BGV C 23 / DGUV Vorschrift 40

I. Allgemeines

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Taucherarbeiten.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

  • Arbeiten in Druckluft,
  • Tauchereinsätze von Forschungstauchern.

§ 1 Abs. 1:

Siehe hierzu auch § 2 Abs. 1 und § 22 Abs. 1.

Für Unterwasserschneiden und -schweißen wird auf die UVV „Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren“ (BGV D1, bisherige VBG 15), für Sprengungen unter Wasser durch Taucher auf die UVV „Sprengarbeiten“ (BGV C24, bisherige VBG 46) hingewiesen.

§ 1 Abs. 2:

Siehe hierzu

  • Druckluftverordnung,
  • BGR/GUV-R 2112 „Einsatz von Forschungstauchern“. Forschungstaucher sind Taucher mit begrenzter Ausbildung, die nur wissenschaftliche Forschungsaufgaben unter Wasser durchführen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind folgende Begriffe bestimmt:

  1. Taucherarbeiten sind Arbeiten in Wasser, bei denen die Taucher über Tauchgeräte mit Druckluft versorgt werden.
  2. Helmtauchgeräte sind Tauchgeräte, bei denen ein starrer Helm mit einem Trockentauchanzug verbunden ist. Das von Helm und Anzug umschlossene Luftvolumen wird mit Druckluft konstant durchgespült.
  3. Leichttauchgeräte sind Tauchgeräte, bei denen der Taucher atemgesteuert mit Druckluft versorgt wird.
  4. Tauchtiefendruck ist der in der jeweiligen Tauchtiefe herrschende Überdruck.
  5. Signalleinen sind Seile, die der Sicherung des Tauchers dienen und eine Verbindung zwischen Signalmann und Taucher zur Signalgebung gewährleisten.
  6. Telefonleinen sind Signalleinen, die in die Telefonkabel zugentlastet eingeflochten sind.
  7. Laufleinen sind Seile, die der Orientierung des Tauchers dienen und die hauptsächlich zur Durchführung von Sucharbeiten verwendet werden.
  8. Grundtaue sind Seile, die der Orientierung des Tauchers zwischen Oberfläche und Arbeitsplatz unter Wasser dienen.
  9. Auftauchen (Aufstieg) ist das Aufsuchen einer geringeren Wassertiefe.
  10. Austauchen ist ein Auftauchen zur Wasseroberfläche.
  11. Tauchgang ist ein zeitlich begrenzter, einmaliger Aufenthalt unter Wasser.
  12. Tauchereinsatz ist die Gesamtheit der Tauchgänge unter gleichen Bedingungen und am gleichen Ort zur Durchführung einer Unterwasserarbeit.
  13. Tauchstelle ist der Bereich, der den Arbeitsplatz der Tauchergruppe, den Einstieg des Tauchers, seinen Arbeitsplatz unter Wasser und seinen Ausstieg umfasst.
  14. Taucher-Druckkammern (Transportkammern oder Behandlungskammern) sind Druckbehälter, die dem Transport oder der Behandlung erkrankter Taucher dienen.

II. Bau und Ausrüstung

§ 3 Tauchgeräte

Tauchgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie Taucher entsprechend der Tauchtiefe mit Druckluft ausreichender Menge und ohne schädliche Druckdifferenz gegenüber dem Tauchtiefendruck versorgen können.

§ 3:

Es werden schlauchversorgte und autonome Tauchgeräte unterschieden:
Bei autonomen Tauchgeräten erhält der Taucher seine Druckluft aus mitgeführten Behältern.

Bei schlauchversorgten Tauchgeräten erhält der Taucher seine Druckluft durch einen Luftversorgungsschlauch von der Luftversorgungsanlage. Das mitgeführte Reserveluftgerät liefert die Druckluft, falls die Versorgung von oben ausfällt. Die Druckregeleinrichtung an der Luftversorgungsanlage gehört zum schlauchversorgten Tauchgerät.

Autonome Leichttauchgeräte entsprechen den Forderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift, wenn sie die nachfolgend aufgeführten Bedingungen erfüllen:

  • der Atemanschluss muss als Vollmaske ausgebildet sein; siehe Abschnitt 3 Buchstabe a) DIN EN 250 „Atemgeräte; Autonome Leichttauchgeräte mit Druckluft; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung“,
  • der Lungenautomat muss für den Einsatz bei Wassertemperaturen unter 10°C geeignet sein; siehe Abschnitt 5.13.3 DIN EN 250,
  • als Atemschläuche dürfen keine Faltenschläuche verwendet werden; siehe Abschnitt 5.7 DIN EN 250,
  • das Leichttauchgerät muss über eine aktive Warneinrichtung verfügen; siehe Abschnitt 5.11 DIN EN 250.

