BGV D8 / DGUV Vorschrift 54

Winden, Hub- und Zuggeräte

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeines

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Winden, Hub- und Zuggeräte – im weiteren als Geräte bezeichnet. Sie gilt auch für Seilblöcke.

(2) Für Schrapperwinden gelten §§ 10 , 12 , 13 , 14 , 17 und § 20 Abs. 2 , §§ 21 , 26 , 29 und § 33 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht. Für Winden von Handschrappern gilt außerdem § 8 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht.

(3) Für Winden in Gesteins-, Erd- und Tiefbohranlagen sowie für Behandlungs- und Meßwinden gelten §§ 8 , 10 , 12 , 13 und § 17 Abs. 1 , § 20 Abs. 2 , § 21 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht.

(4) Für Seilwinden, die zum Ziehen von Arbeitsgeräten und Fahrzeugen bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen und in landwirtschaftlichen Kulturen bestimmt sind, gelten §§ 10 , 12 , 13 , 14 , 18 und § 19 Abs. 2 , § 20 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht.

(5) Für handbetriebene Seilblöcke gelten nur § 3 , § 19 Abs. 1 Nr. 2 , §§ 23 , 25 , 26 , 27a und 29 Abs. 1 und 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

(6) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für:

1. Verschiebe- und Wendeeinrichtungen,
2. Geräte auf Seeschiffen,
3. Spannwinden zum Herstellen von Schubverbänden bei Wasserfahrzeugen,
4. Geräte in Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen,
5. Seillaufräder im Freileitungsbau,
6. Hubwerke von Seilbaggern, Hubwerke und Auslegereinziehwerke von Rohrverlegern,
7. Rammwinden,
8. Kaltstrangwinden in Stranggießanlagen.

zu § 1 Abs. 1:

Für Winden, Hub- und Zuggeräte und für Seilblöcke sind auch die sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten, z. B.:

  1. Unfallverhütungsvorschriften
„Grundsätze der Prävention“ (ab1/2004) (BGV A1 ),
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2),
Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5),
Krane (BGV D6 ),
Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (VBG 9a),
Hebebühnen (VBG 14),
Schiffbau (BGV C28),
Bauaufzüge (BGV D7),
Schienenbahnen (BGV D30),
Flurförderzeuge (BGV D27) ,
Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen) (VBG 40),
Rammen (BGV D28),
Bühnen und Studios (BGV C1) (als „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen“ in Vorbereitung),
Silos (BGV C12),
Lärm (BGV B3).
  1. Richtlinien und Sicherheitsregeln
Richtlinien für höhenbewegliche Steuerstände von Kranen (BGR 108),
Richtlinien für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung (ZH 1/361),

Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel (ZH 1/461).

  1. DIN-Normen

(erhältlich beim Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

DIN 685 Geprüfte Rundstahlketten,
DIN 766 Rundstahlketten; Güteklasse 3; lehrenhaltig, geprüft,
DIN 1142 Drahtseilklemmen für Seil-Endverbindungen bei sicherheitstechnischen Anforderungen,
DIN 2413-1 Stahlrohre; Berechnung der Wanddicke gegen Innendruck,
DIN 3051 Drahtseile aus Stahldrähten; Grundlagen,
DIN 3091 Kauschen; Vollkauschen für Drahtseile,
DIN 5684 Rundstahlketten für Hebezeuge; lehrenhaltig, geprüft,
DIN 5881 Erdölindustrie; Drahtseile und Seiltriebe,
DIN 6899 Kauschen aus Stahl für Faserseile,
DIN 7355 Serienhebezeuge, Stahlwinden,
DIN V 8418 Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung,
DIN 15003 Hebezeuge; Lastaufnahmeeinrichtungen, Lasten und Kräfte, Begriffe,
DIN 15018-1 Krane; Grundsätze für Stahltragwerke; Berechnung,
DIN 15020-1 Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe; Berechnung und Ausführung,
DIN 15020-2 Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe;Überwachung im Gebrauch,
DIN 15021 Hebezeuge; Tragfähigkeiten,
DIN 15061-1 Hebezeuge; Rillenprofile für Seilrollen,
DIN 15100 Serienhebezeuge; Benennungen,
DIN 15400 Lasthaken für Hebezeuge; Mechanische Eigenschaften, Werkstoffe, Tragfähigkeiten und vorhandene Spannungen,
DIN 15401 Lasthaken für Hebezeuge; Einfachhaken,
DIN 15402 Lasthaken für Hebezeuge; Doppelhaken,
DIN 15404 Lasthaken für Hebezeuge; Technische Lieferbedingungen für geschmiedete Lasthaken und Lamellenhaken,
DIN 15405 Lasthaken für Hebezeuge; Überwachung im Gebrauch von geschmiedeten Lasthaken und Lamellenhaken,
DIN 15411 Hebezeuge; Lasthaken-Aufhängungen für Unterflaschen,
DIN 15413 Unterflaschen für Hebezeuge; Lasthakenmuttern,
DIN 31001 Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse,
DIN 32541 Betreiben von Maschinen und vergleichbaren technischen Arbeitsmitteln; Begriffe für die Tätigkeiten,
DIN 33401 Stellteile; Begriffe, Eignung, Gestaltungshinweise,
DIN EN 60447 Mensch-Maschine-Schnittstelle (MMI); Bedienungsgrundsätze (IEC 447:1993),
DIN VDE 0100 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V,
DIN VDE 0100 Teil 726 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Hebezeuge.
  1. Berechnungsregeln für Serienhebezeuge der FEM (Féderation Européenne de la Manutention, Sektion IX)

(erhältlich beim Deutschen Nationalkomitee der FEM, c/o Fachgemeinschaft Fördertechnik im VDMA, Lyoner Straße 18, 60528 Frankfurt/Main)

5. API – 9a Spezifikation for Wire Rope,
API – 9B Recommended Practice on Application, Care and Use of Wire Rope for Oil-Field Service

(erhältlich beim Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

6. KTA 3902 Hebezeuge in kerntechnischen Anlagen

Seilblöcke dienen zum mehrsträngigen Heben von Lasten, zwei ein- oder mehrrollige Seilblöcke bilden einen Flaschenzug.

zu § 1 Abs. 3:

Behandlungswinden dienen z. B. zum Ein- und Ausbau von Pumpen in Tiefbohrungen. Meßwinden dienen z. B. zum Ablassen von Meßsonden in Tiefbohrungen.

zu § 1 Abs. 5:

Bei handbetriebenen Seilblöcken handelt es sich um ein- oder mehrrollige Seilblöcke (Flaschenzug) zum Heben von Lasten, wobei die Seilzugkraft von Hand ohne jedes weitere Hilfsmittel erzeugt wird. In der Regel werden Natur- oder Chemiefaserseile in Verbindung mit Hanfseilblöcken verwendet.

zu § 1 Abs. 6 Nr. 1:

Verschiebe- und Wendeeinrichtungen werden in Stahl- und Walzwerken sowie in Betrieben zur Be- und Verarbeitung von Holz eingesetzt. In Walzwerken fallen hierunter z. B. Querschlepper für Kühlbetten, Auswerfer an Rollgängen, Anstellungen von Walzgerüsten, Kaliberverschieber, Blockdrücker, Brammenwender, in Betrieben zur Be- und Verarbeitung von Holz z. B. Ein- und Auswerfer an Stetigförderern, Ausricht-, Einschiebe-, Wende- und Abnahmevorrichtungen.

zu § 1 Abs. 6 Nr. 4:

Siehe Aufzugsverordnung.

zu § 1 Abs. 6 Nr. 6:

Siehe UVV „Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)“ (VBG 40).

zu § 1 Abs. 6 Nr. 7:

Siehe UVV „Rammen“ (BGV D28).

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Winden, Hub- und Zuggeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte, die allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen zum Heben, Senken, Ziehen oder Drücken von Lasten oder zum Spannen oder zum Heben und Senken von Personen verwendet werden und bei denen

  1. Seile durch
    • Trommeln,
    • Triebscheiben,
    • Spille,
    • Klemmbacken oder von Hand über Rollen
    • bewegt werden,
  2. Ketten durch
    • Kettensterne,
    • Kettennüsse,
    • Kettenräder oder von Hand über Kettenräder oder Rollen
    • bewegt werden oder
  3. Zahnstangen, Spindeln, Kolben oder deren Gegenstücke bewegt werden.

 

(2) Keine Geräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:

  • Karosserieausbeulgeräte,
  • Spanneinrichtungen und Vorschubeinrichtungen an Werkzeugmaschinen,
  • Spanneinrichtungen für Spannbetondrähte,
  • Abzieher, Schraubzwingen und ähnliche Werkzeuge zum Spannen, Ziehen oder Drücken,
  • Einrichtungen mit Zylindern zum Steuern, Regeln, Bremsen oder zur Kraftunterstützung (Servowirkung).

(3) Personen, die Winden, Hub- und Zuggeräte betätigen, werden im folgenden als Geräteführer bezeichnet.

 

zu § 2 Abs. 1:

Geräte sind z. B.:

  • Trommelwinden,
  • Seil- und Kettenzüge (Flaschenzüge),
  • Mehrzweckzüge mit Kette oder Seil,
  • Elektro- und Druckluftzüge mit Seil, Kette oder Band,
  • Treibscheibengeräte,
  • Winden für hochziehbare Personenaufnahmemittel,
  • Ankerwinden, Verholwinden, Bootswinden (Davitswinden), Mastwinden, Schleppwinden auf Wasserfahrzeugen,
  • Slipwinden,
  • Spille,
  • Schraubenwinden,
  • Zahnstangenwinden und ähnliche Geräte,
  • Wagenheber nach DIN 76 024,
  • Rangierheber,
  • pneumatische und hydraulische Kolbengeräte,
  • Hubeinrichtungen für Kipperbrücken auf Fahrzeugen,
  • Hubeinrichtungen an Fahrzeuganbaugeräten.

Siehe auch DIN 15100 „Serienhebezeuge; Benennungen“ und „Illustrierte Terminologie der Föderation Européenne de la Manutention, Sektion IX“.

Spille sind kraftbetriebene konkave Rollen, die ein herumgeschlungenes Seil oder eine herumgeschlungene Kette durch Reibung mitnehmen. Das ablaufende Ende wird unter Vorspannung gehalten.

