Qualifizierungsbedarfs im Arbeitsschutz
  • Ermitteln von betrieblichen zielgruppenspezifischen PE-Maßnahmen und der Integration von Arbeitsschutzbelangen
  • Unterstützen bei der Entwicklung von PE-Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
  • Hinwirken auf die Berücksichtigung von Arbeitsschutzbelangen in PE-Maßnahmen
  • Regelmäßiges Beobachten und Auswerten der Wirkungen von PE-Maßnahmen
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium d)
d) Besondere Personengruppen (Schwangere, Jugendliche …) [_] [_]
  • Ermitteln besonders schutzbedürftiger Personen
  • Ermitteln der Gefährdungen, denen besonders schutzbedürftige Personen ausgesetzt sind
  • Beurteilen gesundheitlicher Risiken
  • Beratung zum Festlegen von Soll-Zuständen für den Schutz solcher Personen
  • Unterstützen bei der Entwicklung von Gestaltungslösungen und Einsatzmöglichkeiten
  • Umsetzung der Gestaltungslösungen unterstützen und begleiten
  • Durchführen von Wirkungskontrollen
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium e)
e) Einsatz von Zeitarbeitnehmern [_] [_]
  • Unterstützen bei der erstmaligen Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen für Zeitarbeitnehmer
  • Beraten bei der Auswahl von Zeitarbeitsunternehmen
  • Beraten bei der Vertragsgestaltung
  • Regelmäßige Überprüfung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen der Zeitarbeitnehmer
  • Unterstützen bei der Einweisung und Unterweisung der Zeitarbeitnehmer
  • Beraten zu besonderen Problemen der Zeitarbeit
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium f)
f) Anforderungen an den Arbeitsprozess zur Teilhabe behinderter Menschen [_] [_]
  • Systematische Analyse der Bedingungen zur Teilhabe
  • Analysieren von Kompensationsmöglichkeiten
  • Vergleichen von Fähigkeits- und Anforderungsprofilen
  • Unterstützen bei Suche nach Teilhabemöglichkeiten
  • Unterstützen bei Entwicklung von spezifischen Arbeitsgestaltungsmaßnahmen
  • Zusammenarbeit mit den relevanten Beauftragten
  • Hinwirken auf und Mitwirken beim Abschluss von Integrationsvereinbarungen
  • Hinwirken auf die Einbindung überbetrieblicher Institutionen und Kooperieren mit diesen
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium g)
g) Wiedereingliederung von Beschäftigten [_] [_]
  • Mitwirken im Rahmen eines betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements
  • Spezifizieren der Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf die besonderen Leistungsvoraussetzungen
  • Ermitteln des Anpassungsbedarfs der Arbeitssysteme
  • Mitwirken bei der Entwicklung von Gestaltungslösungen und -konzepten zur Wiedereingliederung
  • Unterstützen bei der Umsetzung der Gestaltungslösungen
  • Hinwirken auf die Einbindung überbetrieblicher Institutionen und Kooperieren mit diesen
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium h)
h) Betriebsspezifischer Aufwand für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit, verursacht durch Dritte (z. B. Kinder, Schüler, Studenten, Publikumsverkehr, Kunden …) [_] [_]
  • Unterstützen bei der erstmaligen Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen zur Berücksichtigung möglicher Gefährdungen der Beschäftigten durch dritte Personen
  • Regelmäßige Überprüfung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen hinsichtlich möglicher Gefährdungen durch dritte Personen
  • Beraten zu besonderen Problemen zu Sicherheit und Gesundheit
i) [_] [_]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):
Std. Std.
Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich Ja

[_]

Nein

[_]

