Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Vollständiger Gesetzestext mit allen Paragraphen, Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) und praktischen Informationen für Arbeitgeber – aktuell und kostenlos.
PDF-Download: ArbStättV verständlich erklärt
- Rechte & Pflichten nach aktueller Gesetzeslage
- Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) kompakt erklärt
- Checkliste zur Einhaltung der ArbStättV
- Muster-Gefährdungsbeurteilung und Schichtplan-Vorlage
Was ist die Arbeitsstättenverordnung?
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist eine Rechtsverordnung auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes (§ 18 ArbSchG). Sie regelt die Mindestanforderungen an die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten in Deutschland, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten.
Die Verordnung gilt für alle Betriebe und Unternehmen, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden – unabhängig von Branche, Betriebsgröße oder Rechtsform. Sie wird ergänzt durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), die konkrete Richtwerte und Ausführungshinweise enthalten.
Aktuelle Änderungen der ArbStättV
Für wen gilt die Arbeitsstättenverordnung?
Die ArbStättV gilt für alle Arbeitgeber, die Beschäftigte in Arbeitsstätten tätig werden lassen. Sie gilt auch für ausländische Unternehmen mit Betriebsstätten in Deutschland.
Pflichten des Arbeitgebers im Überblick
Gefährdungsbeurteilung (§ 3)
Vor Aufnahme der Tätigkeiten muss eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung vorliegen – unabhängig von der Betriebsgröße. Sie ist bei wesentlichen Änderungen zu wiederholen.
Instandhaltung & Reinigung (§ 4)
Arbeitsstätten müssen in einwandfreiem Zustand erhalten werden. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Bei unmittelbarer Gefahr ist der Betrieb einzustellen.
Flucht- & Rettungsplan (§ 4 Abs. 4)
Bei entsprechender Lage und Größe der Arbeitsstätte ist ein Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, auszuhängen und regelmäßig zu üben.
Nichtraucherschutz (§ 5)
Nichtrauchende Beschäftigte müssen wirksam vor Tabakrauch geschützt werden. Ggf. ist ein allgemeines oder bereichsbezogenes Rauchverbot zu erlassen.
Sanitärräume (§ 6)
Toilettenräume, bei Bedarf Wasch- und Umkleidermäume sowie bei über zehn Beschäftigten Pausenräume sind bereitzustellen. Getrennte Nutzung für Männer und Frauen ist sicherzustellen.
Unterweisung
Beschäftigte müssen regelmäßig und arbeitsplatzbezogen über Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Arbeitsstätte unterwiesen werden.
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) – Übersicht
Wer die ASR enhält, gilt als rechtskonform mit der ArbStättV. Die Regeln werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) erarbeitet und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.
| ASR-Nr. | Titel | Wesentlicher Inhalt |
|---|---|---|
| ASR A1.2 | Raumabmessungen und Bewegungsflächen | Mindestgrößen für Arbeitsplätze, Mindestbreiten von Wegen |
| ASR A1.3 | Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung | Verbots-, Warn-, Gebotszeichen; Rettungszeichenanforderungen |
| ASR A1.5/1,2 | Fußböden | Rutschhemmung, Tragfähigkeit, Stolperstellen-Vermeidung |
| ASR A1.6 | Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände | Sicherheitsanforderungen, Reinigbarkeit, Blendschutz |
| ASR A1.7 | Türen und Tore | Abmessungen, Sicherheitsglasanforderungen, kraftbetätigte Türen |
| ASR A1.8 | Verkehrswege | Mindestbreiten, Kennzeichnung, Sicherheitsabstände |
| ASR A2.1 | Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen | Absturzsicherungen, Geländer, Sicherungen an Laderampen |
| ASR A2.2 | Maßnahmen gegen Brände | Feuerschutz, Löscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen |
| ASR A2.3 | Fluchtwege und Notausgänge | Anzahl, Länge, Breite, Kennzeichnung, Sicherheitsbeleuchtung |
| ASR A3.4 | Beleuchtung und Sichtverbindung | Beleuchtungsstärke (Lux-Werte) je Arbeitsbereich, Blendung |
| ASR A3.4/3 | Sicherheitsbeleuchtung | Notbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme bei Stromausfall |
| ASR A3.5 | Raumtemperatur | Min. +20 °C (leichte Arbeit sitzend) bis min. +12 °C (schwere körperl. Arbeit); Maßnahmen ab +26 °C |
| ASR A3.6 | Lüftung | Luftvolumenströme, CO²-Grenzwerte, raumlufttechnische Anlagen |
| ASR A3.7 | Lärm | Schalldruckpegel-Richtwerte je Tätigkeitsart, schallabsorbierende Maßnahmen |
| ASR A4.1 | Sanitärräume | Anzahl Toiletten- und Waschplätze je Beschäftigtenzahl |
| ASR A4.2 | Pausen- und Bereitschaftsräume | Mindestfläche, Ausstattung, Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne |
| ASR A4.3 | Erste-Hilfe-Räume | Kennzeichnung, Ausstattung, Angabe der Rettungsdienstnummern |
| ASR V3a.2 | Barrierefreie Gestaltung | Anforderungen bei Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen |
| ASR A6 | Witterungsschutz für Beschäftigte im Freien | Schutz vor Hitze, Kälte, Nässe und UV-Strahlung bei Außenarbeitsplätzen |
Vollständiger Gesetzestext der ArbStättV
Verordnung über Arbeitsstätten
(Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV)
Vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584)
§ 1 Ziel, Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen,
- Beförderungsmittel, die im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden,
- Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner bebauten Fläche liegen,
- Arbeit, die auf Baustellen einschließlich der Baustellen im Sinne des § 1 Abs. 4 der Baustellenverordnung geleistet wird,
- Reisegewerbe,
- Heimarbeit.