Lasten sind auch Wasser- oder Schienenfahrzeuge, die von den Geräten bewegt werden.

Andere Einrichtungen sind z. B. Krane, Erdbaumaschinen, Hebebühnen, Flurförderzeuge, Regalbedienungsgeräte, Fahrzeuge.

zu § 2 Abs. 1 Nr. 3:

Für fest eingebaute oder ortsgebundene Einrichtungen zum Anheben von Fahrzeugen sowie für ortsveränderliche Hebeeinrichtungen, bei denen unter dem angehobenen Fahrzeug bestimmungsgemäß ohne zusätzliche Abstützungen gearbeitet werden darf, ist die UVV „Hebebühnen“ (VBG 14), zutreffend.

  1. Bau und Ausrüstung

§ 2a Allgemeines

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Geräte und Seilblöcke nach § 1 Abs. 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes II beschaffen sind.

(2) Für Winden, Hub- und Zuggeräte, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(3) Für Winden, Hub- und Zuggeräte, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes II die Beschaffenheitsanforderungen gemäß § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Winden, Hub- und Zuggeräte erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind.

(4) Absatz 3 gilt nicht

1. für Winden, Hub- und Zuggeräte – ausgenommen in Nummer 2 aufgeführte -, die den Anforderungen dieses Abschnittes II entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind;
2. für Winden, Hub- und Zuggeräte zum Heben und Senken von Personen, die den Anforderungen dieses Abschnittes II entsprechen und bis zum 31. Dezember 1996 in den Verkehr gebracht worden sind.

(5) Winden, Hub- und Zuggeräte, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

 

zu § 2a Abs. 2:

Bei der Maschinenverordnung handelt es sich um die Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. GSGV), die die Richtlinie 89/392/EWG in nationales Recht umsetzt.

 

zu § 2a Abs. 3:

Beschaffenheitsanforderungen enthalten die §§ 3 bis 22 .

§ 3 Kennzeichnung

(1) An Geräten und Seilblöcken müssen angegeben sein:

  1. Hersteller oder Lieferer,
  2. Baujahr,
  3. Typ, falls Typenbezeichnung vorhanden,
  4. Fabriknummer oder Seriennummer,
  5. zulässige Belastung.

Als zulässige Belastung ist anzugeben bei:

a) Trommelwinden bis 1 500 N Seilzugkraft die Zugkraft für die unterste Seillage,
b) Trommelwinden über 1 500 N Seilzugkraft die Zugkraft für die unterste und oberste Seillage,
c) Geräten zum Bewegen von Wasserfahrzeugen die Zugkraft und die Haltekraft,
d) Elektrozügen, Druckluftzügen und Flaschenzügen die Tragfähigkeit,
e) Geräten mit Zahnstangen, Spindeln und Zylindern die Druckkraft,
f) Geräten für mehrere Verwendungszwecke die zulässige Belastung für die einzelnen Verwendungszwecke.

Für Wagenheber, die als Pannenhilfe zur serienmäßigen Ausstattung von Kraftfahrzeugen gehören, genügen die Angaben der Nummern 1 und 5.

(2) Zusätzlich muß an Geräten angegeben sein:

1. Seildurchmesser, soweit es sich nicht um Treibscheibenwinden als Seilzugmaschinen für den Freileitungsbau handelt.
Die Angabe muß sich bei Drahtseilblöcken auf den maximalen Durchmesser beziehen,
2. Güteklasse und Abmessungen (Nenndicke und Teilung) von Rundstahlketten, Abmessungen (innere Breite und Teilung) von Rollenketten,
Betriebsdruck bei pneumatischen oder hydraulischen Systemen.

(3) Zusätzlich muß an kraftbetriebenen Geräten angegeben sein:

1. Triebwerkgruppe, soweit es sich nicht um Winden für Wasserfahrzeuge handelt,
2. Nennfestigkeit der Einzeldrähte oder die mindestens erforderliche rechnerische Bruchkraft des Seiles.

(4) An Seilwinden, die zum Ziehen von Arbeitsgeräten und Fahrzeugen bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen und in landwirtschaftlichen Kulturen bestimmt sind, muß angegeben sein:

Nur zum Ziehen von rücklaufgesicherten Arbeitsgeräten und Fahrzeugen. Heben und Ablassen von Lasten nicht zulässig.

(5) An Geräten ohne Rücklaufsicherung (§ 12 ) und ohne Bremseinrichtung (§ 14 ) muß angegeben sein:

Nur zum Ziehen in der Horizontalen. Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen und Heben nicht zulässig.

(6) Eine Kennzeichnung der Geräte nach den Absätzen 1 bis 3 ist nicht erforderlich bei in Einrichtungen eingebauten Geräten, sofern diese Angaben aus der Kennzeichnung der Einrichtungen, deren Betriebsanleitung oder Prüfbuch hervorgehen.

(7) Eine Kennzeichnung der Geräte nach den Absätzen 2 und 3 ist nicht erforderlich, wenn die Platzverhältnisse auf dem Gerät das Anbringen der Angaben nicht zulassen und diese aus der Betriebsanleitung entnommen werden können.

(8) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 5 müssen dauerhaft und leicht erkennbar angebracht sein. Die Angaben über die zulässige Belastung müssen für den Anschläger erkennbar angebracht sein.

zu § 3 Abs. 1:

Bei Anwendung der Maßeinheit daN (Deka Newton) stimmen die Angaben für die Zugkraft in kp und daN annähernd überein: 1 kp = 0,981 daN; 1 daN = 10 N.

Die Angabe der zulässigen Belastung kann – abhängig vom Verwendungszweck – unterschiedlich sein, z. B. wenn Transport feuerflüssiger Massen erfolgt oder die Verwendung in Verbindung mit hochziehbaren Personenaufnahmemitteln vorgesehen ist.

§ 4 Transport- und Befestigungseinrichtungen

Ortsveränderliche Geräte müssen so eingerichtet sein, daß sie sicher transportiert, aufgestellt oder befestigt werden können.

zu § 4 :

Die Forderung, daß Geräte sicher transportiert werden können, ist erfüllt, wenn Handgriffe, Traghaken, Anschlagösen oder andere Anschlagmöglichkeiten vorgesehen sind. Die Forderung ist auch erfüllt, wenn die Bauart der Geräte eine sichere Handhabung bzw. einen sicheren Transport gewährleistet.

§ 5 Sicherungen an Führungen

(1) Geräte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 müssen so eingerichtet sein, daß sich Zahnstangen, Spindeln oder Kolben nicht unbeabsichtigt aus ihrer Führung lösen können.

(2) Öffnungen an Geräten, aus denen Hydraulikflüssigkeit betriebsmäßig unter Druck austreten kann, müssen so gesichert sein, daß Personen durch austretende Hydraulikflüssigkeit nicht verletzt werden können.

zu § 5 Abs. 1:

Diese Forderung ist bei Zylindern erfüllt, wenn durch Formschluß oder durch ausreichenden Kraftschluß das Herausgleiten des Kolbens aus dem Zylinder auch beim Transport verhindert ist.

zu § 5 Abs. 2:

Solche Öffnungen dienen z. B. zur Begrenzung der Kolbenbewegung oder zum Druckablassen.

§ 6 Handbetriebene Geräte

Handbetriebene Geräte müssen so eingerichtet sein, daß

1. Kurbeln, Hebel oder Handräder mit Speichen unter Last nicht mehr als 15 cm zurückschlagen können (Rückschlagsicherung),
2. die Drehrichtung von Kurbeln unter Last bei allen Übersetzungen gleich bleibt
und
3. abnehmbare Kurbeln und Hebel gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen gesichert werden können.

zu § 6 Nr. 1:

Der Rückschlagweg wird gemessen am Kurbelgriff, Hebel- oder Speichenende. Eine Rückschlagsicherung ist nicht erforderlich, wenn Handräder, z. B. an Spannwinden in der Schubschiffahrt, als volle Scheiben ausgebildet sind.

zu § 6 Nr. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

1. Sicherungen, z. B. Kugelschnäpper oder Sperrfedern, vorhanden sind oder
2. bis zu einer Kurbelarm- bzw. Hebellänge von 250 mm die Einstecktiefe oder Aufschieblänge mindestens 1/5 der Kurbelarm- oder Hebellänge beträgt.

Bei Ersatzradwinden, die mit einem Sechskant zur Betätigung mit dem Radmutterschlüssel ausgerüstet sind, genügt – unabhängig von der Schlüssellänge – dessen Aufstecktiefe.

§ 7 Hand- und kraftbetriebene Geräte

Geräte, die sowohl für Kraft- als auch für Handbetrieb gebaut sind, müssen so eingerichtet sein, daß bei Kraftantrieb niemand durch Bewegungen des Handantriebes gefährdet wird.

zu § 7 :

Die Forderung ist erfüllt, wenn

1. bei Kraftantrieb der Handantrieb zwangsweise ausgerückt wird oder
2. Kraft- und Handantrieb gegenseitig verriegelt sind.

§ 8 Steuereinrichtungen

(1) Steuereinrichtungen zum Ingangsetzen kraftbetriebener Geräte müssen

1. so beschaffen sein, daß sie beim Freigeben selbsttätig in die Nullstellung zurückgehen, oder
2. mit einer übergeordneten Schalteinrichtung ausgerüstet sein, die den Antrieb unterbricht, sofern sie freigegeben ist (Totmannschaltung). Dabei darf ein erneutes Ingangsetzen des Antriebes nur mit der Steuereinrichtung aus der Nullstellung heraus möglich sein (Nullstellungszwang).

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für:

1. Hubwerke und Auslegereinziehwerke von Brocken- und Portalkranen mit mitfahrenden Steuerständen,
2. Hubwerke von Laufkatzen mit mitfahrenden Steuerständen,
3. programmgesteuerte Geräte für die Dauer der Programmsteuerung,
4. Anker-, Verhol- und Schleppwinden für Wasserfahrzeuge, sofern die Steuereinrichtungen gegen unbeabsichtigtes Einrücken gesichert sind,
5. Spille, sofern sich die Steuereinrichtung in Reichweite des Geräteführers befindet,
6. hydraulische Hubgeräte für Einrichtungen, die funktionsbedingt eine Schwimm- oder Druckstellung erfordern.
7. Steuereinrichtungen für das Heben und Senken von Fahrzeugaufbauten mittels der fahrzeugeigenen Luftfederung als Hubeinrichtung, bei denen

  • die Hubhöhe, gemessen an der Achse, nicht mehr als 300 mm beträgt
    und
  • Fahrzeugaufbauten nicht mehr als 120 mm über Boden abgesenkt werden können.