1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels

Auslösekriterien Aufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung Trifft zu Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis e) Personalaufwand
Ja Nein BA Sifa
a) Hoher Anteil von älteren Beschäftigten [_] [_]
  • Analyse der Belegschaftssituation und des betrieblichen Umfeldes unter demografischen Aspekten von Sicherheit und Gesundheit
  • Beurteilen des Bedarfs zur menschengerechten Arbeitsgestaltung unter demografischen Aspekten
  • Beurteilen der Risiken für älter werdende Belegschaften und ältere Beschäftigte
  • Ableiten von Soll-Zuständen
  • Entwickeln von Gestaltungsvorschlägen zur altersgerechten Arbeitsgestaltung
  • Unterstützen bei der Umsetzung von Gestaltungsmaßnahmen
  • Unterstützen bei der Entwicklung des Führungsverhaltens im Hinblick auf älter werdende Belegschaften und ältere Beschäftigte
  • Beobachten der Entwicklungen und erzielten Wirkungen
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
b) Divergenz zwischen Fähigkeitsprofil der Beschäftigten und Anforderungsprofil durch die Arbeitsaufgabe unter den Bedingungen alternder Belegschaften [_] [_]
c) Defizite in der altersadäquaten Arbeitsgestaltung [_] [_]
d) Entwicklung des Führungsverhaltens unter den Bedingungen älter werdender Belegschaften [_] [_]
e) [_] [_]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):
Std. Std.
Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich Ja

[_]

Nein

[_]

1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit

Auslösekriterien Aufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung Trifft zu Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis e) Personalaufwand
Ja Nein BA Sifa
a) Überdurchschnittlich hoher Krankenstand (Vergleichswerte innerhalb des Unternehmens, vergleichbare Betriebe, Branchendurchschnitt) [_] [_]
  • Analyse der Ursachen von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und von Defiziten der menschengerechten Arbeitsgestaltung
  • Prüfen des relevanten Stands von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zur menschen- und gesundheitsgerechten Arbeitsgestaltung
  • Ermittlung von Ansatzpunkten zur Erhöhung der Gesundheitskompetenz der Beschäftigten bei der Arbeit und zur menschengerechten Arbeitsgestaltung zum Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen
  • Beratung zum Festlegen von Soll-Zuständen zur Vermeidung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zur menschengerechten Arbeitsgestaltung und zum Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen
  • Beraten, Informieren und Aufklären der Beschäftigten zur Befähigung, gesundheitsrelevante Faktoren bei der Arbeit selbst positiv zu beeinflussen; Initiieren, Unterstützen von Lernprozessen
  • Beraten und Unterstützen bei der Entwicklung von betrieblichen Aktivitäten und Angeboten zum Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen
  • Beraten und Unterstützen bei der menschengerechten Arbeitsgestaltung zum Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen (Gestaltung der Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation und Umgebung, soziale Arbeitsbedingungen)
  • Hinwirken auf die Realisierung solcher Gestaltungsansätze
  • Begleiten der Umsetzung
  • Regelmäßiges Beobachten und Auswerten der Wirkungen der Maßnahmen
b) Defizite in der menschen- und gesundheitsgerechten Gestaltung von Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation und Arbeitsumgebung im Hinblick auf den Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen [_] [_]
c) Nicht hinreichende Angebote zu betrieblichen Aktivitäten zum Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit (Rückenschulen, Pausengymnastik …) [_] [_]
d) Unzureichende Gesundheitskompetenz der Beschäftigten zum Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit [_] [_]
e) [_] [_]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):
Std. Std.
Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich Ja

[_]

Nein

[_]

1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements

Auslösekriterien Aufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung Trifft zu Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis c) Personalaufwand
Ja Nein BA Sifa
a) Betriebliche Entscheidung für die Einführung eines Gesundheitsmanagements [_] [_]
  • Mitwirken, Unterstützen bei der Entwicklung von betrieblichen Strukturen zum Gesundheitsmanagement (z. B. Einrichten von Steuerkreisen, Gesundheitszirkeln, Vernetzung mit dem Arbeitsschutzausschuss)
  • Zusammenwirken mit anderen Akteuren der betrieblichen Gesundheit (z. B. Gesundheitsbeauftragte, Akteure der Krankenkassen)
  • Unterstützen, Mitwirken bei der Steuerung von Prozessen eines Gesundheitsmanagements (Prozesse sind insbesondere Erstellen von Gesundheitsberichten, Durchführen von Mitarbeiterbefragungen und von Aktionstagen, PR- und Marketingmaßnahmen, Planung von Programmen, Evaluation und Qualitätsmanagement der entsprechenden Maßnahmen)
  • Hinwirken auf die dauerhafte Integration von Gesundheitsmanagement in Betriebsroutinen (Vernetzung mit dem Arbeitsschutzmanagement, Integration in die Betriebsorganisation und -führung)
b) Betreiben eines Gesundheitsmanagements [_] [_]
c) [_] [_]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):
Std. Std.
Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich Ja

[_]

Nein

[_]