(3) § 5 gilt auch für Einrichtungen, die nicht in Absatz 1 aufgeführt sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitsstätten sind:
- Arbeitsstätten in Gebäuden einschließlich der dazugehörigen Erschließungsflächen (insbesondere Flure, Treppen und Verkehrswege) sowie der Teile des Geländes, die zur Erschließung der Arbeitsstätte notwendig sind,
- Arbeitsstätten außerhalb von Gebäuden, soweit diese Überdachungen, Umwänderungen, Abtrennungen und sonstige Einrichtungen zum Schutz der Beschäftigten aufweisen.
(2) Arbeitsplätze sind Bereiche in Arbeitsstätten, in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuführenden Arbeit regelmäßig aufhalten müssen.
(3) Arbeitsstätten im Freien sind Plätze auf Gelände eines Betriebes, zu dem keine Gebäude gehören.
(4) Betriebsstätten sind alle Arbeitsstätten, die einer gemeinsamen Planung und Führung unterstehen.
(5) Bildschirmarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz, der mit einem Bildschirmgerät ausgestattet ist.
(6) Beschäftigte mit Behinderungen sind Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die in einer Arbeitsstätte tätig sind.
(7) Telearbeitsplatz ist ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich der Beschäftigten, für den der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die im Anhang geregelten Anforderungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren. Bei gleichartigen Arbeitsstättensituationen ist eine Gefährdungsbeurteilung ausreichend.
(2) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Unter physischen Belastungen sind insbesondere Belastungen durch Muskel-Skelett-Beanspruchungen zu verstehen.
(3) Entsprechen vorhandene, geänderte oder neue Arbeitsstätten nicht den Anforderungen dieser Verordnung, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten zu treffen. Er hat dabei entsprechend der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 Satz 1 angemessene und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
§ 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Dabei hat der Arbeitgeber den Stand der Technik und die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sowie die vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber die Technischen Regeln nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen.
(2) Beschäftigt ein Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie von zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen, Orientierungssystemen, Waschgelegenheiten und Toilettenräumen.
§ 4 Allgemeine Anforderungen
(1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass vorhandene Mängel unverzüglich beseitigt werden. Kann ein Mangel nicht sofort beseitigt werden, hat er dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten nicht gefährdet werden. Dazu ist der Mangel zumindest zu kennzeichnen.
(2) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte regelmäßig zu reinigen und dafür zu sorgen, dass die Betriebshygiene in der Arbeitsstätte aufrechterhalten wird.
(3) Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Lüftungsanlagen, Sicherheitsbeleuchtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie die Einrichtungen, deren Funktion einer regelmäßigen Überprüfung bedarf, regelmäßig warten und auf ihre Funktion prüfen zu lassen.
(4) Bei Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten hat der Arbeitgeber sofortige Maßnahmen zu ergreifen. Er hat die betroffenen Beschäftigten und den Betriebs- oder Personalrat über die Gefahren und die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Wenn Beschränkungen des Zugangs oder der Benutzung der Arbeitsstätte notwendig sind, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Beschäftigte die Arbeitsstätte umgehend verlassen können und vor einer Wiederbenutzung der Arbeitsstätte die Gefahren beseitigt worden sind. Wenn nach Absatz 1 Satz 3 die Kennzeichnung eines Mangels nicht ausreicht, hat der Arbeitgeber die Arbeitsstätte bis zur Beseitigung der Gefahr zu sperren oder den Mangel zu beseitigen.