 

zu § 8 Abs. 1:

Steuereinrichtungen sind z. B. Schalter, Bremshebel, Kupplungshebel, Stellventile.

zu § 8 Abs. 2 Nr. 2:

Laufkatzen sind auf Schienen oder dem Unterflansch von Trägern (Katzbahnen) fahrbare Wagen mit eingebautem oder anhängbarem Hubwerk. Siehe auch DIN 15 001-1 „Krane; Begriffe, Einteilung nach der Bauart“.

zu § 8 Abs. 2 Nr. 6:

Eine Schwimm- oder Druckstellung können funktionsbedingt z. B. Hubeinrichtungen für Kipperbrücken auf Fahrzeugen, Fahrzeuganbaugeräte für den Straßenwinterdienst und die Bodenbearbeitung erfordern. Schwimmstellung bedeutet, daß im Hydrauliksystem alle Arbeitsöffnungen untereinander und mit dem Rückfluß verbunden sind.

zu § 8 Abs. 2 Nr. 7:

Stützeinrichtungen für Fahrzeugwechselaufbauten sind keine Fahrzeugaufbauten im Sinne dieser Bestimmung.

§ 9

(1) An den Steuereinrichtungen muß die Richtung der durch sie ausgelösten Bewegungen dauerhaft, eindeutig und leicht erkennbar gekennzeichnet sein.

(2) Anordnung oder Betätigungsrichtung der Steuereinrichtungen und ausgelöste Bewegungsrichtung müssen einander sinnfällig zugeordnet sein.

zu § 9 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B. DIN EN 60 447 Mensch-Maschine-Schnittstelle (MMI); Bedienungsgrundsätze (IEC 447:1993)“ eingehalten ist.

§ 10

Trommelwinden mit durchlaufendem Antrieb müssen so eingerichtet sein, daß ein unmittelbares Schalten von „Senken“ auf „Heben“ nicht möglich ist.

zu § 10 :

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Schaltung über eine Nullstellung erfolgt, in der die Last gehalten wird.

Schalten von „Senken“ auf „Heben“ bedeutet bei Geräten in Seilzuganlagen mit geschlossenem Zugseil das Umschalten in die entgegengesetzte Zugrichtung. Trommelwinden mit durchlaufendem Antrieb sind Winden mit ununterbrochen in gleicher Richtung laufendem Antrieb, Schaltkupplung und Bremse.

§ 11

Bedienungsräder für Druckmutter- und Konuskupplungen an Geräten müssen als volle Scheiben ausgebildet sein.

zu § 11 :

Druckmutter- und Konuskupplungen werden vorwiegend an Geräten für Wasserfahrzeuge verwendet.

§ 12 Rücklaufsicherung

(1) Geräte, die zum Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen oder zum Heben bestimmt sind, müssen so eingerichtet oder beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last verhindert wird (Rücklaufsicherung).

(2) Rücklaufsicherungen müssen selbsttätig wirken und so ausgelegt sein, daß die auftretenden Kräfte von dem Gerät sicher aufgenommen werden können.

(3) Die Kraftübertragung zwischen Lastwelle oder Tragmittel und Rücklaufsicherung darf nicht über Riementriebe, Seiltriebe oder Reibradantriebe erfolgen.

(4) Zwischen Lastwelle oder Tragmittel und Rücklaufsicherung dürfen sich keine Einrichtungen befinden, mit denen der Kraftfluß unterbrochen werden kann.

(5) Absatz 4 gilt nicht für:

1. Geräte, die unter Last nicht geschaltet werden können,
2. Geräte, die Einrichtungen zum Sperren der Lastwelle haben. Eine Unterbrechung des Kraftflusses zwischen Lastwelle und Rücklaufsicherung darf unter Last nur möglich sein, wenn die Lastwelle gesperrt ist. Die Einrichtung zum Sperren darf unter Last nur gelöst werden können, wenn die Rücklaufsicherung wirksam ist,
3. Geräte, bei denen ein Abziehen des unbelasteten Seiles vom Arbeitsverfahren her erforderlich ist, wenn konstruktiv sichergestellt ist, daß die Unterbrechung nicht unter Last erfolgen kann,
4. Montagewinden, wenn die Einrichtungen zum Unterbrechen gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert sind.

 

zu § 12 Abs. 1:

Die Forderung wird erfüllt durch

1. selbsthemmende Antriebe,
2. selbsttätig einfallende Sperrklinken mit Sperrad,
3. Bremsen, die bei Unterbrechung oder Ausfall der Antriebsenergie selbsttätig wirksam werden,
4. Daumen-, Rollen- und ähnliche Gesperre,
5. Rückschlagventile, Steuerventile,
6. Kompression bei Mehrzylinder-Viertaktmotoren und Bremskupplungsüberlagerung.

Zurücklaufen der Last bei Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Energiezufuhr ist unbeabsichtigtes Zurücklaufen. Ablassen der Last durch Öffnen (Lösen) der Bremse ist ein beabsichtigtes Zurücklaufen.

zu § 12 Abs. 3 und 4:

Tragmittel sind z. B. auch Zahnstangen und Spindeln.

zu § 12 Abs. 5 Nr. 2:

Einrichtungen zum Sperren der Lastwelle können z. B. auslegbare Sperrklinken oder Steckbolzen sein.

Unter „Last“ sind auch Teillasten, in diesem Zusammenhang auch Unterflaschen und Lasthaken, zu verstehen.

zu § 12 Abs. 5 Nr. 4:

Die Einrichtungen zum Unterbrechen sind gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert, wenn für die Bedienungselemente zur Betätigung der Einrichtungen druckfederbelastete Sperren oder Kulissenschaltung vorhanden sind. Montagewinden sind Trommelwinden zum Aufstellen oder zur Befestigung auf einem Grundrahmen mit aussetzendem Antrieb durch Handkurbel, Elektromotor, Hydromotor oder Verbrennungsmotor und Umkehrgetriebe oder mit durchlaufendem Antrieb, siehe hierzu Durchführungsanweisungen zu § 10 . Siehe auch DIN 15100.

 

§ 13 Sicherung gegen freien Fall

(1) Die Geräte müssen so eingerichtet sein, daß das Ablassen der Last im freien Fall nicht möglich ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Geräte, bei denen vom Arbeitsverfahren her erforderlich ist

1. der freie Fall
oder
2. das Abziehen des unbelasteten Seiles.

zu § 13 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

1. Motoren mit Drehrichtungswechsel oder Wendegetriebe vorhanden sind,
2. Fliehkraftbremsen eingebaut sind,
3. der Durchflußquerschnitt hydraulischer oder pneumatischer Systeme entsprechend ausgelegt ist.

Als freier Fall ist zu verstehen eine infolge der Erdanziehung fortgesetzt steigende Senkgeschwindigkeit.

zu § 13 Abs. 2 Nr. 1:

Der freie Fall ist vom Arbeitsverfahren her erforderlich z. B. bei

  • Winden für Bohrgeräte,
  • Winden für die Langholzverladung,
  • Rückewinden,
  • Winden für Derrickkrane bei der Steingewinnung,
  • Bootswinden (Davitswinden),
  • Ankerwinden,
  • Winden zum Bewegen von Förderwagen auf Materialbahnen mit Brechpunkt und Gegengefälle.

zu § 13 Abs. 2 Nr. 2:

Das Abziehen des unbelasteten Seiles ist vom Arbeitsverfahren her bei verschiedenen Winden erforderlich; siehe hierzu Durchführungsanweisungen zu § 14 Abs. 5 .

§ 14 Bremseinrichtung

(1) Geräte, die zum Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen oder zum Heben bestimmt sind, Verhol-, Schlepp- und Ankerwinden von Wasserfahrzeugen sowie Geräte in Seilzuganlagen mit geschlossenem Zugseil, bei denen die Last angehalten werden muß, müssen eine Bremseinrichtung haben, mit der die Last aus jeder Richtung abgefangen und gehalten werden kann. Die Bremseinrichtung muß so ausgelegt sein, daß die bei der Bremsung auftretenden Kräfte von dem Gerät sicher aufgenommen werden können.

(2) Bremseinrichtungen müssen nach dem Rückgang der Steuereinrichtung in die Nullstellung, bei Unterbrechung des Antriebes und beim Ansprechen der Einrichtungen nach den §§ 17 und 21 selbsttätig wirken.

(3) Abweichend von Absatz 2 brauchen Bremseinrichtungen nicht selbsttätig zu wirken bei Verhol-, Schlepp- und Ankerwinden von Wasserfahrzeugen, bei Winden in Gesteins-, Erd- und Tiefbohranlagen sowie bei Behandlungs- und Meßwinden; sie müssen dann jedoch feststellbar sein.

(4) Bremseinrichtungen nach Absatz 2 müssen so beschaffen sein, daß der Bedienende die konstruktiv festgelegte Bremswirkung mit einfachen Mitteln nicht beeinflussen kann.

(5) Bei Geräten, bei denen ein Abziehen des unbelasteten Seiles vom Arbeitsverfahren her erforderlich ist, dürfen Bremseinrichtungen so eingerichtet sein, daß sie in der Lösestellung festgelegt werden können.

zu § 14 Abs. 2:

Die Forderung wird erfüllt durch

1. selbsthemmende Antriebe,
2. selbsttätig wirkende Bremsen,
3. Einrichtungen in hydraulischen oder pneumatischen Systemen, die ein Absinken der Last verhindern.

zu § 14 Abs. 4:

Nach dieser Vorschrift darf eine Beeinflussung der konstruktiv festgelegten Bremswirkung z. B. durch Einwirkung auf die Bremseinrichtung oder durch eine zusätzliche nicht selbsttätig wirkende Bremse nicht möglich sein.

Das Nachstellen von Bremsen ist keine Beeinflussung der konstruktiv festgelegten Bremswirkung.

zu § 14 Abs. 5:

Geräte, bei denen ein Abziehen des unbelasteten Seiles vom Arbeitsverfahren her erforderlich ist, sind z. B.