2 Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation

2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten

Auslösekriterien Aufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung Trifft zu Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis i) Personalaufwand
Ja Nein BA Sifa
a) Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung neuartige/neue Risiken sind zu erwarten [_] [_]
  • Unterstützen bei Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung der zu verändernden Arbeitssysteme durch die Beschaffung neuer Maschinen, Geräte
  • Beraten zur Ermittlung von Anforderungen an die zu beschaffenden Maschinen, Geräte
  • Beraten zu Anforderungen beim Einsatz neuartiger Maschinen, Geräte (Arbeitssystemgestaltung)
  • Mitwirken an der Erstellung von Pflichtenheften/Ausschreibungen
  • Mitwirken bei der Bewertung von Angeboten sowie Vertragsgestaltungen
  • Überprüfen auf Erfüllung vereinbarter Anforderung bei Lieferung, Aufstellung, Montage …
  • Mitwirken bei Realisierung der Veränderungen; Unterstützen bei der Abnahme
  • Wirkungskontrolle
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
b) Neuartige Gefahrenquellen können auftreten [_] [_]
c) Grundlegend veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung [_] [_]
d) Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht/nur bedingt übertragen werden [_] [_]
e) Es bestehen keine standardisierten Lösungen [_] [_]
f) Es sind grundlegend neuartige Anforderungen an die Qualifikation/das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten [_] [_]
g) Es wird eine grundlegend veränderte Organisation erforderlich [_] [_]
h) Es entstehen andere/neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen [_] [_]
i) [_] [_]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):
Std. Std.
Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich Ja

[_]

Nein

[_]

2.2 Grundlegende Veränderungen zur Einrichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen

Auslösekriterien Aufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung Trifft zu Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) Personalaufwand
Ja Nein BA Sifa
a) Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung neuartige/neue Risiken sind zu erwarten [_] [_]
  • Unterstützen bei Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung der zu verändernden Arbeitssysteme
  • Unterstützen der Ermittlung und Festlegung von Anforderungen an die Arbeitsplatz-, Arbeitsstättengestaltung
  • Aufarbeiten relevanter Vorschriften und Regeln, des Stands der Technik und Arbeitsmedizin
  • Mitwirken an der Erstellung von Pflichtenheften/Ausschreibungen
  • Beraten zu Anforderungen beim Einsatz neuartiger Arbeitsplatzausstattung, Betriebsanlagen, Räume etc. (technisch, organisatorisch, personell)
  • Mitwirken bei der Bewertung von Angeboten sowie Vertragsgestaltungen
  • Unterstützen bei der Arbeitssystemgestaltung
  • Überprüfen auf Erfüllung vereinbarter Anforderungen bei Baumaßnahmen, Lieferung, Aufstellung, Montage …
  • Mitwirken bei der Realisierung der Veränderungen; Unterstützen bei der Abnahme
  • Wirkungskontrollen
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
b) Neuartige Gefahrenquellen können auftreten [_] [_]
c) Grundlegend veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe [_] [_]
d) Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht/nur bedingt übertragen werden [_] [_]
e) Es bestehen keine standardisierten Lösungen [_] [_]
f) Es sind grundlegend veränderte Anforderungen an die Qualifikation/das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten [_] [_]
g) Es wird eine grundlegend veränderte Organisation erforderlich [_] [_]
h) Es entstehen andere/neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen [_] [_]
i) Es entstehen neue Zuständigkeiten/Verantwortlichkeiten [_] [_]
j) [_] [_]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):
Std. Std.
Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich Ja

[_]

Nein

[_]

2.3 Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien

Auslösekriterien Aufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung Trifft zu Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis g) Personalaufwand
Ja Nein BA Sifa
a) Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung andersartige/neue Risiken sind zu erwarten [_] [_]
  • Unterstützen bei der Informationsermittlung hinsichtlich der neuen Stoffe, Materialien
  • Beurteilen der Risiken durch die neuen Stoffe, Materialien
  • Unterstützen bei der Auswahl risikoarmer Stoffe, Materialien
  • Festlegen von Soll-Zuständen für den Einsatz von Stoffen und Materialien
  • Unterstützen bei der betrieblichen Zulassung und Freigabe von Stoffen und Materialien
  • Unterstützen bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen
  • Mitwirken bei der Realisierung der Schutzmaßnahmen und Wirkungskontrollen
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
b) Neuartige Gefahrenquellen können auftreten [_] [_]
c) Veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe [_] [_]
d) Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht/nur bedingt übertragen werden [_] [_]
e) Es bestehen keine standardisierten Lösungen [_] [_]
f) Es sind völlig veränderte Anforderungen an die Qualifikation/das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten [_] [_]
g) [_] [_]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):
Std. Std.
Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich Ja