(5) Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen sind entsprechende Übungen durchzuführen.
§ 5 Nichtraucherschutz
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
§ 6 Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien
(1) Der Arbeitgeber hat bei nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und bei Arbeitsplätzen im Freien die Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die Beschäftigten gegen atmosphärische Einflüsse, schädliche Auswirkungen von Lärm und Witterungseinflüsse soweit wie möglich geschützt sind.
(2) Arbeitsplätze im Freien müssen möglichst so angeordnet und eingerichtet sein, dass die Beschäftigten bei schädlichen Einflüssen ihrer Arbeit mit Sicherheit ausweichen können und unverzüglich erste Hilfe geleistet werden kann.
§ 7 Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfallsituationen
(1) Der Arbeitgeber hat unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten Manahmen zu treffen, die bei Betriebsstörungen und Unfällen im Hinblick auf Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Er hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen dieser Maßnahmen insbesondere folgende Verbindungen eingerichtet werden und funktionieren, soweit es zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erforderlich ist:
- Verbindungen zu externen Notfalldiensten, Rettungsdiensten und den zuständigen Ärzten,
- eine sonstige Notfallkommunikation.
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle Beschäftigten, die für die Durchführung der nach Absatz 1 festgelegten Maßnahmen vorgesehen sind, regelmäßig in diesen Maßnahmen geübt und unterwiesen sind.
§ 8 Unterweisung der Beschäftigten
(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten ausreichende und angemessene Anweisungen und Informationen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 zu geben. Diese haben insbesondere Informationen über:
- die bei den Tätigkeiten in der Arbeitsstätte auftretenden Gefährdungen und die Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefährdungen sowie
- die im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in der Arbeitsstätte zu treffenden Maßnahmen
zu umfassen. Die Unterweisung hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Sie ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu wiederholen. Sie ist auf die Arbeitsstätte und die Arbeit des Beschäftigten abzustimmen. Die Unterweisung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen.
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Beschäftigte anderer Arbeitgeber, die in seiner Arbeitsstätte tätig werden, angemessene Anweisungen über die Gefährdungen und die Maßnahmen im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz erhalten.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Absatz 1 eine Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
- entgegen § 3 Absatz 3 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
- entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 eine Arbeitsstätte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet oder betreibt,
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine Arbeitsstätte nicht in einwandfreiem Zustand erhält,
- entgegen § 4 Absatz 3 eine Sicherheitseinrichtung nicht oder nicht regelmäßig warten oder auf ihre Funktion prüfen lässt,
- entgegen § 5 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen nicht trifft,
- entgegen § 6 die Arbeitsstätte nicht richtig einrichtet oder betreibt oder
- entgegen § 8 Absatz 1 eine Unterweisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt.
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
Anhang
(zu § 3 Absatz 1)
Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten
1 Allgemeine Anforderungen
1.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden
Gebäude müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen. Arbeitsstätten in Gebäuden müssen eine dem Verwendungszweck entsprechende Schalldämmung aufweisen.
1.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum
Arbeitsstätten müssen entsprechend der Nutzungsart und der Anzahl der anwesenden Beschäftigten ausreichend groß sein und eine ausreichende raumluftmäßige Verbindung mit der Außenluft haben. Die Abmessungen von Arbeitsstätten, insbesondere Bodenfläche und Höhe sowie der Luftraum je Beschäftigten, müssen entsprechend der Art der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und der Anzahl der in diesen Räumen beschäftigten Personen sowie der Art der Arbeit ausreichend sein.
1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Wo es aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen erforderlich ist, müssen Stellen in der Arbeitsstätte mit deutlich sichtbaren, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichen versehen sein.
1.4 Energieverteilungsanlagen
Arbeitsstätten müssen über Schutzeinrichtungen verfügen, die Beschäftigte vor einem direkten oder indirekten Kontakt mit elektrischem Strom schützen. Energieverteilungsanlagen müssen dem zu erwartenden Betrieb entsprechen und so beschaffen, angebracht und geschützt sein, dass die Beschäftigten nicht durch eine versehentliche Berührung gefährdet werden.
1.5 Fußböden, Wände, Decken, Dächer
Die Oberflächen von Fußböden, Wänden und Decken müssen so beschaffen sein, dass sie den hygienischen Anforderungen entsprechen. Fußböden dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen aufweisen; sie müssen befestigt, standsicher und rutschhemmend sein. Transparente oder lichtdurchlässige Wände insbesondere aus Glas müssen in Arbeitsstätten deutlich gekennzeichnet sein und aus bruchsicherem Material bestehen oder so von den Arbeitsplätzen und Verkehrswegen abgetrennt sein, dass Beschäftigte nicht in Berührung mit der Wand kommen und sich bei einem Bruch nicht verletzen können.