  • Berge- und Verladewinden auf Fahrzeugen,
  • Rückewinden,
  • Trommelwinden in Seilzuganlagen mit offenem Zugseil zum Bewegen von schienengebundenen Fahrzeugen,
  • Winden für Freileitungs- und Seilbahnbau,
  • Verhol- und Schleppwinden von Wasserfahrzeugen.

 

§ 15 Bremseinrichtung beim Heben feuerflüssiger Massen

Geräte, die zum Heben feuerflüssiger Massen bestimmt sind, müssen zwei unabhängig voneinander wirkende Bremseinrichtungen haben, von denen jede der Forderung des § 14 Abs. 1 , 2 und 4 entspricht.

zu § 15 :

Diese Forderung ist bei hydraulischen und pneumatischen Geräten erfüllt, wenn zwei selbsttätig wirkende Absperreinrichtungen vorhanden sind, von denen sich eine unmittelbar am Druckraum, z. B. Zylinder, des Gerätes befindet.

Wegen der Verwendung von Geräten mit nur einer Bremseinrichtung wird auf § 33 Abs. 3 verwiesen. Die Belastungsangaben werden entsprechend § 3 vorgenommen.

§ 16 Hilfsbremse

(1) Trommelwinden ohne Bremseinrichtung nach § 14 und Geräte, bei denen die Bremseinrichtung in der Lösestellung festgelegt werden kann, sowie Geräte, bei denen der Kraftfluß zwischen Lastwelle und Rücklaufsicherung unterbrochen werden kann, müssen eine auf die Lastwelle wirkende Hilfsbremse haben. Die Hilfsbremse muß so beschaffen und angeordnet sein, daß

  1. nur das unbelastete Hakengeschirr beim Ablassen abgebremst werden kann,
  2. beim Abziehen des unbelasteten Seiles die Trommeldrehzahl der Abzugsgeschwindigkeit des Seiles angepaßt werden kann.

(2) Hilfsbremsen, die nicht selbsttätig wirken, müssen mit Hinweisen auf den Verwendungszweck gekennzeichnet sein.

zu § 16 Abs. 2:

Diese Forderung ist für Hilfsbremsen zum Ablassen des leeren Hakengeschirres erfüllt, wenn ein Schild mit folgendem Text angebracht ist:

„Nur zum Ablassen des leeren Hakengeschirres“.

§ 17 Sicherung gegen Überlastung

(1) Hydraulikgeräte und Geräte, bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung die Last sich auf ihrem Lastweg so verhaken, verklemmen oder festsetzen kann, daß zusätzliche unkontrollierte Kräfte auftreten, müssen so eingerichtet oder beschaffen sein, daß sie nicht überlastet werden können.

(2) Durch die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen Einrichtungen nach den §§ 12 und 14 nicht unwirksam werden.

zu § 17 Abs. 1:

Diese Forderung wird erfüllt durch

  • Hub- oder Zugkraftbegrenzer,
  • Rutschkupplungen,
  • Druckbegrenzungsventile,
  • entsprechende Länge von Kurbeln und Hebeln bei muskelkraftbetriebenen Geräten, ausgenommen Hydraulikgeräte.

Solche Geräte sind z. B.:

  • Geräte mit Hydraulikzylinder oder mit Antrieb durch Hydromotor,
  • Berge- und Verladewinden auf Fahrzeugen,
  • Rückewinden,
  • Winden in Seilzuganlagen zum Bewegen von schienengebundenen Fahrzeugen,
  • Seilwinden für die Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen und landwirtschaftlicher Kulturen,
  • Kabelziehwinden.

zu § 17 Abs. 2:

Diese Forderung schließt z. B. Sollbruchstellen zwischen Lastwelle und Rücklaufsicherung aus.

§ 18 Seil- und Kettentriebe

(1) Seile und Ketten müssen so bemessen sein, daß sie den vom Hersteller für das Gerät angegebenen zulässigen Belastungen standhalten.

(2) Rundstahlketten müssen nach einer allgemein anerkannten Norm hergestellt, geprüft und mit einem entsprechenden Gütekennzeichen versehen sein.

zu § 18 Abs. 1:

Die Forderung ist erfüllt, wenn

1. bei Drahtseiltrieben DIN 15 020-1,
2. bei Kettentrieben mit Rundstahlketten

  • für Ketten in Normalgüte DIN 766,
  • für hochfeste Ketten DIN 5684,
  1. bei Ankerketten die Bestimmungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung (RheinSchUO) oder die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO) eingehalten sind und
  2. bei Kettentrieben mit Rollenketten das Verhältnis der Bruchspannung zur Tragspannung mindestens 5 beträgt.

Diese Forderung ist bei Seilwinden, bei denen die Aufliegezeit des Zugseiles vorwiegend von Einflüssen abhängig ist, die außerhalb des Seiltriebes liegen, und bei denen das Zugseil betriebsmäßig bei jedem Lastspiel von Hand ausgezogen werden muß, auch dann erfüllt, wenn

1. anstelle der nach DIN 15020-1 erforderlichen Drahtseile dünnere Seile aufgelegt werden, dadurch aber das Verhältnis der rechnerischen Seilbruchkraft zur Seilzugkraft, gemittelt aus der Seilzugkraft auf der untersten und der obersten Seillage, nicht kleiner als 3,0 wird,
2. Seiltrommeln und Umlenkrollen unabhängig von den verwendeten Seilen für die nach DIN 15020-1 erforderlichen Seildurchmesser ausgelegt sind und
3. die Winden Sicherungen gegen Überlastung haben.

Diese Durchführungsanweisungen betreffen besonders Rückewinden für den Forstbetrieb, Langholzverladewinden, Fahrzeugfront-, Fahrzeugheck- und Fahrzeugrahmenwinden sowie Kabelziehwinden. Diese Winden werden hauptsächlich zum Ziehen von Lasten verwendet. Durch Schleifen des Seiles am Boden und an Hindernissen (Steine, Baumstümpfe) ist ein großer Seilverschleiß gegeben. Darüber hinaus muß mit dem Auftreten unkontrollierter Kräfte gerechnet werden. Zum Schutz vor Seilrissen ist deshalb eine Sicherung gegen Überlastung erforderlich. Die Seile müssen bei jedem Lastspiel von Hand ausgezogen werden. Da schwere Seile zu einer unzumutbaren körperlichen Belastung des Geräteführers führen, wird das Auflegen dünnerer (leichterer) Seile, als nach DIN 15 020-1 erforderlich, unter der Voraussetzung zugelassen, daß die rechnerische Seilsicherheit nicht unter 3,0 absinkt. Da Seiltrommeln und Umlenkrollen nicht für die Durchmesser der tatsächlich verwendeten Seile, sondern für die nach DIN errechneten bemessen werden, ergeben sich günstige Biegeradien. Dies ist insbesondere für die häufig zum Einsatz kommenden Seile mit Einzeldrahtfestigkeiten von 1960 N/mm2 (200 kp/mm2) und mehr von Bedeutung.

zu § 18 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn DIN 685 eingehalten ist.

Die Kennwerte für Rundstahlketten können bei nach DIN-Normen gefertigten Ketten aus dem Prüfzeugnis und im übrigen aus den vom Hersteller oder Lieferer mitgelieferten Bescheinigungen entnommen werden.

Für Ankerketten der Binnenschiffahrt ist diese Forderung auch erfüllt, wenn das Wasserfahrzeug über ein Schiffs- oder Klassifikationsattest verfügt.

§ 19

(1) Seiltrommeln, Treibscheiben, Seilrollen, Kettennüsse und andere Bauteile, über die Seile oder Ketten laufen, müssen so bemessen und so ausgebildet sein, daß

1. eine Überbeanspruchung der Seile oder Ketten durch Biegung
und
2. das seitliche Ablaufen und Herausspringen der Seile oder Ketten verhindert wird.

(2) Die Auflaufrichtung des Seiles auf die Trommel muß eindeutig erkennbar sein.

zu § 19 Abs. 1 Nr. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

1. bei Seiltrieben Trommeln und Rollen nach DIN 15 020-1 bemessen sind,
2. Treibscheiben mit Keilrillen mindestens unter Zugrundelegung des 20fachen Seildurchmessers bemessen sind,
3. bei Seilblöcken das Verhältnis von Rollendurchmesser zum maximalen Seildurchmesser mindestens der Triebwerkgruppe 1 Em nach DIN 15020 für drehungsfreie bzw. drehungsarme Seile entspricht,
4. bei Gesteins-, Erd- und Tiefbohranlagen das Verhältnis der Durchmesser von fest eingebauten Rollen und von Rollen in Seilblöcken zum Seildurchmesser einer niedrigeren Triebwerkgruppe nach DIN 15020-1 entspricht, als nach den tatsächlichen Betriebsverhältnissen anzunehmen ist.

zu § 19 Abs. 1 Nr. 2:

Diese Forderung wird bei Seiltrommeln erfüllt durch

1. Seilrillen bei einlagiger Aufwicklung und festgelegter Seillänge,
2. Bordscheiben, deren Überstand über die obere Seillage mindestens das 1,5fache des Seildurchmessers beträgt,
3. Seilrillen und Bordscheiben nach Nummer 2,
4. Fangkörbe über Bordscheiben oder
5. Seilwickeleinrichtungen, bei mehrlagiger Aufwicklung jedoch nur in Verbindung mit Bordscheiben nach Nummer 2.

Diese Forderung wird bei Treibscheiben und Seilrollen erfolgt durch

1. Aussetzbügel,
2. Kapselung.

§ 20

(1) Seiltrommeln müssen so ausgebildet sein, daß die Seile an ihnen sicher und ohne Abknicken befestigt werden können. Die Befestigungsstelle muß so angeordnet sein, daß das Befestigen der Seile möglichst unbehindert durch andere Bauteile erfolgen kann.

(2) Geräte, die zum Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen oder zum Heben bestimmt sind, müssen so eingebaut oder aufgestellt sein, daß ein gleichmäßiges Aufwickeln der Seile auf den Trommeln gewährleistet ist. Ist dies bei kraftbetriebenen Geräten nicht möglich, muß eine Seilwickeleinrichtung vorhanden sein.

