BGV A2 / DGUV Vorschrift 2

Die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ regelt, wie Betriebe ihre betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung zu organisieren haben. Sie konkretisiert die Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und legt verbindlich fest, welche Qualifikationen die beauftragten Fachleute mitbringen müssen, wie der Betreuungsumfang berechnet wird und welche Betreuungsmodelle je nach Betriebsgröße zur Verfügung stehen.

Wichtige Reform 2024/2025: Die DGUV-Mitgliederversammlung hat am 28./29. November 2024 einen grundlegend überarbeiteten Mustertext beschlossen. Die Unfallversicherungsträger setzen die neue Fassung seit 2025 sukzessive in Kraft – Startpunkt für die meisten BGen ist der 1. Januar 2026. Die BGHM war als erste am 1. April 2025 gefolgt. Für bestehende Verträge und Qualifikationen gelten Übergangsregelungen. Ab 2028 wird der jährliche Fortbildungsnachweis für Betriebsärzte und Sifa verpflichtend.

Rechtliche Grundlagen: ASiG und DGUV Vorschrift 2

RegelwerkFunktion
ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz)Rahmengesetz: Pflicht zur Bestellung von Betriebsarzt und Sifa ab dem ersten Beschäftigten; Aufgaben, Qualifikationsanforderungen und Stellung im Betrieb
DGUV Vorschrift 2 (Neufassung 2024/2025)Konkretisiert das ASiG: Betreuungsmodelle, Einsatzzeiten (Betreuungsgruppen), Fachkunde, Dokumentation, digitale Betreuung
DGUV Regel 100-002 (Januar 2026)Erläutert und konkretisiert die DGUV Vorschrift 2 mit Praxisbeispielen, Musterberichten und Hinweisen zur Umsetzung
DGUV Vorschrift 1Ergänzendes Grundlagendokument: Allgemeine Pflichten des Unternehmers, Unterweisung, Sicherheitsbeauftragte

Die frühere Bezeichnung BGV A2 galt für die alte Fassung der BGen vor der ersten Vereinheitlichung 2011. Wer heute nach „BGV A2″ sucht, findet in der DGUV Vorschrift 2 (Neufassung 2024/2025) das aktuelle Pendant.

Betreuungsmodelle: Welches gilt für welchen Betrieb?

Die DGUV Vorschrift 2 unterscheidet je nach Betriebsgröße verschiedene Modelle:

ModellBetriebsgrößeBeschreibung
Anlage 1
Kleinbetriebsbetreuung
Bis 20 Beschäftigte (neu: erhöht von bisher 10)Betreuung orientiert sich an den konkreten Gefährdungen, keine festen Zeitvorgaben. Fokus auf Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (spätestens alle 3 Jahre) und anlassbezogener Betreuung
Anlage 2
Regelbetreuung
Mehr als 20 BeschäftigteVerbindliche Einsatzzeiten nach Betreuungsgruppe (0,5–2,5 Std. pro Beschäftigtem und Jahr); unterteilt in Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung
Anlage 3
Unternehmermodell
Bis 50 Beschäftigte (je nach UV-Träger)Alternative Betreuung: Unternehmer absolviert eine Qualifizierungsmaßnahme und übernimmt mehr Eigenverantwortung; anlassbezogene Betreuung durch Fachleute
Anlage 4
Kompetenzzentrenmodell (KPZ)
Bis 20 Beschäftigte (neu: erhöht von bisher 10)Betreuung durch ein von der BG bereitgestelltes Kompetenzzentrum; nicht alle UV-Träger bieten dieses Modell an

Hinweis: Nicht alle Unfallversicherungsträger setzen alle Anlagen um. Die BGHM hat z. B. Anlage 4 (Kompetenzzentrummodell) bei der Inkraftsetzung am 1. April 2025 nicht übernommen. Prüfen Sie die Fassung Ihres zuständigen UV-Trägers.