[_]

Nein

[_]

2.4 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren

Auslösekriterien Aufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung Trifft zu Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) Personalaufwand
Ja Nein BA Sifa
a) Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung andersartige/neue Risiken sind zu erwarten [_] [_]
  • Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung der zu verändernden Arbeitssysteme
  • Unterstützen der Ermittlung und Festlegung von Anforderungen an die Gestaltung von Abläufen, Arbeitsverfahren, Arbeitszeit
  • Aufarbeiten relevanter Vorschriften und Regeln, des Stands der Technik und Arbeitsmedizin, entspr. umfassende Recherchen
  • Beraten zu Anforderungen bei der Veränderung von Abläufen, Arbeitsverfahren, Arbeitszeit
  • Unterstützen bei der Arbeitssystemgestaltung
  • Mitwirken bei der Realisierung der Veränderungen; Unterstützen bei der Abnahme
  • Wirkungskontrollen
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
b) Neuartige Gefahrenquellen können auftreten [_] [_]
c) Veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe [_] [_]
d) Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht/nur bedingt übertragen werden [_] [_]
e) Es bestehen keine standardisierten Lösungen [_] [_]
f) Es sind völlig veränderte Anforderungen an die Qualifikation/das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten [_] [_]
g) Es wird eine völlig veränderte Organisation erforderlich [_] [_]
h) Es entstehen andere/neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen [_] [_]
i) Es entstehen neue Zuständigkeiten/Verantwortlichkeiten [_] [_]
j) [_] [_]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):
Std. Std.
Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich Ja

[_]

Nein

[_]

2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie zur Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung

Auslösekriterien Aufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung Trifft zu Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis g) Personalaufwand
Ja Nein BA Sifa
a) Erfordernisse zur Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau einer geeigneten Organisation, soweit Bedarf über die Grundbetreuung hinaus besteht [_] [_]
  • Aufbereiten und Darstellen von Sinnhaftigkeit, Notwendigkeit und Nutzen der Implementierung und Weiterentwicklung einer geeigneten Organisation und der Integration in die Führungstätigkeit bzw. eines Gesamtsystems der Gefährdungsbeurteilung, Beraten der Unternehmensleitung
  • Ermitteln des spezifischen Bedarfs für die Implementierung und Weiterentwicklung, Analyse des erreichten Stands; Systematisieren des weiteren Vorgehens
  • Entwickeln und Vereinbaren von Zielen mit der Unternehmensleitung
  • Entwickeln von betriebsspezifischen Konzepten für die Integration von Arbeitsschutzbelangen in das betriebliche Management, in Managementsysteme, zum Aufbau von Arbeitsschutzmanagementsystemen, für ein Gesamtsystem zur Gefährdungsbeurteilung
  • Unterstützen bei der Realisierung der Konzepte
  • Audits und Wirkungskontrollen
  • Kontinuierlichen Verbesserungsprozess unterstützen
b) Betriebsspezifische Erfordernisse zur Implementierung eines Gesamtsystems der Gefährdungsbeurteilung [_] [_]
c) Grundlegende Veränderungen zur Integration des Arbeitsschutzes in das Management [_] [_]
d) Einführung von Managementprinzipien und -systemen mit Relevanz zum Arbeitsschutz [_] [_]
e) Integration des Arbeitsschutzes in bestehende Managementsysteme [_] [_]
f) Aufbau eines Arbeitsschutzmanagementsystems [_] [_]
g) [_] [_]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):
Std. Std.
Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich Ja

[_]

Nein

[_]

3 Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation

3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreichere Änderungen nach sich ziehen