(3) Absatz 2 gilt nicht für in Fahrzeuge eingebaute Rücke-, Lade- und Selbstbergewinden, wenn die Abmessungen des Fahrzeuges dies nicht zulassen.

(4) Das Seil darf abweichend von Absatz 1 bei Rückewinden an der Trommel so befestigt werden können, daß bei voller Abwicklung ein unmittelbares Lösen von der Trommel möglich ist.

zu § 20 Abs. 1 Satz 1:

Diese Forderung wird erfüllt durch Befestigungen,

1. die sich nicht unbeabsichtigt lösen können,
2. die kein Knoten des Tragmittels erfordern und
3. bei denen das Seil nicht über scharfe Kanten gebogen wird.

zu § 20 Abs. 2 Satz 1:

Diese Forderung wird erfüllt durch die Art des Einbaues oder der Aufstellung, wenn dadurch die seitliche Ablenkung des Seiles an der Auflaufstelle auf die Trommel 40 nicht überschreitet.

Die günstigsten Verhältnisse ergeben sich, wenn das Seil senkrecht zur Trommelachse auf die Trommel aufläuft. Der Winkel, den das auflaufende Seil mit dieser Senkrechten bzw. mit der Rillenebene bildet, ist die seitliche Ablenkung.

Eine seitliche Ablenkung an der Auflaufstelle bis zu 40 (1:15) ist zulässig.

§ 21 Notendhalteinrichtung

(1) Kraftbetriebene, in Gebäuden eingebaute Geräte, bei denen die obere Endstellung der Last vom Steuerstand aus nicht einsehbar ist, sowie Elektro- und Druckluftzüge müssen eine selbsttätig wirkende Notendhalteinrichtung haben, die die Aufwärtsbewegung begrenzt. Nach dem Ansprechen der selbsttätig wirkenden Einrichtung muß die entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für hydraulische und pneumatische Systeme, bei denen die Bewegung durch die Endstellung des Kolbens begrenzt ist.

(3) Besteht die Notendhalteinrichtung aus einem Notendschalter, muß dessen Funktion überprüfbar sein.

zu § 21 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

1. Notendschalter vorhanden sind, bei deren Anbringung der Nachlaufweg berücksichtigt ist,
2. einstellbare Rutschkupplungen vorhanden sind, die die Arbeitsbewegungen gefahrlos begrenzen,
3. Druckbegrenzungsventile in hydraulischen und pneumatischen Systemen vorhanden sind, die die Arbeitsbewegungen begrenzen.

zu § 21 Abs. 3:

Die Überprüfung des Notendschalters kann durch Betätigen von Hand oder durch Anfahren des Schalters erfolgen. Letzteres setzt voraus, daß ein vorgeordneter Betriebsendschalter nach seinem Ansprechen überbrückbar ist.

§ 22 Anforderungen an Sicherheitseinrichtungen

(1) Die Rückschlagsicherung nach § 6 , die Rücklaufsicherung nach § 12 , die Bremseinrichtung nach § 14 und die Sicherung gegen Überlastung nach § 17 müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß Eingriffe ohne Zuhilfenahme von Werkzeug nicht möglich sind.

(2) Sperrklinken, Sperrräder und ähnliche Sperreinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß aufgrund der Zähigkeit des Werkstoffes Dauer- und Sprödbrüche nicht zu erwarten sind.

(3) Bei in Fahrzeugen eingebauten Geräten müssen Sicherheitseinrichtungen so ausgeführt sein, daß sie durch Witterungseinflüsse oder Verschmutzung nicht unwirksam werden können.

(4) Der Bruch von Federn darf nicht zum Versagen von Sicherheitseinrichtungen nach Absatz 1 führen.

zu § 22 Abs. 1:

Diese Forderung ist bei Geräten mit abnehmbaren Handkurbeln oder -hebeln erfüllt, wenn Rückschlagsicherung, Rücklaufsicherung und Bremseinrichtung Bestandteile des Gerätes sind.

Diese Forderung ist bei Sicherheitseinrichtungen mit Gesperren erfüllt, wenn

1. offenliegende Sperrklinken zweiteilig ausgeführt sind und beide Teile zwangsläufig wechselseitig in Eingriff kommen,
2. federbelastete Sperrklinken so angeordnet sind, daß Klinke und Feder nicht zugänglich sind.

zu § 22 Abs. 2:

Werkstoffe mit entsprechender Zähigkeit für Gußteile sind z. B. Stahlguß für allgemeine Verwendungszwecke nach DIN 1681 „Stahlguß für allgemeine Verwendungszwecke; Gütevorschriften“, Gußeisen mit Kugelgraphit nach DIN 1693 „Gußeisen mit Kugelgraphit; Gußstücke, Anforderungen“, Temperguß nach DIN 1692 „Temperguß; Begriffe, Eigenschaften, Abnahme“, für Sperräder auch Gußeisen mit Lamellengraphit nach DIN 1691 „Gußeisen mit Lamellengraphit (Grauguß)“´ jedoch nur GG 35 und GG 40.

zu § 22 Abs. 3:

Die Forderung wird erfüllt z. B. durch

1. Kapselung,
2. Werkstoffwahl,
3. Bauart.

Witterungseinflüssen und Verschmutzung sind insbesondere Sattelstütz-, Reserverad- und Ladungssicherungswinden ausgesetzt.

zu § 22 Abs. 4:

Diese Forderung wird erfüllt durch den Einbau einer geführten Druckfeder oder durch die Verwendung mehrerer Zugfedern. Bei Zugfedern ist die Forderung erfüllt, wenn beim Versagen (Bruch) einer Feder die übrigen Federn die Rückstellkraft aufbringen.

III. Prüfung

§ 23 Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Geräte einschließlich der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachkundigen geprüft werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Geräte einschließlich der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. Er hat sie darüber hinaus entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf zwischenzeitlich durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.

(3) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Aufstellung und Betriebsbereitschaft.

(4) Der Unternehmer hat im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 von kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen zum Heben von Lasten sowie von kraftbetriebenen Kranhubwerken den verbrauchten Anteil der theoretischen Nutzungsdauer zu ermitteln. Erforderlichenfalls hat er damit einen Sachverständigen zu beauftragen.

(5) Abweichend von Absatz 4 ist eine Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer nicht erforderlich, wenn

1. bei Versagen von Bauteilen durch technische Maßnahmen ein Lastabsturz verhindert ist,
2. die Geräte nur in abgesperrten Bereichen zum Einsatz kommen, zu denen Personen keinen Zutritt haben,
3. durch geeignete Prüfverfahren Schäden, die zu einem Lastabsturz führen können, rechtzeitig erkannt und beseitigt werden
oder
4. bei kraftbetriebenen Kranhubwerken, die keine Serienhebezeuge sind und regelmäßig durch Sachverständige geprüft werden, durch eine zustandsbezogene Instandhaltung Schäden, die zu einem Lastabsturz führen können, rechtzeitig erkannt und beseitigt werden. Die hierzu geeignete Form der Instandhaltung muß entweder durch den Hersteller oder durch einen Sachverständigen vorgegeben sein. Das Prüfintervall der Sachverständigenprüfung darf vier Jahre nicht überschreiten.

 

zu § 23 Abs. 1 und 2:

Die Prüfung erstreckt sich im wesentlichen auf die Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen sowie auf den Zustand des Gerätes, der Tragmittel, der Rollen, der Ausrüstung und der Tragkonstruktion. Sicherheitseinrichtungen sind z. B. Rückschlagsicherungen, Rücklaufsicherungen, Bremseinrichtungen, Hilfsbremsen, Seilwickeleinrichtungen, Einrichtungen zum Sperren der Lastwelle, Sicherungen gegen Überlastung, Notendhalteinrichtungen.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Winden-, Hub- und Zuggeräte hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand von Winden-, Hub- und Zuggeräten beurteilen kann.

zu § 23 Abs. 4:

Kraftbetriebene Seil- und Kettenzüge siehe Nummer 1.1, 1.2 und 2.1 DIN 15100 „Serienhebezeuge, Benennungen“.

Nach Abschnitt 4.1.2.3 Anhang 1 EG-Maschinen-Richtlinie 89/392/EWG hat der Hersteller Maschinen so zu konzipieren und auszuführen, daß unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen ein Versagen infolge Ermüdung oder Alterung ausgeschlossen ist. Nach Abschnitt 4.4.2.c) muß der Hersteller Benutzungshinweise geben; dazu gehören Angaben über Einsatzbedingungen und Lebensdauer, für die die Maschine bemessen ist. Durch Vergleich dieser Angaben mit den tatsächlichen Einsatzbedingungen und -zeiten kann der verbrauchte Anteil der theoretischen Nutzungsdauer ermittelt werden. Dieser Anteil kann unter anderem durch eingebaute Zähleinrichtungen ermittelt werden oder z. B. durch Aufschreibungen, die Rückschlüsse auf die tatsächliche Nutzung zulassen.

Gibt der Hersteller für Geräte, die nach der EG-Maschinenrichtlinie (89/392/EWG und 91/368/EWG) hergestellt und in Betrieb genommen worden sind, keine Einschränkungen hinsichtlich Nutzungsdauer und Lastspielzahl an, kann der Betreiber davon ausgehen, daß keine Schäden infolge Materialermüdung zu erwarten sind.

Für die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer werden im allgemeinen die Laufzeit der Hubwerke und das Belastungsspektrum herangezogen.

Die Forderung nach Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer ist auch erfüllt, wenn ein Vergleich der tatsächlichen mit der vom Hersteller vorgegebenen Nutzungsdauer vorgenommen wird. Das betrifft insbesondere Krane, die aufgrund vielfältiger Einsatzarten entsprechend aufwendig konstruiert sind (z. B. Fahrzeugkrane). Hier ist eine genaue Erfassung der tatsächlichen Beanspruchungen einzelner Baugruppen derzeit nicht möglich. Deshalb geben die Hersteller in der Regel lediglich die Gesamtnutzungsdauer in Jahren bzw. Betriebsstunden an, nach deren Ablauf entsprechende Maßnahmen (z. B. Austausch einzelner Teile bis hin zu einer Generalüberholung) durchzuführen sind. Hier ist im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung zu beurteilen, ob die vom Hersteller vorgegebenen Einsatzbedingungen hinsichtlich Beanspruchung (Laufzeit, Lastkollektiv) oder die vorgegebene Einsatzart (z. B. Montagebetrieb, Umschlagbetrieb, Ein-, Zwei-, oder Dreischichtbetrieb) eingehalten sind, und ein Vergleich mit der vom Hersteller vorgegebenen Nutzungsdauer vorzunehmen.