Schlauchversorgte Leichttauchgeräte entsprechen den Forderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift, wenn sie den Anforderungen der DIN 58642 entsprechen; siehe auch Achte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz.

Alle Tauchgeräte sind persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie III der (europäischen) Richtlinie 89/686/EWG und müssen dementsprechend einer EG-Baumusterprüfung unterzogen worden sein. Dies ist ersichtlich an der Kennzeichnung des entsprechenden Gerätes mit dem CE-Zeichen sowie einer 4-stelligen Zahl, die die mit der Zertifizierung beauftragte Stelle angibt.

§ 4
Luftversorgungsanlage

(1) Luftversorgungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass sie alle unter Wasser schlauchversorgt eingesetzten Taucher und die Reservetaucher entsprechend der Tauchtiefe mit Druckluft in ausreichender Menge und Qualität versorgen können.
(2) Druckluft ausreichender Menge im Sinne von Absatz 1 ist gegeben, wenn die Luftversorgungsanlage für jeden Taucher (auch Reservetaucher), gemessen bei Tauchtiefendruck, über den vorgesehenen Tauchgang eine Luftmenge von

60 l/min für jedes Helmtauchgerät und
30 l/min für jedes Leichttauchgerät

liefern kann. Darüber hinaus muss die Luftversorgungsanlage so ausgelegt sein, dass die Lieferleistung im Rahmen der mit den vorgenannten Werten gegebenen Gesamtluftmenge bis zu einer Dauer von 15 min auf

100 l/min für jedes Helmtauchgerät und
50 l/min für jedes Leichttauchgerät

gesteigert werden kann. Zusätzlich muss für den Notfall eine Reserveluftmenge in Vorratsbehältern entsprechend Tabelle nach Anlage 2 vorhanden sein. Der vom Taucher mitgeführte Reserveluftvorrat darf nicht in Rechnung gestellt werden.
(3) Wird für die Luftversorgung ein Verdichter verwendet, so muss diesem zum Ausgleich von Druckschwankungen ein Druckbehälter nachgeschaltet sein.
(4) Für alle unter Wasser eingesetzten Taucher und die Reservetaucher müssen getrennte Luftversorgungsanschlüsse vorhanden sein.

§ 4 Abs. 1:

Die Forderung nach ausreichender Qualität ist erfüllt, wenn die zugeführte Druckluft die Bedingungen der DIN 3188 „Druckluft für Atemgeräte; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung“ erfüllt.
Einsatztaucher und Reservetaucher siehe § 22 Abs. 2.

§ 4 Abs. 4:

An die Luftversorgungsanschlüsse werden die Druckregeleinrichtungen (Druckminderer, Taucherautomaten) der einzelnen schlauchversorgten Tauchgeräte angeschlossen.

§ 5 Taucher-Druckkammern

(1) Taucher-Druckkammern müssen so beschaffen sein, dass

  1. sie einen Überdruck von mindestens 5 bar ermöglichen,
  2. der Überdruck von 5 bar in höchstens 6 Minuten erreicht werden kann,
  3. Sicht- und Sprechmöglichkeit mit Personen in der Kammer besteht,
  4. Sauerstoffatmung in der Kammer möglich ist und
  5. ein unabhängiges Einschleusen einer Begleitperson und die Behandlung eines erkrankten Tauchers in der Kammer möglich sind.

§ 5 Abs. 1:

Auf die BG-Regel „Taucherdruckkammern“ (BGR 235) wird hingewiesen.

§ 6 Elektrische Einrichtungen für Taucherarbeiten

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechen und für den Einsatz unter Wasser geeignet sein. Sie müssen insbesondere folgende Forderungen erfüllen:

  1. Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen durch auffällig gekennzeichnete Hauptschalter, deren Schaltstellung erkennbar ist, allpolig abschaltbar sein.
  2. Als Leitungen sind geeignete Gummischlauchleitungen oder gleichwertige Leitungsarten zu verwenden.
  3. Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel sind in eine der folgenden Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (zu hohe Berührungsspannung) wahlweise einzubeziehen:
    • Schutzisolierung mit Isolationsüberwachung,
    • Schutzkleinspannung

      oder

    • Fehlerstrom-Schutzschaltung (Nennfehlerstrom IFN = 30 mA).
  4. Die elektrischen Betriebsmittel müssen druckwasserdicht sein.

