Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)


Gesetzestext · Stand 2026

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Vollständiger Gesetzestext mit allen Paragraphen, Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) und praktischen Informationen für Arbeitgeber – aktuell und kostenlos.

9
Paragraphen
20+
ASR-Regeln
25.000 €
max. Bußgeld
2016
letzte Novelle

PDF-Download: ArbStättV verständlich erklärt

  • Rechte & Pflichten nach aktueller Gesetzeslage
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) kompakt erklärt
  • Checkliste zur Einhaltung der ArbStättV
  • Muster-Gefährdungsbeurteilung und Schichtplan-Vorlage

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Was ist die Arbeitsstättenverordnung?

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist eine Rechtsverordnung auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes (§ 18 ArbSchG). Sie regelt die Mindestanforderungen an die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten in Deutschland, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten.

Die Verordnung gilt für alle Betriebe und Unternehmen, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden – unabhängig von Branche, Betriebsgröße oder Rechtsform. Sie wird ergänzt durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), die konkrete Richtwerte und Ausführungshinweise enthalten.

Rechtsgrundlage: Die ArbStättV setzt die EU-Richtlinie 89/654/EWG (Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten) in deutsches Recht um. Zuständig für die Überwachung sind die Gewerbeaufsichtsämter bzw. Ämter für Arbeitsschutz der Bundesländer.

Aktuelle Änderungen der ArbStättV

2004
Neufassung der ArbStättV
Die heutige ArbStättV trat am 25. August 2004 in Kraft und löste die alte Fassung von 1975 ab. Kernidee: Rahmenvorgaben statt starrer Detailvorschriften, ergänzt durch flexible ASR-Regeln.
2016
Novelle in Kraft (3. Januar 2016)
Die wichtigste Reform seit 2004: Erstmals wurden Telearbeitsplätze in den Anwendungsbereich aufgenommen. Psychische Belastungen am Arbeitsplatz sind seitdem ausdrücklich in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Zusätzlich wurden Unterweisungspflichten konkretisiert und der neue § 3a (Einrichten und Betreiben) eingefügt.
2021
Mobile Arbeit – Präzisierung
Im Zuge der Corona-Gesetzgebung wurde § 2 ArbStättV ergänzt: Zwischen Telearbeitsplätzen (fest eingerichtet vom Arbeitgeber, ArbStättV gilt vollumfänglich) und mobilem Arbeiten (wechselnde Orte, ArbStättV gilt nicht) wird nun klar unterschieden. Arbeitgeber müssen für Telearbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung erstellen.

Für wen gilt die Arbeitsstättenverordnung?

Die ArbStättV gilt für alle Arbeitgeber, die Beschäftigte in Arbeitsstätten tätig werden lassen. Sie gilt auch für ausländische Unternehmen mit Betriebsstätten in Deutschland.

Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 ArbStättV: Die Verordnung gilt nicht für Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, für das Reisegewerbe, für im öffentlichen Verkehr eingesetzte Transportmittel sowie für land- und forstwirtschaftliche Freiflächen. § 5 (Nichtraucherschutz) und Anhang Ziffer 1.3 (Kennzeichnung) gelten jedoch auch dort.
Barrierefreiheit (§ 3a Abs. 2): Beschäftigt ein Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, müssen Arbeitsstätten, Verkehrswege, Fluchtwege, Treppen und Toilettenräume so eingerichtet werden, dass den besonderen Belangen dieser Beschäftigten Rechnung getragen wird.

Pflichten des Arbeitgebers im Überblick

Gefährdungsbeurteilung (§ 3)

Vor Aufnahme der Tätigkeiten muss eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung vorliegen – unabhängig von der Betriebsgröße. Sie ist bei wesentlichen Änderungen zu wiederholen.

Instandhaltung & Reinigung (§ 4)

Arbeitsstätten müssen in einwandfreiem Zustand erhalten werden. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Bei unmittelbarer Gefahr ist der Betrieb einzustellen.

Flucht- & Rettungsplan (§ 4 Abs. 4)

Bei entsprechender Lage und Größe der Arbeitsstätte ist ein Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, auszuhängen und regelmäßig zu üben.

Nichtraucherschutz (§ 5)

Nichtrauchende Beschäftigte müssen wirksam vor Tabakrauch geschützt werden. Ggf. ist ein allgemeines oder bereichsbezogenes Rauchverbot zu erlassen.

Sanitärräume (§ 6)

Toilettenräume, bei Bedarf Wasch- und Umkleidermäume sowie bei über zehn Beschäftigten Pausenräume sind bereitzustellen. Getrennte Nutzung für Männer und Frauen ist sicherzustellen.

Unterweisung

Beschäftigte müssen regelmäßig und arbeitsplatzbezogen über Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Arbeitsstätte unterwiesen werden.

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) – Übersicht

Wer die ASR enhält, gilt als rechtskonform mit der ArbStättV. Die Regeln werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) erarbeitet und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.