Die Forderung nach Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer kann auch durch Berechnungen erfüllt werden (Beispiele siehe Anhang 1 ).

Für Serienhubwerke siehe auch die FEM-Regel

FEM 9.755 – Maßnahmen zum Erreichen sicherer Betriebsperioden von motorisch angetriebenen Serienhubwerken (S. W. P.).

Weitere Erläuterungen siehe Anhang 1 „Hinweise zur Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer“.

Als Sachverständige kommen in Betracht:

  • von der Berufsgenossenschaft ermächtigte Sachverständige für die Prüfung von Kranen,
  • Sachverständige der Technischen Überwachung,
  • Beauftragte der Hersteller.

zu § 23 Abs. 5 Nr. 1:

Technische Maßnahmen sind z. B.

  • eine doppelte Triebwerkskette oder
  • eine zweite Bremse, wenn diese als NOT-AUS-STOP-Bremse ausgeführt ist, d.h. sie muß auf der Trommel angeordnet sein und bei Übergeschwindigkeit selbsttätig einfallen.

zu § 23 Abs. 5 Nr. 2:

Abgesperrte Bereich sind z. B. Lagerbereiche, die von programmgesteuerten Kranen beschickt werden.

zu § 23 Abs. 5 Nr. 3:

Die Prüfverfahren müssen geeignet sein, das Anliegen der Bestimmung – rechtzeitiges Erkennen der Schädigung von Bauteilen vor ihrem Ausfall – zu erfüllen. Dabei handelt es sich in der Regel um aufwendige Prüfverfahren. Geeignet ist z. B. die Frequenzanalyse.

zu § 23 Abs. 5 Nr. 4:

Diese Bestimmung betrifft z. B. Turmdrehkrane, die im Freien eingesetzt und häufig auf- und abgebaut werden. Die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer würde hier keinen ausreichenden Bewertungsmaßstab darstellen, da Zusatzbeanspruchungen einen größeren Einfluß auf die Lebensdauer haben können.

Die zustandsbezogene Instandhaltung berücksichtigt die Beanspruchung der Geräte durch betriebliche Einsatzfälle und durch Zusatzbeanspruchungen, z. B. infolge häufigen Auf- und Abbaus einschließlich des Transportes, oder durch schädliche Einflüsse (Korrosion).

Die zustandsbezogene Instandhaltung umfaßt Wartung, Pflege, Kontrollen und Prüfungen in festgelegten Intervallen sowie die Beurteilung und gegebenenfalls den Austausch von Bauteilen. Vorgaben der Hersteller in Betriebsanleitungen sind einzuhalten, wobei bei der Konkretisierung der Maßnahmen die Erfahrungen der Betreiber und Sachverständigen berücksichtigt werden.

23a Prüfnachweis

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß über die Ergebnisse der Prüfung von Geräten nach § 23 ein Nachweis geführt wird.

(2) Die Ergebnisse der Prüfungen von kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen zum Heben von Lasten sowie von kraftbetriebenen Kranhubwerken müssen in ein Prüfbuch eingetragen werden.

zu § 23a Abs. 1:

Der Nachweis der Prüfungen nach § 23 Abs. 1 und 2 kann z. B. durch Eintragung der Prüfergebnisse in ein Prüfbuch, durch Führen einer Kartei oder durch Anbringen einer Prüfplakette, aus der das Datum der Prüfung und die prüfende Stelle hervorgeht, erbracht werden. Das Anbringen einer Prüfplakette setzt voraus, daß sicherheitstechnische Mängel am Gerät nicht vorhanden sind.

Siehe auch „Prüfbuch für Winden, Hub- und Zuggeräte“ (ZH 1/25) bzw. „Prüfbuch für den Kran“ (ZH 1/29).

zu § 23a Abs. 2:

Zu den Ergebnissen der Prüfung gehören auch der nach § 23 Abs. 4 ermittelte verbrauchte Anteil der theoretischen Nutzungsdauer sowie die gegebenenfalls nach § 35a festgelegten Bedingungen für den Weiterbetrieb.

Kraftbetriebene Seil- und Kettenzüge siehe Durchführungsanweisungen zu § 23 Abs. 4.

 

  1. Betrieb

§ 24 Anforderungen an Personen, Beauftragung

(1) Der Unternehmer darf mit dem Aufstellen, Warten oder selbständigen Betätigen der Geräte nur Versicherte beauftragen, die hierzu geeignet und hiermit vertraut sind.

(2) Versicherte dürfen Geräte nur aufstellen, warten oder selbständig betätigen, wenn sie hierzu vom Unternehmer beauftragt sind.

zu § 24 :

Die Beauftragung kann je nach Geräteart auch in allgemeiner Form erfolgen. Z. B. schließt die Beauftragung eines Versicherten mit der Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges die Benutzung von Wagenhebern mit ein.

Hierzu geeignet und mit diesen Arbeiten vertraut sein bedeutet unter anderem, daß die betroffenen Versicherten außer den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften auch Betriebsanleitungen und -anweisungen kennen und gegebenenfalls entsprechend unterwiesen worden sind. Der erforderliche Umfang der Unterweisung ist abhängig von der Bauart und der Arbeitsweise der Geräte.

§ 24a Betriebsanleitung, Betriebsanweisung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die vom Hersteller mitgelieferte Betriebsanleitung vorhanden und den mit dem Aufstellen, Warten oder selbständigen Betätigen der Geräte beauftragten Versicherten zugänglich ist.

(2) Der Unternehmer hat, wenn die betrieblichen Verhältnisse dies erfordern, unter Berücksichtigung der vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitung eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und in der Sprache der Versicherten zu erstellen, in der entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten Maßnahmen für den sicheren Betrieb geregelt werden.

(3) Die Versicherten haben die Betriebsanleitung und die Betriebsanweisung zu beachten.

zu § 24a Abs. 1:

Wartung bedeutet gemäß DIN 31 051 „Instandhaltung, Begriffe und Maßnahmen“: Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes, das ist der für den jeweiligen Fall festgelegte bzw. geforderte Zustand.

Aus § 14 UVV „Grundsätze der Prävention“ (ab1/2004) (BGV A1), ergibt sich die Verpflichtung des Versicherten, die Betriebsanleitungen und -anweisungen zu beachten.

Gemäß § 15 UVV „Grundsätze der Prävention“ (ab1/2004) (BGV A1) dürfen Geräte nur bestimmungsgemäß betrieben werden. Bestimmungsgemäß betreiben bedeutet bei Geräten mit Seiltrieben z. B. auch die Festlegung der zulässigen Belastung in Abhängigkeit von der Triebwerkgruppe nach DIN 15020-1 „Hebezeuge, Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung und Ausführung“.

Betriebsanleitungen sind z. B. zugänglich, wenn sie am Wartungs- und Einsatzort zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen.

zu § 24a Abs. 2:

Die Aufstellung einer Betriebsanweisung kann erforderlich sein, z. B. bei der Montage sperriger Bauteile, beim Personentransport, beim Transport gefährlicher Güter. Im Normalfall besteht die Betriebsanweisung aus der Betriebsanleitung des Herstellers.

§ 25 Aufstellung, Befestigung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei der Aufstellung der Geräte deren Steuerstand so angeordnet oder geschützt wird, daß der Geräteführer weder durch das Gerät selbst noch durch die Tragmittel oder die Last gefährdet wird.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Geräte, Umlenkrollen und Seilblöcke nur an solchen Konstruktionen und Aufhängungen befestigt werden, die in der Lage sind, die zu erwartenden Kräfte sicher aufzunehmen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Geräte, Umlenkrollen und Seilblöcke so aufgestellt, angeordnet oder befestigt werden, daß sie durch die beim Betrieb auftretenden Kräfte in ihrer Stellung nicht ungewollt verändert werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Geräte so aufgestellt oder angeordnet werden, daß Tragmittel nicht über Kanten gezogen werden und ihre seitliche Ablenkung an der Auflaufstelle auf die Trommel nicht mehr als 4° (1:15) beträgt.

(5) Der Geräteführer hat darauf zu achten, daß Tragmittel nicht über Kanten gezogen werden.

zu § 25 Abs. 1:

Die Forderung ist erfüllt durch

1. Anordnung des Steuerstandes außerhalb des Gefahrbereiches,
2. Fernbedienung,
3. ein ausreichend bemessenes Schutzdach,
4. Schutzgitter.

zu § 25 Abs. 3:

Das bedeutet z. B., daß Seilblöcke gegen Aushängen zu sichern sind.

zu § 25 Abs. 4:

Siehe auch § 20 Abs. 2 und Durchführungsanweisungen .

§ 26 Zulässige Belastung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen und der Geräteführer hat darauf zu achten, daß die zulässige Belastung von Geräten und Seilblöcken nicht überschritten wird.

(2) Der Unternehmer hat, wenn in besonderen Einsatzfällen auf Trommelwinden ein dünneres Seil aufgelegt wird, als auf dem Typenschild angegeben ist, dafür zu sorgen, daß nur solche Seile verwendet werden, die den zu erwartenden Belastungen standhalten.

(3) Sollen Lasten gleichzeitig mit mehreren Geräten gehoben werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die Geräte so ausgewählt und angeordnet werden, daß auch bei ungünstigster Lastverteilung eine Überlastung des Einzelgerätes vermieden wird.

zu § 26 Abs. 1:

Das bedeutet, daß nicht nur die Nutzlasten, sondern auch die Gewichte der Lastaufnahmeeinrichtungen berücksichtigt werden.

zu § 26 Abs. 2:

Besondere Einsatzfälle liegen z. B. vor, wenn aufgrund der Hubhöhe über mehrere Seillagen gefahren wird und gleichbleibende maximale Lasten gehoben werden, die der Größe nach durch die Zugkraft in der obersten Seillage begrenzt sind. In diesen Fällen wird der erforderliche Seildurchmesser nach DIN 15 020-1 „Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung und Ausführung“ unter Zugrundelegen der vorgenannten Seilzugkraft ermittelt. Hierbei darf die Seiltrommel kein Rillenprofil aufweisen.

zu § 26 Abs. 3:

Ungünstige Lastverteilungen können sich ergeben z. B. durch Bodenunebenheiten oder durch unterschiedliche Hubgeschwindigkeiten.