§ 6 Nr. 2:

Gummischlauchleitungen sind geeignet, wenn sie mindestens H07RN-F nach DIN VDE 0282-4 „Gummiisolierte Leitungen mit Nennspannungen bis 450/750 V; Teil 4: Flexible Leitungen“ entsprechen.

§ 6 Nr. 3:

Bezüglich Schutzkleinspannung siehe DIN VDE 0100-430 „Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Schutzmaßnahmen; Schutz von Kabeln und Leitungen gegen Überstrom“.

§ 6 Nr. 4:

Elektrische Betriebsmittel sind druckwasserdicht, wenn sie z. B. Schutzgrad IP 68 nach EN 60529/DIN VDE 0470-1 „Schutzarten durch Gehäuse (IP Code)“ entsprechen.

§ 7 Leinen

(1) Signalleinen müssen geflochten sein, einen Durchmesser von 10-14 mm und eine Seil-Höchstzugkraft von nicht weniger als 2000 N haben. Ihre Länge darf 80 m nicht überschreiten. Sie müssen schwimmfähig sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 brauchen Telefonleitungen nicht schwimmfähig zu sein.

(3) Laufleinen müssen einen Durchmesser von mindestens 8 mm und eine Seil-Höchstzugkraft von nicht weniger als 2000 N haben. Ihre Länge darf 40 m nicht überschreiten.

(4) Grundtaue müssen einen Durchmesser von 24-28 mm haben.

III. Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 8
Leitung und Aufsicht

Jeder Tauchereinsatz muss von einem Aufsichtführenden (Tauchereinsatzleiter) geleitet werden. Dieser muss die Einsatzbedingungen beurteilen, den sicheren Ablauf des Tauchereinsatzes überwachen und die bei Unfällen und Störungen erforderlichen Maßnahmen treffen können. Wird der Tauchereinsatz vom Unternehmer nicht selbst geleitet, so ist der Aufsichtführende schriftlich zu bestellen. Wird ein Taucher der Tauchergruppe als Tauchereinsatzleiter bestellt, so darf er nur tauchen, wenn ein geeigneter Vertreter vorher schriftlich bestellt wurde.

§ 9
Tauchergruppe

(1) Taucherarbeiten dürfen nur von Tauchergruppen ausgeführt werden.

(2) Jede Tauchergruppe muss aus zwei Tauchern, einem Signalmann und einem Taucherhelfer bestehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Taucherhelfer entfallen, wenn mit autonomen Tauchgeräten getaucht wird oder wenn sich alle Regeleinrichtungen der Tauchgeräte im Griffbereich des Signalmannes befinden. Die Bedienung eines Kompressors oder der Wechsel der Druckluftflaschen darf jedoch dem Signalmann nicht zugewiesen werden.

§ 9 Abs. 2:

Für andere, mit dem Tauchereinsatz zusammenhängende Tätigkeiten können weitere Beschäftigte erforderlich sein, z. B. zum Ankleiden des Helmtauchers, zur Bedienung eines Kranes oder zum Führen des Taucherfahrzeuges.

§ 10 Anforderungen an den Taucher

(1) Der Unternehmer darf nur Personen als Taucher beschäftigen, die

  1. das 21. Lebensjahr vollendet haben,
  2. über hinreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die sichere Durchführung von Taucherarbeiten verfügen,
  3. unter den Voraussetzungen nach Nr. 2 in jeweils 6 Monaten 6 Tauchstunden nachweisen können.
  4. entfällt

(2) Kann ein Taucher den Nachweis nach Absatz 1 Nr. 3 nicht führen, so darf er im Anschluss an die Zeit ohne Tauchgänge für mindestens 12 Tauchstunden nur unter den Bedingungen für Arbeiten mit besonderen Erschwernissen nach § 23 Abs. 1 und 2 eingesetzt werden.

(3) entfällt

Abs. 1 Nr. 2:

Von der Befähigung des Versicherten für die sichere Durchführung von Taucherarbeiten kann der Unternehmer insbesondere dann ausgehen, wenn der Versicherte über die im Anhang 1 zu dieser Durchführungsanweisung genannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt. Diese können insbesondere auch durch die erfolgreiche Prüfung gemäß der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher / Geprüfte Taucherin“ vom 25. Februar 2000 (BGBl. Teil I Nr. 8, S. 165 ff., ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000) belegt werden.
Die genannte Verordnung regelt die Fortbildung von Tauchern im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969. Der bisherige „Taucher-Facharbeiterbrief“ ist dem Zeugnis nach der Verordnung gleichwertig.

§ 11
Anforderungen an den Taucherlehrbetrieb

entfällt ab 1. 1. 2001 durch In-Kraft-Treten des 3. Nachtrages zu dieser Unfallverhütungsvorschrift.