1.6 Fenster, Oberlichter
Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen müssen von den Beschäftigten sicher geöffnet, geschlossen, verstellt und arretiert werden können. Sie dürfen nicht so angeordnet sein, dass sie in geöffnetem Zustand eine Gefährdung darstellen. Fenster und Oberlichter müssen so entworfen sein oder mit Vorrichtungen ausgestattet sein, dass sie ohne Gefährdung gereinigt werden können.
1.7 Türen, Tore
Lage, Anzahl, Abmessungen und Ausführung von Türen und Toren richten sich nach der Art und Nutzung der Räume. Transparente Türen müssen in Augenhöhe deutlich gekennzeichnet sein. Pendelstüren und Pendeltore müssen transparent sein oder Sichtfenster haben. Kraftbetätigte Türen und Tore müssen so beschaffen und gesichert sein, dass sie sich auch von Hand öffnen lassen, wenn der Antrieb ausfällt, es sei denn, sie können bei einem solchen Ausfall automatisch geöffnet werden.
1.8 Verkehrswege
Verkehrswege einschließlich Treppen, ortsfeste Leitern und Laderampen müssen sich an geeigneten Stellen befinden, eine ausreichende Abmessung aufweisen und die Bewegung der Personen erleichtern, ohne dass diese Personen oder in der Nähe beschäftigte Personen gefährdet werden. Verkehrswege müssen frei gehalten, deutlich gekennzeichnet, beleuchtet und in einwandfreiem Zustand gehalten werden. Verkehrswege, die von Fahrzeugen benutzt werden, müssen einen ausreichenden Abstand zu Türen, Toren, Durchgängen und Verkehrswegen für Fußgänger einhalten.
2 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefährdungen
2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen Beschäftigte durch Absturz oder durch herabfallende Gegenstände gefährdet werden können, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die eine solche Gefährdung verhindern. Offene Seiten und Seiten mit Absturzgefährdung müssen mit einem Geländer oder einer anderen gleichwertigen Einrichtung gesichert sein. Die Flächen solcher Einrichtungen müssen begehbar sein. Treppen und geneigten Rampen müssen beidseitig Handläufer haben.
2.2 Maßnahmen gegen Brände
Entsprechend der Art der Tätigkeit und der sich daraus ergebenden Brandgefahr müssen Arbeitsstätten mit Feuerschutz- und Feuerbekämpfungseinrichtungen sowie gegebenenfalls Brandmeldern und Alarmsystemen ausgerüstet sein. Die nicht automatischen Feuerschutz- und Feuerbekämpfungseinrichtungen müssen leicht handhabbar sein. Diese sind an gut zugänglichen Stellen aufzustellen. Sie müssen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss dauerhaft sein und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
2.3 Fluchtwege und Notausgänge
Arbeitsstätten müssen, soweit es im Hinblick auf die Gefahr erforderlich ist, in angemessener Anzahl und Anordnung über Notausgänge verfügen. Türen von Fluchtwegen müssen sich nach außen öffnen lassen. Notausgänge müssen deutlich gekennzeichnet und beleuchtet sein. Notausgänge und die dazugehörigen Verkehrswege müssen in Abständen, die die jeweilige Situation erfordert, geübt werden. Notausgänge müssen dauerhaft freigehalten und dürfen nicht durch Gegenstände verstellt sein.
3 Arbeitsbedingungen
3.1 Bewölkung von Arbeitsstätten, Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten
Die Raumtemperatur, Luftgeschwindigkeit und relative Luftfeuchtigkeit in Arbeitsstätten müssen für das menschliche Wohlbefinden angemessen sein. Arbeitsstätten müssen so belüftet sein, dass ausreichend frische Luft vorhanden ist. Bei Verwendung einer technischen Belüftungsanlage muss diese immer in einem funktionsfähigen Zustand erhalten werden; die Beschäftigten dürfen keinem unangenehmen Luftzug ausgesetzt sein.
3.2 Raumtemperatur
In Arbeitsstätten muss während der Arbeitszeit eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen. Für die Arbeit genutzte Räume sowie Paußenräume, Bereitschaftsräume, Sanitarräume, Kantinen und Erste-Hilfe-Räume müssen ihrer Nutzung entsprechend ernährte, behört werden. Die Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen eine übermäßige Sonneneinstrahlung in den Arbeitsstätten verhindern können.