Auslösekriterien Aufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung Trifft zu Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis d) Personalaufwand
Ja Nein BA Sifa
a) Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung ist erforderlich [_] [_]
  • Aufarbeiten grundlegender Konsequenzen für den Betrieb
  • Unterstützen bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach Maßgabe der neuen Vorschrift
  • Organisation von erforderlichen Qualifizierungsaktivitäten zur Vorschrift generell
  • Ableiten von Konsequenzen für die Zuweisung von Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortung
  • Mitwirken bei Veränderungen betrieblicher Ablauforganisation
  • Unterstützen bei notwendigen technischen und organisatorischen Veränderungen in den Arbeitssystemen
  • Unterstützen bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zum arbeitsschutzgerechten Verhalten der Beschäftigten
b) Veränderungen in den bestehenden Arbeitssystemen sind erforderlich [_] [_]
c) Veränderungen in der Ausgestaltung einer geeigneten Organisation sind erforderlich [_] [_]
d) [_] [_]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):
Std. Std.
Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich Ja

[_]

Nein

[_]

3.2 Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin

Auslösekriterien Aufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung Trifft zu Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis e) Personalaufwand
Ja Nein BA Sifa
a) Grundlegend neue Erkenntnisse zu Gefährdungen [_] [_]
  • Ermitteln des betriebsspezifisch weiterentwickelten Stands der Technik und Arbeitsmedizin
  • Aufarbeiten der grundlegenden Konsequenzen für den Betrieb
  • Unterstützen bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen entsprechend dem weiterentwickelten Stand der Technik und Arbeitsmedizin
  • Entwickeln von Gestaltungs- und Schutzkonzepten entsprechend dem weiterentwickelten Stand der Technik und Arbeitsmedizin
  • Unterstützen bei notwendigen technischen und organisatorischen Veränderungen in den Arbeitssystemen
  • Begleiten der Realisierung
  • Wirkungskontrolle
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
b) Auswertung überbetrieblich auftretender Ereignisse (Großbrände, Epidemien …) [_] [_]
c) Neuartige Lösungskonzepte zur Vermeidung/Bekämpfung von Gefährdungen [_] [_]
d) Neuartige Ansätze zur Stärkung von Gesundheitsfaktoren [_] [_]
e) [_] [_]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):
Std. Std.
Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich Ja

[_]

Nein

[_]

4 Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen

Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung

Auslösekriterien Aufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung Trifft zu Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) Personalaufwand
Ja Nein BA Sifa
a) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zur Bekämpfung von Gefährdungsschwerpunkten: Anzahl der Exponierten gegenüber speziellen Gefährdungen (getrennt zu betrachten nach den verschiedenen Gefährdungen), zeitliche Häufigkeit der Expositionen [_] [_]
  • Analyse des Problems, zu dem ein Programm durchgeführt werden soll
  • Vorbereiten von Zielsetzungen betrieblicher Schwerpunktprogramme
  • Entwickeln von Bewertungskriterien für den Erfolg des Programms
  • Klären der inhaltlichen Ausgestaltung (Programmplanung, Arbeitsschritte …)
  • Unterstützen bei der Planung erforderlicher Ressourcen und Vorbereitung entsprechender Entscheidungen
  • Beraten, Informieren und Aufklären der Beschäftigten zur Befähigung, gesundheitsrelevante Faktoren bei der Arbeit selbst positiv zu beeinflussen; Initiieren, Unterstützen von Lernprozessen
  • Entwickeln programmspezifischer Organisationsformen
  • Beiträge zur Organisation der Öffentlichkeitsarbeit
  • Aktive Mitwirkung bei der Umsetzung der Programmschritte; Koordinieren von Aktivitäten
  • Controlling; Ergebnismessung
  • Aufarbeiten von Erfahrungen und Schlussfolgerungen
  • Maßnahmen zur Nachhaltigkeit
  • Unterstützen bei der Entwicklung des Führungsverhaltens im Hinblick auf älter werdende Belegschaften und ältere Beschäftigte
b) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zum sicherheits-/gesundheitsgerechten Verhalten; Aktionen zur Kompetenzentwicklung/Qualifizierung im Arbeitsschutz [_] [_]
c) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen nach besonders schwer wiegenden Unfällen [_] [_]
d) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zur Gesundheitsförderung [_] [_]
e) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zur Verbesserung der Arbeitskultur, des sozialen Umfeldes usw. [_] [_]
f) Programme, Strategien und Kampagnen zur Bewältigung von körperlichen Belastungen [_] [_]
g) Programme, Strategien und Kampagnen zur Bewältigung psychischer Belastungen [_] [_]
h) Verbesserungsbedarf der psychosozialen Belastungs-Beanspruchungs-Situation durch die sozialen Arbeitsbedingungen im Hinblick auf den Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen (soziale Arbeitsbedingungen betreffen vor allem: positive soziale Bindungen, gegenseitige Unterstützungsmöglichkeiten, Mitwirkungsmöglichkeiten am Arbeitsplatz, mitarbeiterorientierte Führungstätigkeit, Entwicklung der Unternehmenskultur) [_] [_]
i) Entwicklung eines betrieblichen Leitbildes zur Beschäftigung Älterer, einer entsprechenden Arbeitskultur [_] [_]
j) [_] [_]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):
Std. Std.
Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich Ja