§ 12 Anforderungen an den Signalmann

Der Unternehmer darf nur körperlich geeignete Personen als Signalmänner beschäftigen, von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen und die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. von einem Taucherunternehmen ausgebildet wurden und über hinreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die sichere Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.
  3. entfällt

§ 12:

Personen sind für den Einsatz als Signalmann nicht geeignet, wenn sie Krankheiten haben, die sie dauernd oder vorübergehend plötzlich an der Erfüllung ihrer Aufgaben hindern können, wenn sie z. B. starke Sehstörungen haben, schwerhörig sind oder zu Schwindelanfällen und Krämpfen neigen.

§ 12 Nr. 2:

Von der Befähigung des Versicherten für die sichere Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Unternehmer insbesondere dann ausgehen, wenn der Versicherte über die in Anhang 2 zu dieser Durchführungsanweisung genannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt. Diese können insbesondere auch durch eine erfolgreiche Prüfung belegt werden, die vom zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Einvernehmen mit dem Fachbereich Bauwesen der DGUV oder von der für die Prüfung von Tauchern zuständigen Institution durchgeführt wurde.

§ 13 Anforderungen an den Taucherhelfer

Der Unternehmer darf nur körperlich geeignete Personen als Taucherhelfer beschäftigen, von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen und die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie
  2. im Bedienen und Warten einer Luftversorgungsanlage unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu dem Unternehmer nachgewiesen haben.

§ 13 :

Bezüglich der körperlichen Eignung siehe auch.

§ 14 Bereitstellung der Ausrüstung

(1) Der Unternehmer muss für jeden Taucher (Einsatztaucher und Reservetaucher) als Mindestausrüstung bereitstellen:

  • ein schlauchversorgtes Tauchgerät mit Luftversorgungsanlage oder ein
  • autonomes Tauchgerät,
  • Signalleine oder Telefonleine und Sprechverbindung,
  • Tauchermesser,
  • Schutzkleidung.

(2) Jede Tauchergruppe ist mit einer Uhr und der Austauchtabelle nach Anlage 1 auszurüsten.
(3) Für den Einstieg ins Wasser muss eine geeignete, sicher befestigte Leiter vorhanden sein, die mindestens 1,80 m ins Wasser und mindestens mit einem Holm 1 m über Deck reicht.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann beim Einsatz von Leichttauchgeräten auf die Leiter verzichtet werden, wenn die Bordhöhe über Wasser maximal 0,5 m beträgt und festgestellt wird, dass bis 2 m Wassertiefe keine Hindernisse vorhanden sind. Eine Ausstiegeinrichtung ist jedoch vorzusehen.
(5) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die gewährleisten, dass der Taucher den Arbeitsplatz unter Wasser sicher erreichen und beim Austauchen die erforderlichen Austauchstufen einhalten kann.
(6) Wird von Land, von festgelegten Schiffen oder Plattformen aus getaucht, so muss ein Boot ausreichender Tragfähigkeit und Stabilität bereitgestellt sein. Ist die horizontale Entfernung zwischen dem Standort des Signalmannes und dem Arbeitsplatz unter Wasser größer als 50 m, so muss dieses Boot Motorantrieb haben. Die Propeller von Booten mit Motorantrieb müssen mit Berührungsschutz versehen sein.

(7) Der Unternehmer hat an der Tauchstelle ein Sauerstoff-Atemgerät bereitzustellen, das das Atmen von reinem Sauerstoff für eine Dauer von mindestens 3 Stunden ermöglicht.
(8) Der Unternehmer hat an der Tauchstelle eine Taucher-Druckkammer bereitzustellen

  1. bei Tauchgängen mit Austauchzeiten über 35 min
    oder
  2. bei Tauchtiefen über 10 m, wenn ein Transport zur nächsten Taucher-Druckkammer innerhalb von 3 Stunden nicht möglich ist.

Der Luftvorrat für das Erreichen des Überdruckes von 5 bar und für eine ausreichende Spülung während der erforderlichen Betriebszeit muss vorhanden sein.
(9) An der Tauchstelle muss ein beheizbarer Umkleideraum bereitgestellt sein.
(10) Am Arbeitsplatz der Tauchergruppe sind Aushänge anzubringen, die Auskunft geben über

  • Erste-Hilfe-Maßnahmen,
  • den nächsten Arzt und
  • die nächstgelegene Druckkammer.