§ 27 Prüfung vor Arbeitsbeginn

Der Geräteführer hat bei Beginn jeder Arbeitsschicht die Funktion von Notendhalteinrichtungen – ausgenommen Rutschkupplungen – zu prüfen

§ 27a Feststellung und Beseitigung von Mängeln

Stellt der Geräteführer an Geräten einschließlich der Tragmittel, Rollen, Ausrüstung und Tragkonstruktion augenfällige Mängel fest, hat er diese unverzüglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zu seiner Arbeitsaufgabe oder verfügt er nicht über die notwendige Sachkunde, hat er erforderlichenfalls das Gerät außer Betrieb zu setzen und den Mangel dem Unternehmer zu melden.

zu § 27a :

Nach § 2 Abs. 3 UVV „Grundsätze der Prävention“ (ab1/2004) (BGV A1) sind Einrichtungen stillzulegen, wenn Mängel auftreten, die die Betriebssicherheit gefährden.

Solche Mängel sind z. B.

  • Versagen der Rückschlagsicherung,
  • Versagen der Rücklaufsicherung,
  • Nachlassen der Bremswirkung bzw. Versagen der Bremseinrichtung,
  • Versagen der Notendhalteinrichtung,
  • Versagen der Sicherung gegen Überlastung,
  • Seilschäden (z. B. Knoten, Abplattungen, Knicke und Klanken, Bruch einer Litze, starker Rostansatz, Beschädigung der Hanfseele, Drahtbrüche),
  • Kettenschäden,
  • Leckstellen an Hydraulik- und Pneumatikanlagen,
  • ungewohnte Geräusche im Getriebe,
  • Aufbiegung des Lasthakens,
  • unzulässige Abnutzungserscheinungen am Lasthaken.

§ 28 Anschlagen der Last

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Lasten nicht durch Umschlingen mit dem Hubseil oder der Hubkette angeschlagen werden.

(2) Versicherte dürfen Lasten nicht durch Umschlingen mit dem Hubseil oder der Hubkette anschlagen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Einsatz von Rücke- und Langholzverladewinden, von Selbstbergewinden an Fahrzeugen sowie von Verhol- und Schleppwinden für Wasserfahrzeuge.

§ 29 Einleiten der Lastbewegung

(1) Der Geräteführer darf eine Lastbewegung erst dann einleiten, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß die Last sicher angeschlagen ist und sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten, oder nachdem er vom Anschläger ein Zeichen bekommen hat.

(2) Der Geräteführer hat alle Bewegungen der Last und des Lastaufnahmemittels zu beobachten.

(3) Kann der Geräteführer nicht alle Bewegungen der Last oder des Lastaufnahmemittels vom Steuerstand aus beobachten, hat der Unternehmer geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Personen durch die Last oder das Lastaufnahmemittel nicht gefährdet werden.

zu § 29 Abs. 3:

Geeignete Maßnahmen sind z. B.:

  • Absperrung des Gefahrbereiches,
  • Einsatz von Einweisern, die das Arbeitsfeld überblicken und sich in geeigneter Weise mit dem Geräteführer jederzeit verständigen können,
  • Begrenzung des Lastweges durch Betriebsendschalter.

Eine Verständigung zwischen dem Geräteführer und dem Einweiser wird ermöglicht durch eindeutige Zeichengebung bei vorhandenem Sichtkontakt sowie durch Signal- oder Sprecheinrichtungen.

Bei von Seilwinden gezogenen Arbeitsgeräten und Fahrzeugen für die Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen und in landwirtschaftlichen Kulturen, bei denen das Mitfahren eines Versicherten erforderlich ist, kann die Verständigung mit dem Geräteführer durch Zuruf erfolgen.

§ 29a Zusätzliche Abstützung beim Anheben von Fahrzeugen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß mit Geräten angehobene Fahrzeuge, an oder unter denen gearbeitet werden soll, vor Aufnahme der Arbeit durch Absetzen auf standsichere Abstützungen zusätzlich gegen Absinken gesichert werden.

(2) Der Geräteführer hat mit Geräten angehobene Fahrzeuge, an oder unter denen gearbeitet werden soll, vor Aufnahme der Arbeit durch Absetzen auf standsichere Abstützungen zusätzlich gegen Absinken zu sichern.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Anheben von Fahrzeugen ausschließlich zum Radwechsel.

zu § 29a Abs. 1 und 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Fahrzeuge z. B. auf dafür vorgesehene Unterstellböcke oder auf schubfest und kippsicher gelegte Lagerhölzer abgesetzt oder die Geräte in Hubstellung zusätzlich formschlüssig gegen Absinken gesichert werden.

Siehe auch Abschnitt 5.15.3 „Sicherheitsregeln für die Fahrzeug-Instandhaltung“ (BGR 157 ).

§ 30 Unterbrechen des Kraftflusses

Der Geräteführer darf die Verbindung zwischen Lastwelle und Rücklaufsicherung unter Last nicht unterbrechen.

zu § 30 :

Diese Forderung ist für Geräte, die bis zum 31. Dezember 1981 hergestellt worden sind (siehe § 37 Abs. 1 Nr. 10 ), von Bedeutung, da sich diese unter Umständen über Leerlaufstellungen schalten lassen, wo die Last nicht gegen Abstürzen gesichert ist.

§ 31 Verlassen des Steuerstandes von unter Last stehenden Geräten

(1) Der Geräteführer darf den Steuerstand von Geräten bei schwebender Last nicht verlassen.

(2) Muß der Geräteführer abweichend von Absatz 1 arbeitsbedingt bei schwebender Last den Steuerstand verlassen, hat der Unternehmer die Voraussetzungen zu schaffen, daß der Gefahrbereich unter der Last gesichert werden kann.

(3) Muß der Geräteführer abweichend von Absatz 1 arbeitsbedingt bei schwebender Last den Steuerstand verlassen, hat er den Gefahrbereich unter der Last zu sichern.

zu § 31 Abs. 2 und 3:

Diese Forderung ist erfüllt durch

  1. Absperrung des Gefahrbereiches,
  2. Sicherung der Steuereinrichtungen des Gerätes gegen unbefugtes Betätigen,
  3. Unterbauen oder Abfangen der Last oder
  4. zusätzliche Sperrung der Hubeinrichtung,

wobei mehrere Maßnahmen gleichzeitig in Frage kommen können.

§ 32 Personentransport

(1) Der Geräteführer darf Personen mit der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung nicht befördern.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Personenaufnahmemittel, mit denen Personen befördert werden oder von denen aus Personen arbeiten können, sowie höhenbewegliche Steuerstände von Kranen nur mit Geräten bewegt werden, die hierfür eingerichtet sind.

(3) Geräteführer dürfen Personenaufnahmemittel, mit denen Personen befördert werden oder von denen aus Personen arbeiten können, sowie höhenbewegliche Steuerstände von Kranen nur mit Geräten bewegen, die hierfür eingerichtet sind.

(4) Absatz 1 gilt nicht für das Mitfahren von Personen auf Wasserfahrzeugen sowie auf schienen- oder erdgebundenen Arbeitsmaschinen und Fahrzeugen, sofern diese für das Mitfahren eingerichtet sind.

zu § 32 Abs. 2 und 3:

Siehe auch § 36 UVV „Krane“ (BGV D6) , „Sicherheitsregeln für höhenbewegliche Steuerstände von Kranen“ (ZH 1/26) sowie „Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel“ (ZH 1/461).

zu § 32 Abs. 4:

Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge sind für das Mitfahren eingerichtet, wenn für die mitfahrenden Personen Fahrersitze und Fußrasten vorhanden sind und der Fahrersitz durch seine Form eine genügende Sicherheit gegen Abrutschen bietet.

§ 33 Anforderungen an Geräte, abhängig von der Verwendungsart

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zum Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen oder zum Heben nur Geräte verwendet werden, die mit einer Rücklaufsicherung und einer Bremseinrichtung ausgerüstet sind.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zum Verholen oder Schleppen von Wasserfahrzeugen oder zum Bewegen von Ankern nur Geräte verwendet werden, die mit einer Bremseinrichtung ausgerüstet sind.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Heben feuerflüssiger Massen nur Geräte verwendet werden, die mit zwei unabhängig voneinander wirkenden Bremseinrichtungen ausgerüstet sind. Abweichend von Satz 1 dürfen zum Heben feuerflüssiger Massen auch Geräte, die für eine zulässige Belastung bis zu 25 t ausgelegt sind, mit nur einer Bremseinrichtung verwendet werden, wenn die betriebsmäßige Belastung nur 2/3 der zulässigen Belastung beträgt.

(4) Müssen Lasten bewegt werden, die festsitzen oder sich auf ihrem Weg verhaken, verklemmen oder festsetzen können, so daß zusätzliche Kräfte unkontrollierter Größe auftreten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß dazu nur Geräte verwendet werden, die mit einer Sicherung gegen Überlastung ausgerüstet sind.

 

zu § 33 Abs. 1:

Diese Forderung schließt die Verwendung von Spillen zum Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen oder zum Heben aus.

§ 34 Anfahren von Notendhalteinrichtungen

Der Geräteführer darf Notendhalteinrichtungen nicht betriebsmäßig anfahren.

zu § 34 :

„Betriebsmäßig “ bedeutet das beabsichtigte regelmäßige Anfahren der oberen Endstellung zur Ausnutzung der vollen Hubhöhe.

Siehe auch § 21 .

§ 35 Zusätzliche Bestimmungen für Trommelwinden

(1) Der Geräteführer darf unter Last nur so viel Seil auf die Trommel aufwickeln, daß ein Bordscheibenüberstand erhalten bleibt, der mindestens das 1,5fache des Seildurchmessers beträgt.

(2) Der Geräteführer hat darauf zu achten, daß unter Last mindestens zwei Seilwindungen auf der Trommel verbleiben.

(3) Absatz 2 gilt nicht für den Einsatz von Rückewinden.

(4) Der Geräteführer hat bei freigeschalteter Trommel zum Ablassen des leeren Hakengeschirres und beim Abziehen des unbelasteten Seiles die Hilfsbremse zu benutzen.