[_]

Nein

[_]

Die Anhänge 1 bis 5 enthalten keine rechtsverbindlichen Regelungen.

Anhang 5

Zuordnung der Unternehmensarten der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zu den Betreuungsgruppen nach Anlage 2 Abschnitt 2 und 4. Hinweis: Anhang 5 ist rechtlich nicht verbindlich.

Unternehmensart WZ 2008
Kode
Betreuungsgruppe
Allgemeinbildende Schulen 85.31.1 III
Allgemeine Krankenhäuser 86.10.1 II
Altenwohnheime, Altenwohnungen 87.30 III
Alternative Heilmethoden 86.90 III
Ambulante sozialpflegerische Dienste, ambulante Hospizarbeit 86.90 III
Apotheken 47.73 III
Arbeitsassistenz, Integrationshilfe 88.99 III
Arbeitsmedizinische Dienste, Arbeitssicherheit 86.90 III
Ärztliche Notfalldienste 86.90 III
Arztpraxen Allgemeinmedizin, praktische Ärzte 86.21 III
Arztpraxen Anästhesiologie 86.22 III
Arztpraxen Augenheilkunde 86.22 III
Arztpraxen Chirurgie 86.22 III
Arztpraxen Dermatologie 86.22 III
Arztpraxen für Kinder- und Jugendmedizin 86.22 III
Arztpraxen für Psychotherapie 86.22 III
Arztpraxen Gynäkologie 86.22 III
Arztpraxen Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde 86.22 III
Arztpraxen Innere Medizin 86.22 III
Arztpraxen Laboratoriumsmedizin 86.90 III
Arztpraxen Lungenkrankheiten 86.22 III
Arztpraxen Neurochirurgie 86.22 III
Arztpraxen Neurologie und Psychiatrie 86.22 III
Arztpraxen Orthopädie 86.22 III
Arztpraxen Pathologie 86.22 III
Arztpraxen Radiologie 86.22 III
Arztpraxen Urologie 86.22 III
Arztpraxen, übrige, mit OP 86.22 III
Arztpraxen, übrige, ohne OP 86.22 III
Aus-/Fortbildungsstätten Gesundheitswesen 85.32 III
Ausbildungsstätten für soziale Berufe und Hauswirtschaft 85.32 III
Beratungs- und Betreuungsstellen 88.99 III
Berufliche Bildungseinrichtungen 88.99 III
Berufsbetreuer/Betreuungsvereine 88.99 III
Berufsbildungswerke 85.32 III
Berufsförderungswerke 85.32 III
Berufsschulen 85.32 III
Beschäftigungs-/Qualifizierungsprojekte 88.99 III
Bewegungstherapeuten, Motopäden u. Ä. 86.90 III
Blutspendedienste/-banken 86.90 III
Dialysezentren 86.90 III
Diätassistenz 86.90 III
Dozenten Fachgebiet Gesundheitswesen 86.90 III
Druckkammerbehandlung 86.90 III
Ergotherapeuten 86.90 III
Fachhochschulen 85.32 III
Fachkrankenhäuser 86.10.1 II
Fahrdienste für ältere und behinderte Menschen 88.99 III
Familienbildungsstätten, Familientreffs 85.50 III
Forschung medizinische Ausrichtung 72.19 II
Forschung pharmakologische Ausrichtung 72.19 II
Forschung Veterinärmedizin 72.19 II
Forschung zahnmedizinische Ausrichtung 72.19 II
Forschungszentren, übrige 72.19 II
Friseur- und Haarbearbeitungsunternehmen 96.02 III
Friseurfachschulen 85.32 III
Fußreflexzonenmassage, Reflexologie 86.90 III
Gebäudemanagement für Heime und Wohneinrichtungen 88.99 III
Gebäudemanagement für stationäre ärztliche Einrichtungen 86.10.1 II
Gebäudemanagement (Vereine und Stiftungen) 88.99 III
Geschäfts- und Verwaltungsstellen 87.90 III
Haarinstitute 96.02 III
Hallen- und Freibäder 93.11 III
Hebammen/Entbindungspfleger 86.90 III
Heileurythmisten 86.90 III
Heilpädagogik/-erziehungspflege 86.90 III
Heilpraktiker 86.90 III
Heime der Familienhilfe/Frauenhäuser 87.90 III
Heime der Kinder- und Jugendhilfe 87.90 III
Hilfsberufe der ärztlichen Versorgung 86.90 III
Hygieneinstitute/Lebensmitteluntersuchung 71.20 III
Kieferorthopäden 86.23 III