Betreuungsgruppen und Einsatzzeiten (Regelbetreuung Anlage 2)

Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten werden anhand des Wirtschaftszweigschlüssels (WZ-Code) einer von drei Betreuungsgruppen zugeordnet. Die Gruppe bestimmt die Einsatzzeit in der Grundbetreuung:

BetreuungsgruppeEinsatzzeit GrundbetreuungTypische Branchen
Gruppe I2,5 Std. pro Beschäftigtem/JahrHochgefährdete Branchen: Bau, Steinbruch, Schwermaschinenbau
Gruppe II1,5 Std. pro Beschäftigtem/JahrMittlere Gefährdung: Metallverarbeitung, Gesundheitswesen, Gastronomie
Gruppe III0,5 Std. pro Beschäftigtem/JahrGeringere Gefährdung: Büro und Verwaltung, Handel, IT-Dienstleistungen

Die Grundbetreuungszeit wird zwischen Betriebsarzt und Sifa aufgeteilt. Jede Profession muss mindestens 20 % der Grundbetreuungszeit übernehmen (Neufassung 2024). Die bisherige Pro-Kopf-Mindestvorgabe von 0,2 Std./Jahr speziell für Gruppe III entfällt ersatzlos.

Rechenbeispiel Gruppe III, 30 Beschäftigte:

  • Grundbetreuung gesamt: 30 × 0,5 Std. = 15 Std./Jahr
  • Mindestanteil je Profession: 15 × 20 % = 3 Std./Jahr (für Betriebsarzt UND für Sifa)
  • Frühere Berechnung nach alter Vorgabe: 30 × 0,2 = 6 Std. – damit halbiert sich der Aufwand in vielen Fällen

Die betriebsspezifische Betreuung kommt on top und ist zeitlich nicht begrenzt. Ihr Umfang wird vom Unternehmer anhand eines Katalogs betrieblicher Anlässe eigenverantwortlich ermittelt und regelmäßig überprüft.

Wegezeiten dürfen nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden.

Die wichtigsten Änderungen der Neufassung 2024/2025 im Überblick

1. Kleinbetriebsgrenze auf 20 Beschäftigte angehoben

Bisher konnten nur Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten die vereinfachten Betreuungsmodelle nach Anlage 1 und 4 wählen. Die Neufassung hebt diese Grenze auf 20 Beschäftigte an. Mehr Kleinbetriebe können damit auf feste Zeitvorgaben verzichten und eine bedarfsorientierte Betreuung wählen.

2. Digitale Betreuung erstmals verbindlich geregelt

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen die Unternehmensführung künftig auch per Telefon, Video oder anderen digitalen Kanälen beraten. Voraussetzungen:

  • Die betrieblichen Verhältnisse müssen dem Fachmann/der Fachfrau bekannt sein (z. B. durch eine vorangegangene Begehung)
  • Digitale Betreuung ist auf maximal ein Drittel der Grundbetreuungszeit begrenzt (UV-Träger können auf bis zu 50 % erhöhen)
  • Wenn Sachgründe eine persönliche Inaugenscheinnahme erfordern, ist Präsenz zwingend
  • Digitale Leistungen müssen im Jahresbericht dokumentiert werden

3. Sifa-Qualifikation für neue Berufsgruppen geöffnet

Bisher war der Weg zur Fachkraft für Arbeitssicherheit im Wesentlichen Ingenieuren, Technikern und Meistern vorbehalten. Die Neufassung öffnet die Qualifikation für weitere Fachrichtungen:

  • Physik, Chemie, Biologie
  • Humanmedizin
  • Arbeits- und Organisationspsychologie
  • Arbeitswissenschaften, Arbeitshygiene, Ergonomie

Da diese Berufsgruppen nicht im ASiG aufgeführt sind, ist dafür eine Einzelfallgenehmigung durch die staatliche Aufsichtsbehörde erforderlich. Liegt diese vor, läuft die Sifa-Ausbildung ohne weitere Prüfung der Voraussetzungen.

4. Fortbildungsnachweise im Jahresbericht – Pflicht ab 2026/2028

Der jährliche Bericht der Betriebsärzte und Sifa muss künftig auch Nachweise über absolvierte Fortbildungen enthalten. Für Unternehmen schafft dies Transparenz darüber, ob ihre beauftragten Fachleute aktuell qualifiziert sind. Die verbindliche Pflicht tritt schrittweise in Kraft, der vollständige Nachweis-Standard gilt ab 2028.