3.3 Beleuchtung und Sichtverbindung
Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessene künstliche Beleuchtung ausgestattet sein. Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und aufzustellen, dass sich daraus für die Art der Tätigkeit kein Unfall- oder Gesundheitsrisiko ergibt. Räume, in denen Beschäftigte besonders exponiert gegenüber Gefahren bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung sind, müssen mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.
3.4 Lärm
Arbeitsstätten sind so einzurichten und zu betreiben, dass eine Gefährdung der Beschäftigten durch Lärm vermieden oder auf ein Minimum reduziert wird. Die in Arbeitsstätten entstehenden Geräusche sind auf ein möglichst geringes Maß zu reduzieren.
4 Sanitärräume und Pausen- und Bereitschaftsräume; Erste-Hilfe-Räume; Unterkünfte
4.1 Sanitärräume
Den Beschäftigten müssen in der Nähe ihrer Arbeitsplätze, in der Nähe der Umkleideeräume sowie in der Nähe von Pausen- und Bereitschaftsräumen geeignete Sanitärräume in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Werden Beschäftigte unterschiedlichen Geschlechts beschäftigt, sind die Sanitärräume nach Geschlechtern zu trennen oder ihre getrennte Nutzung muss möglich sein.
4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume
Den Beschäftigten müssen geeignete Pausen- und Bereitschaftsräume zur Verfügung gestellt werden, wenn die Sicherheit oder die Gesundheit der Beschäftigten dies erfordert, insbesondere wenn die Art der Tätigkeit oder die Anwesenheit einer größeren Zahl von Beschäftigten über die normale Dauer der Arbeit hinaus dies erfordert. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büros oder vergleichbaren Aufenthalteräumen, in denen sie die Möglichkeit haben, während der Pausen ungestört zu sitzen, beschäftigt sind.
4.3 Erste-Hilfe-Räume
Je nach Größe der Arbeitsstätte, der Art der ausgeführten Tätigkeiten und der Häufigkeit von Unfällen sind eine oder mehrere Erste-Hilfe-Einrichtungen und die entsprechenden Einrichtungen vorzusehen. Diese Einrichtungen müssen mit den erforderlichen Erste-Hilfe-Geräten und -materialien ausgestattet und leicht zugänglich sein. Sie müssen gekennzeichnet sein. An oder in der Nähe von Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen die Adresse und die Nummer des nächsten Notfalldienstes oder der nächsten Notaufnahme sowie Namen und Telefonnummern der im Betrieb tätigen oder zuständigen Ersthelferinnen und Ersthelfer ausgeschildert sein.
5 Besondere Arbeitsstätten und Arbeitsbedingungen
5.1 Arbeitsstätten in nicht allseits umschlossenen Bereichen und im Freien
Arbeitsstätten im Freien und in nicht allseits umschlossenen Bereichen müssen so eingerichtet sein, dass Beschäftigte vor Witterungseinflüssen, besonderen klimatischen Bedingungen und schädlichen Einwirkungen von Lärm und Gerüchen geschützt werden.
5.2 Telearbeitsplätze
Der Arbeitgeber hat bei Telearbeitsplätzen für die Erstausstattung, Instandhaltung und Erneuerung der Arbeitsmittel zu sorgen und hat insbesondere sicherzustellen, dass der Bildschirmarbeitsplatz den Anforderungen dieser Verordnung und der in § 3a Absatz 1 Satz 2 genannten ASR genügt. Eine Besichtigung des Telearbeitsplatzes durch den Arbeitgeber oder von ihm Beauftragte kann nur nach vorheriger Zustimmung der betroffenen Beschäftigten stattfinden.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), bmas.de – Arbeitsstättenverordnung
Bußgeld bei Verstößen gegen den Arbeitsschutz berechnen
Was droht Arbeitgebern bei Verstößen gegen ArbSchG, ArbStättV und Co.? Unser Rechner zeigt Bußgelder, Punkte und Strafrahmen.
Häufige Fragen zur Arbeitsstättenverordnung
• Leichte Arbeit sitzend: min. +20 °C
• Leichte Arbeit stehend/gehend: min. +19 °C
• Mittelschwere Arbeit: min. +17 °C
• Schwere körperliche Arbeit: min. +12 °C
Ab +26 °C müssen Maßnahmen getroffen werden (Beschattung, Lüftung, Lockerung der Kleiderordnung etc.). Ein absoluter rechtlicher Maximalwert für heiße Tage existiert nicht.