ASR-Nr.TitelWesentlicher Inhalt
ASR A1.2Raumabmessungen und BewegungsflächenMindestgrößen für Arbeitsplätze, Mindestbreiten von Wegen
ASR A1.3Sicherheits- und GesundheitsschutzkennzeichnungVerbots-, Warn-, Gebotszeichen; Rettungszeichenanforderungen
ASR A1.5/1,2FußbödenRutschhemmung, Tragfähigkeit, Stolperstellen-Vermeidung
ASR A1.6Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige WändeSicherheitsanforderungen, Reinigbarkeit, Blendschutz
ASR A1.7Türen und ToreAbmessungen, Sicherheitsglasanforderungen, kraftbetätigte Türen
ASR A1.8VerkehrswegeMindestbreiten, Kennzeichnung, Sicherheitsabstände
ASR A2.1Schutz vor Absturz und herabfallenden GegenständenAbsturzsicherungen, Geländer, Sicherungen an Laderampen
ASR A2.2Maßnahmen gegen BrändeFeuerschutz, Löscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen
ASR A2.3Fluchtwege und NotausgängeAnzahl, Länge, Breite, Kennzeichnung, Sicherheitsbeleuchtung
ASR A3.4Beleuchtung und SichtverbindungBeleuchtungsstärke (Lux-Werte) je Arbeitsbereich, Blendung
ASR A3.4/3SicherheitsbeleuchtungNotbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme bei Stromausfall
ASR A3.5RaumtemperaturMin. +20 °C (leichte Arbeit sitzend) bis min. +12 °C (schwere körperl. Arbeit); Maßnahmen ab +26 °C
ASR A3.6LüftungLuftvolumenströme, CO²-Grenzwerte, raumlufttechnische Anlagen
ASR A3.7LärmSchalldruckpegel-Richtwerte je Tätigkeitsart, schallabsorbierende Maßnahmen
ASR A4.1SanitärräumeAnzahl Toiletten- und Waschplätze je Beschäftigtenzahl
ASR A4.2Pausen- und BereitschaftsräumeMindestfläche, Ausstattung, Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne
ASR A4.3Erste-Hilfe-RäumeKennzeichnung, Ausstattung, Angabe der Rettungsdienstnummern
ASR V3a.2Barrierefreie GestaltungAnforderungen bei Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen
ASR A6Witterungsschutz für Beschäftigte im FreienSchutz vor Hitze, Kälte, Nässe und UV-Strahlung bei Außenarbeitsplätzen
Die vollständige und aktuelle ASR-Liste veröffentlicht die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unter baua.de.

Vollständiger Gesetzestext der ArbStättV

Bußgeld bei Verstößen gegen den Arbeitsschutz berechnen

Was droht Arbeitgebern bei Verstößen gegen ArbSchG, ArbStättV und Co.? Unser Rechner zeigt Bußgelder, Punkte und Strafrahmen.

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Häufige Fragen zur Arbeitsstättenverordnung

Für wen gilt die Arbeitsstättenverordnung?
+
Die ArbStättV gilt für alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen – unabhängig von Betriebsgröße oder Branche. Ausgenommen sind Betriebe nach Bundesberggesetz, das Reisegewerbe, öffentlich eingesetzte Transportmittel sowie land- und forstwirtschaftliche Freiflächen. Seit 2021 gilt sie auch für vom Arbeitgeber fest eingerichtete Telearbeitsplätze.
Was sind Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)?
+
Die ASR konkretisieren die abstrakten Anforderungen der ArbStättV mit konkreten Richtwerten (z. B. Lux-Werte für Beleuchtung, Mindesttemperaturen, Toilettenanzahl je Beschäftigter). Wer die ASR enhält, gilt als rechtskonform. Es besteht jedoch keine starre Pflicht – gleichwertige Schutzmaßnahmen sind zulässig. Die ASR werden vom ASTA erarbeitet und vom BMAS veröffentlicht.
Welche Mindesttemperatur schreibt die Arbeitsstättenverordnung vor?
+
Die ArbStättV selbst fordert nur eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“. Die konkreten Werte regelt ASR A3.5:

• Leichte Arbeit sitzend: min. +20 °C
• Leichte Arbeit stehend/gehend: min. +19 °C
• Mittelschwere Arbeit: min. +17 °C
• Schwere körperliche Arbeit: min. +12 °C

Ab +26 °C müssen Maßnahmen getroffen werden (Beschattung, Lüftung, Lockerung der Kleiderordnung etc.). Ein absoluter rechtlicher Maximalwert für heiße Tage existiert nicht.

Gilt die Arbeitsstättenverordnung auch für Homeoffice?
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Es kommt auf die Art der Heimarbeit an: Für Telearbeitsplätze (fest vom Arbeitgeber eingerichteter PC-Arbeitsplatz in der Privatwohnung, § 2 Abs. 7 ArbStättV) gilt die Verordnung vollumfänglich – inklusive Gefährdungsbeurteilung. Für mobiles Arbeiten (Laptop auf Reisen, im Café, wechselnde Orte) gilt die ArbStättV hingegen nicht. Der Arbeitgeber muss aber auch für mobiles Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG § 5 durchführen.
Was droht bei Verstößen gegen die Arbeitsstättenverordnung?
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Verstöße gegen die ArbStättV sind Ordnungswidrigkeiten nach § 9 ArbStättV i. V. m. § 25 ArbSchG. Das Bußgeld beträgt bis zu 25.000 €. Wer vorsätzlich die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 ArbSchG strafbar (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr). Zuständig für Kontrollen und Sanktionen sind die Gewerbeaufsichtsämter der Bundesländer.
Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung nach ArbStättV wiederholt werden?
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Eine Wiederholung ist verpflichtend bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsstätte, der Arbeitsverfahren oder Arbeitsbedingungen (§ 3 Abs. 1 ArbStättV). Darüber hinaus empfiehlt sich eine Aktualisierung nach Arbeitsunfällen, Beinahe-Unfällen, neuen ASR-Regeln oder auf Empfehlung der Aufsichtsbehörde. Erstmalig muss die Dokumentation vor Aufnahme der Tätigkeiten vorliegen.