5. Delegation von Betriebsarztaufgaben

Betriebsärzte dürfen bestimmte Aufgaben an qualifizierte Assistenzen delegieren, soweit dies durch arbeitsmedizinische Empfehlungen des BMAS abgedeckt ist. Damit soll dem wachsenden Betriebsärzte-Mangel entgegengewirkt werden.

6. Klare Trennung: Vorschrift vs. Erläuterung

Die neue DGUV Regel 100-002 (veröffentlicht Januar 2026) übernimmt die erläuternden Inhalte, die bisher in den Anhängen der DGUV Vorschrift 2 standen. Die Vorschrift selbst wird damit schlanker und rechtssicherer.

Aufgaben von Betriebsarzt und Sifa

Betriebsärztin / BetriebsarztFachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)
Arbeitsmedizinische Vorsorge durchführen und koordinierenUnterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung
Beratung bei Gestaltung von Arbeitsplätzen und ArbeitsabläufenBegehungen und sicherheitstechnische Überprüfungen
Beurteilung gesundheitlicher Eignung für bestimmte TätigkeitenBeratung bei Auswahl und Einsatz von PSA, Arbeitsmitteln und Maschinen
Unterstützung bei Eingliederungsmanagement (BEM)Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss (ASA)
Beratung zu Gefahrstoffen und biologischen ArbeitsstoffenUnterstützung bei Unfalluntersuchungen und Meldepflichten
Qualifikation: Zusatz- oder Fachgebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“Qualifikation: Sifa-Ausbildung (ASiG § 7); neue Berufsgruppen ab 2026 mit Einzelfallgenehmigung

Betriebsarzt und Sifa arbeiten eng zusammen und nehmen gemeinsam am Arbeitsschutzausschuss (ASA) teil, der ab 20 Beschäftigten nach § 11 ASiG verpflichtend ist.

Häufige Fragen zur DGUV Vorschrift 2 (FAQ)

Was regelt die DGUV Vorschrift 2?

Sie regelt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung von Unternehmen: Qualifikationen von Betriebsärzten und Sifa, Wahl des Betreuungsmodells je nach Betriebsgröße, Berechnung der Einsatzzeiten nach Betreuungsgruppen, Dokumentationspflichten und ab der Neufassung 2024/2025 auch die Rahmenbedingungen für digitale Betreuung.

Wer muss Betriebsarzt und Sifa bestellen?

Jeder Arbeitgeber ab dem ersten Beschäftigten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Die Bestellung muss schriftlich erfolgen und kann intern (eigene Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation) oder extern (Dienstleister, überbetrieblicher Dienst) geregelt werden.

Was hat sich bei der Neufassung 2024/2025 konkret geändert?

Die wichtigsten Änderungen: Kleinbetriebsgrenze von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben; Pro-Kopf-Mindestvorgabe von 0,2 Std./Jahr für Gruppe III entfällt; einheitlicher 20-%-Mindestanteil je Profession in der Grundbetreuung; digitale Betreuung bis zu einem Drittel erlaubt; Sifa-Qualifikation für neue Berufsgruppen; Fortbildungsnachweise ab 2026/2028 verpflichtend.

Was ist der Unterschied zwischen Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung?

Die Grundbetreuung umfasst alle wiederkehrenden Aufgaben und hat festgelegte Einsatzzeiten nach Betreuungsgruppe. Die betriebsspezifische Betreuung ergänzt die Grundbetreuung bei besonderen Anlässen im Betrieb (z. B. neue Maschinen, Umbau, spezifische Gefährdungen) – sie ist nicht zeitlich begrenzt, sondern nach Bedarf.

Gilt die neue DGUV Vorschrift 2 für alle Berufsgenossenschaften gleichzeitig?

Nein. Die trägerspezifischen Fassungen werden schrittweise in Kraft gesetzt. Die BGHM war am 1. April 2025 die erste BG. Für die meisten weiteren Unfallversicherungsträger gilt der 1. Januar 2026 als Starttermin. Prüfen Sie die Veröffentlichungen Ihrer zuständigen BG auf deren Website.

Weiterführende Informationen

Hinweis: Die konkret für Ihren Betrieb gültige Fassung der DGUV Vorschrift 2 erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.