§ 35a Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer von Geräten

(1) Der Unternehmer hat kraftbetriebene Seil- und Kettenzüge zum Heben von Lasten sowie Kranhubwerke mit Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer außer Betrieb zu nehmen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Weiterbetrieb zulässig, wenn durch einen Sachverständigen

 

1. festgestellt worden ist, daß einem Weiterbetrieb keine Bedenken entgegenstehen,
und
2. die Bedingungen für den Weiterbetrieb festgelegt worden sind. Die Bedingungen sind in das Prüfbuch einzutragen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Bedingungen nach Absatz 2 Nr. 2 beim Weiterbetrieb eingehalten werden.

zu § 35a :

Hinweise für Bedingungen zum Weiterbetrieb siehe die FEM-Regel

FEM 9.755 – Maßnahmen zum Erreichen sicherer Betriebsperioden von motorisch angetriebenen Serienhubwerken (S. W. P.).

 

  1. Ordnungswidrigkeiten

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

des § 2a Abs. 1 in Verbindung mit
§ 2a Abs. 3 Satz 2 ,
§ 3 Abs. 1 bis 5 oder 8 ,
§§ 4 , bis 8 Abs. 1 ,
§§ 9 bis 12 Abs. 4 ,
§ 13 Abs. 1 ,
§ 14 Abs. 1 , 2 oder 4 ,
§§ 15 bis 20 Abs. 2 ,
§ 21 Abs. 1 oder 3
oder
§ 22 ,

 

des § 23 Abs. 1 , 2 oder 4 Satz 1 ,
§§ 23a bis 27 , 27a Satz 1 ,
§ 28 Abs. 1 oder 2 ,
§ 29 Abs. 1 oder 2 ,
§ 29a Abs. 1 oder 2 ,
§§ 30 oder 31 Abs. 1 ,
§ 32 Abs. 1 , 2 oder 3 ,
§ 33 Abs. 1 , 2 , 3 Satz 1 oder Absatz 4 ,
§§ 34 , 35 Abs. 1 , 2 oder 4
oder
§ 35a Abs. 1 oder 3

zuwiderhandelt.

 

  1. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 37 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Für Geräte, die bis zum 31. Dezember 1981 hergestellt sind (Baujahr 1981), gelten nicht:

1. § 3 Abs. 1 für Seilblöcke,
2. § 3 Abs. 1 Nr. 5 bezüglich der Haltekraft für Geräte zum Bewegen von Wasserfahrzeugen,
3. § 3 Abs. 2 , 3 , 4 und 5 ,
4. § 5 ,
5. § 6 Nr. 1 für Zahnstangen-Gleishebewinden, für Mehrzweckzüge mit Hebel, für Spannwinden der Schubschiffahrt,
6. § 8 Abs. 1 für Hubwerke von Turmdrehkranen und Wandlaufkranen sowie für Hubwerke mit aussetzendem Antrieb von Auslegerkranen,
7. § 9 Abs. 2 ,
8. § 11 ,
9. § 12 Abs. 2 für Zahnstangen-Gleishebewinden,
10. § 12 Abs. 3 und 4 ,
11. § 13 Abs. 1 ,
12. § 14 Abs. 1 für Zahnstangen-Gleishebewinden,
13. § 17 Abs. 1 ,
14. § 20 Abs. 1 Satz 2 ,
15. § 21 Abs. 3 ,
16. § 22 Abs. 1 für hydraulische Hubeinrichtungen für Kipperbrücken auf Fahrzeugen,
17. § 22 Abs. 4 .

(2) Kraftbetriebene Geräte, deren Steuereinrichtungen noch nicht nach § 8 Abs. 1 ausgeführt sind, dürfen in einer gemeinsamen Gruppe nicht mit Geräten eingesetzt werden, deren Steuereinrichtungen der Forderung des § 8 Abs. 1 entsprechen.

(3) § 33 Abs. 4 gilt erst ab 31. Dezember 1981.

(4) entfällt für die Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft

 

(5) § 23 Abs. 4 und 5 sowie § 35a gelten erst ab 1. Oktober 1994 (Datum des Inkrafttretens + 1 Jahr). Für Geräte, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb waren, gilt ergänzend

1. Kann die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer nach § 23 Abs. 4 nur überschlägig durchgeführt werden, ist eine Generalüberholung nach den Angaben des Herstellers oder eines Sachverständigen zu veranlassen, wenn 90 % der theoretischen Nutzungsdauer verbraucht sind. Wird bei der ersten Ermittlung nach § 23 Abs. 4 festgestellt, daß bereits mehr als 90 % verbraucht sind, ist eine Generalüberholung unverzüglich zu veanlassen. Diese muß spätestens bis zum 31. Dezember 1997 durchgeführt sein.
2. Ist die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer nach § 23 Abs. 4 nicht möglich, ist spätestens 10 Jahre nach Inbetriebnahme eine Generalüberholung nach den Angaben des Herstellers oder eines Sachverständigen zu veranlassen. Bei Geräten, die bereits 10 Jahre oder länger in Betrieb sind, muß die Generalüberholung unverzüglich veranlaßt werden und spätestens bis zum 31. Dezember 1997 durchgeführt sein.
3. Bei Kranhubwerken, die keine Serienhebezeuge sind und auf die § 23 Abs. 5 Nr. 4 nicht anwendbar ist, kann eine Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer entfallen, wenn sie einer regelmäßigen zustandsbezogenen Instandhaltung unterliegen, bei der Schäden, die zu einem Lastabsturz führen können, rechtzeitig erkannt und beseitigt werden.

 

zu § 37 Abs. 1 Nr. 6:

Aussetzender Antrieb siehe Durchführungsanweisungen zu § 12 Abs. 5 Nr. 4 .

zu § 37 Abs. 2:

Unter „gemeinsamer Gruppe“ versteht man den Einsatz von mehreren Geräten, die gemeinsam und gleichzeitig eine Last heben.

zu § 37 Abs. 5 Nr. 1:

Überschlägige Ermittlung bedeutet z. B. die Feststellung, daß das Gerät entsprechend seiner Einstufung (Triebwerkgruppe) in den vergangenen Jahren betrieben wurde.

Die Generalüberholung dient der Beurteilung des Zustandes der infrage kommenden Bauteile und der Feststellung aller schadhaften bzw. einem Defekt nahen Bauteile. Im Ergebnis kann der Austausch einzelner Bauteile oder ganzer Baugruppen notwendig werden. In Dokumentationen oder Betriebsanleitungen geben die Hersteller an, welche Teile besonders geprüft bzw. ausgetauscht werden müssen. Liegen Angaben nicht vor, sollte beim Hersteller nachgefragt werden.

Die Generalüberholung soll möglichst umgehend durchgeführt werden. Mit dem genannten Termin bis 31. Dezember 1997 haben Unternehmen, bei denen eine größere Anzahl von Geräten im Einsatz ist, die Möglichkeit, durch zeitlich gestaffelte Maßnahmen einen reibungslosen Ablauf zu gestalten.

Damit der Betreiber auch in den folgenden Jahren gemäß den Bestimmungen des § 23 Abs. 4 verfahren kann, werden nach Durchführung der Generalüberholung die Bedingungen für den weiteren Betrieb (neue Nutzungsdauer) festgelegt und im Prüfbuch eingetragen.

 

zu § 37 Abs. 5 Nr. 2:

Die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer kann z. B. nicht durchgeführt werden, wenn zurückliegende Einsatzzeiträume nicht eingeschätzt oder Angaben des Herstellers über die Nutzungsdauer nicht verfügbar sind. Soweit Angaben des Herstellers vorliegen, sind diese zu berücksichtigen.

Die Generalüberholung dient der Beurteilung des Zustandes der infrage kommenden Bauteile und der Feststellung aller schadhaften bzw. einem Defekt nahen Bauteile. Im Ergebnis kann der Austausch einzelner Bauteile oder ganzer Baugruppen notwendig werden. In Dokumentationen oder Betriebsanleitungen geben die Hersteller an, welche Teile besonders geprüft bzw. ausgetauscht werden müssen. Liegen Angaben nicht vor, sollte beim Hersteller nachgefragt werden.

Die Generalüberholung soll möglichst umgehend durchgeführt werden. Mit dem genannten Termin bis 31. Dezember 1997 haben Unternehmen, bei denen eine größere Anzahl von Geräten im Einsatz ist, die Möglichkeit, durch zeitlich gestaffelte Maßnahmen einen reibungslosen Ablauf zu gestalten.

Damit der Betreiber auch in den folgenden Jahren gemäß den Bestimmungen des § 23 Abs. 4 verfahren kann, werden nach Durchführung der Generalüberholung die Bedingungen für den weiteren Betrieb (neue Nutzungsdauer) festgelegt und im Prüfbuch eingetragen.

Die Metall-Berufsgenossenschaften haben folgenden Absatz angefügt:

Eine Generalüberholung für in Serie hergestellte Seil- und Kettenzüge im Hebezeugeinsatz ist auch dann gegeben, wenn bei diesen Geräten mindestens jährlich – bei hoher Beanspruchung, z. B. bei mehrschichtigem Dauerbetrieb, in entsprechend kürzeren Abständen – alle im Kraftfluß liegenden Bauteile durch entsprechend ausgebildete Sachkundige qualifiziert beurteilt und erforderlichenfalls ausgetauscht werden. Diese Maßnahmen sind zu dokumentieren mit Angabe der ausgetauschten Teile.

 

zu § 37 Abs. 5 Nr. 3:

Zustandsbezogene Instandhaltung siehe Durchführungsanweisungen zu § 23 Abs. 5 Nr. 4.

Nicht anwendbar ist die Bestimmung des § 23 Abs. 5 Nr. 4 z. B., wenn die bereits in Betrieb befindlichen Krane nicht durch Sachverständige geprüft werden.

Insbesondere bei größeren Kranhubwerken liegen jahrelange Erfahrungen über das Verschleißverhalten einzelner Baugruppen vor. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt im allgemeinen voraus, daß diese Kranhubwerke bereits einer zustandsbezogenen Instandhaltung unterlagen und diese entsprechend dokumentiert ist.

 

VII. Inkrafttreten

§ 38 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1980 in Kraft.

 

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt für die Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft am 1. Januar 2012 in Kraft.