Kosmetikbetriebe, Sonnenstudios u. Ä. 96.02 III
Kosmetikfachschulen 85.32 III
Krankenhäuser 86.10.1 II
Küche für Heime und Wohneinrichtungen 88.99 III
Küche für stationäre ärztliche Einrichtung 86.10.1 II
Küche für Stiftung, Vereine usw. 88.99 III
Kunst- und Musiktherapeuten 86.90 III
Kurkliniken/Sanatorien 86.10.3 III
Laboratoriumsdiagnostik 86.90 III
Labore, medizinische Forschung 86.90 III
Labore, naturwissenschaftliche Forschung 86.90 III
Labore, übrige 86.90 III
Labore, Zahntechnik 86.90 III
Lern-/Legasthenietherapeuten 86.90 III
Logopäden/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer 86.90 III
Mahlzeitendienste 88.99 III
Masseure, medizinische Bademeister 86.90 III
Medizinische Dienste der Krankenversicherung u. Ä. 86.90 III
Medizinische Dienstleistungsunternehmen 86.90 III
Medizinische Versorgungszentren 86.90 III
Mobile und ambulante soziale Dienste 88.99 III
Mutterhäuser, Schwestern-/Bruderschaften 87.90 III
Notärzte 86.22 III
Parapack-Institute, Kurpacker 86.90 III
Pathologieinstitute 86.90 III
Pflege-/Krankenheime, stationäre Hospize 87.90 III
Physiotherapeuten/Krankengymnasten 86.90 III
Podologie/Medizinische Fußpflege 86.90 III
Psychiatrische Krankenhäuser 86.10.1 II
Psychologen 86.90 III
Psychologen mit HPG-Anerkennung 86.90 III
Psychologische Psychotherapeuten 86.90 III
Rehaeinrichtungen (ambulant) 86.90 III
Reittherapeuten 86.90 III
Rettungsdienste, Krankentransporte 86.90 III
Saunabetriebe 96.04 III
Schädlingsbekämpfer, Hygiene/Desinfektion 81.29.2 II
Selbsthilfe-/Helfergruppen 88.99 III
Sonder-/Förderschulen, allgemein bildend 85.31 III
Stationäre Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtungen 86.10.3 III
Stationäre Hilfen für psychisch Kranke/Menschen mit Behinderung 87.20 III
Tageseinrichtung für Menschen mit Behinderung/Sonderkindergärten 88.10.1 III
Tageseinrichtungen für Kinder 85.10 III
Tageseinrichtungen für Senioren 88.10.1 III
Tagesfreizeitstätten für Jugendliche 88.99 III
Tageskliniken, Nachtkliniken 86.10.1 II
Tagespflege 88.91 III
Tagesstätten für Personen in besonderen sozialen Situationen 88.10.1 III
Tätowier-/Piercingstudios 96.09 III
Thanatologen 96.03 III
Therapeuten, sonstige 86.90 III
Tierärztliche Hausapotheken 75.00 III
Tierärztliche Unternehmen, sonstige 75.00 III
Tierarztpraxen oder -kliniken, gemischt 75.00 III
Tierarztpraxen/-kliniken, Großtiere 75.00 III
Tierarztpraxen/-kliniken, Kleintiere 75.00 III
Tierbehandler, -heilpraktiker, Hufpflege u. Ä. 75.00 III
Visagisten, Typstylisten 96.02 III
Vollzeit-/Bereitschaftspflege 87.90 III
Vorsorgeeinrichtungen (ambulant) 86.90 III
Wäscherei für stationäre ärztliche Einrichtungen 86.10.1 II
Wäscherei für Heime und Wohneinrichtungen 88.99 III
Wäscherei für Stiftungen, Vereine usw. 88.99 III
Werkstätten für Menschen mit Behinderungen 88.10.2 II
Wohnheime 87.90 III
Zahnarztpraxen 86.23 III
Zahnmedizinische Hilfsberufe 86.90 III

Anhang 6 – Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

> Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 226 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407)

 

Anhang EV
Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1029)

– Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) –

Abschnitt III

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

  1. 12.

    Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), geändert durch § 70 des Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), mit folgenden Maßgaben:

    1. a)

      Die Verpflichtung der Arbeitgeber nach § 2 gilt als erfüllt, wenn die betriebsärztlichen Aufgaben durch eine Einrichtung des betrieblichen Gesundheitswesens wahrgenommen werden. Die Buchstaben b) und d) sind anzuwenden.

    2. b)

      Der Arbeitgeber kann die Fachkunde als Betriebsarzt nach § 4 als nachgewiesen ansehen bei Fachärzten für Arbeitsmedizin oder Arbeitshygiene und Fachärzten mit staatlicher Anerkennung als Betriebsarzt.

    3. c)

      Der Arbeitgeber kann die Fachkunde als Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 7 als nachgewiesen ansehen bei Fachkräften, die eine Hochschul-, Fachschul- oder Meisterqualifikation besitzen und eine der Ausbildung entsprechende praktische Tätigkeit mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und eine Ausbildung als Fachingenieur oder Fachökonom für Arbeitsschutz oder Arbeitsschutzinspektor oder Sicherheitsingenieur oder Fachingenieur für Brandschutz oder den Erwerb der anerkannten Zusatzqualifikation im Gesundheits- und Arbeitsschutz für Sicherheitsinspektoren oder eine entsprechende Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeitshygiene nachweisen können. Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die Anforderungen auch, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig waren.

    4. d)

      Für die Ermittlung der Einsatzzeit der Betriebsärzte sind folgende Mindestwerte zugrunde zu legen:

      1. aa)

        0,25 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit geringfügigen Gefährdungen,

      2. bb)

        0,6 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe, in denen eine arbeitsmedizinische Betreuung durchzuführen ist, weil besondere Arbeitserschwernisse vorliegen oder besonderen Berufskrankheiten vorzubeugen ist oder besondere arbeitsbedingte Gefährdungen für die Arbeitnehmer oder Dritte vorliegen,

      3. cc)

        1,2 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe, in denen diese arbeitsmedizinischen Untersuchungen in jährlichen oder kürzeren Zeitabständen durchzuführen sind.

      Die auf der Grundlage der Mindestwerte ermittelte Einsatzzeit ist zu erhöhen, wenn der Umfang der vom Betriebsarzt durchzuführenden arbeitsmedizinischen Untersuchungen überdurchschnittlich hoch ist oder in Durchsetzung von Rechtsvorschriften zusätzliche Aufgaben im Betrieb zu lösen sind.

    5. e)

      Für die Ermittlung der Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind folgende Mindestwerte zugrunde zu legen:

      1. aa)

        0,2 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit geringfügigen Gefährdungen,

      2. bb)

        1,5 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit mittleren Gefährdungen,

      3. cc)

        3,0 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit hohen Gefährdungen,

      4. dd)

        4,0 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit sehr hohen Gefährdungen.

      Die auf der Grundlage der Mindestwerte ermittelte Einsatzzeit ist zu erhöhen, wenn der Strahlenschutzes, zu lösen sind.

    6. f)

      Wird der Arbeitgeber Mitglied eines Unfallversicherungsträgers und hat dieser Unfallverhütungsvorschriften gemäß § 14 Abs. 1 erlassen, so treten an die Stelle der Bestimmungen in den Buchstaben b) bis e) die entsprechenden Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften. Die erforderliche Fachkunde kann auch weiterhin als nachgewiesen angesehen werden, wenn die Voraussetzungen der Buchstaben b) und c) erfüllt sind.

    7. g)

      Für den öffentlichen Dienst der in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder und des Landes Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, ist bis zum Erlass entsprechender Vorschriften durch die für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister der Länder die Richtlinie des Bundesministers des Innern für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst in den Verwaltungen und Betrieben des Bundes vom 28. Januar 1978 (GMBl. S. 114 ff.) anzuwenden.