§ 14 Abs. 1:

Die Forderung nach Schutzkleidung schließt ein, dass

  • für Helmtauchgeräte zusätzlich zum Taucheranzug Wollzeug
    und
  • für Leichttauchgeräte ein Trockentauchanzug mit Kopfhaube und Wollzeug oder, falls Tauchzeit, Tauchtiefe und Aggressivität des Wassers es zulassen, ein Nasstauchanzug mit Kopfhaube und Füßlingen bereitgestellt werden.

Bezüglich der sonstigen Ausrüstungsgegenstände wird – soweit spezielle Unfallverhütungsvorschriften wie „Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren“ (BGV D 1, bisherige VBG 15), „Sprengarbeiten“ (BGV C 24, bisherige VBG 46), „Verdichter“ (VBG 16), „Schwimmende Geräte“ (BGV D 21, bisherige VBG 40a) nicht bestehen – auf § 2 Abs. 1 UVV „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) verwiesen.

§ 14 Abs. 2:

Um Schwierigkeiten bei der Ablesung zu vermeiden, sollte hierfür eine Zeigeruhr verwendet werden.

§ 14 Abs. 3:

Leitern sind geeignet, wenn sie

  • für Helmtaucher einer Last von mindestens 2000 N standhalten und einen Sprossenabstand von höchstens 20 cm bei einer Mindestbreite von 50 cm aufweisen
    oder
  • für Leichttaucher einer Last von mindestens 1500 N standhalten, aus einem Mittelholm mit seitlich versetzt angebrachten Auftritten bestehen, die einen Höchstabstand von 30 cm aufweisen und von der Wand etwa um Flossenlänge entfernt sind.

§ 14 Abs. 5:

Einrichtungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes unter Wasser sind z. B.:

  • ein Grundtau,
  • eine Leiter oder
  • feste, zum Abstieg geeignete Konstruktionen.

Einrichtungen zum Einhalten von Austauchstufen sind Hilfsmittel, mit denen der Signalmann den Taucher auf den jeweiligen Austauchstufen halten kann, z. B. ein Sitz an einer Leine mit 3-m-Markierungen.

§ 14 Abs. 7:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn an die Tauchstelle

  • eine atemgesteuerte Dosiereinrichtung mit mindestens 3000 l Sauerstoff
    oder
  • ein Kreislaufgerät mit einer Betriebszeit von mindestens 3 Stunden vorhanden ist.

§ 14 Abs. 8:

Anforderungen an die Taucher-Druckkammer siehe BG-Regel „Taucherdruckkammern“ (BGR 235). Der erforderliche Luftvorrat ist in Abschnitt 4.2.5 dieser Richtlinien angegeben.

§ 14 Abs. 9:

Die Raumtemperatur soll 25 °C betragen.

§ 15 Sicherung des Tauchereinsatzes

(1) Vor jedem Tauchereinsatz hat sich der Tauchereinsatzleiter über die Einsatzbedingungen sowie die besonderen Gefahren und Erschwernisse im Bereich der Tauchstelle zu unterrichten.
(2) Der Tauchereinsatzleiter muss die zur Sicherung des Tauchereinsatzes erforderlichen Maßnahmen treffen. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Tauchstelle in Gewässern mit Schiffsverkehr gekennzeichnet wird und Gefahrenstellen beseitigt werden. Weiterhin muss er festlegen, welche Stellen bei Druckfallerkrankungen telefonisch zu benachrichtigen sind und auf welchem Weg der erkrankte Taucher zur nächsten Behandlungskammer transportiert werden soll.
(3) Der Tauchereinsatzleiter hat die Beschäftigten vor jedem Tauchereinsatz zu unterweisen über

  1. die Einsatzbedingungen an der Tauchstelle und die eingesetzten Geräte,
  2. die besonderen Gefahren und Erschwernisse an der Tauchstelle
    und
  3. das Verhalten bei Unfällen und Störungen.

§ 15 Abs. 1:

Einsatzbedingungen sind z. B. Gezeiten, Strömung, Schiffsverkehr, Wassertemperatur, Sichtweite unter Wasser, Witterung.

Besondere Gefahren und Erschwernisse sind z. B. starke Strömung, Saugrohrleitungen, Unterspülungen, einsturzgefährdete Wände, Unterwasserhindernisse sowie Unterwasserleitungen, bei deren Beschädigung der Taucher gefährdet ist.

§ 15 Abs. 2:

Die Kennzeichnung beim Tauchen von Land aus erfolgt in Absprache mit der zuständigen Ordnungsbehörde. Gefahrenstellen sind zu beseitigen, z. B.

  • bei Ansaugöffnungen von Wasserentnahmen durch Verschließen der Leitungen, Abschalten der Pumpen und Anbringen von Sicherungstafeln gegen unbefugtes Wiedereinschalten,
  • bei Arbeiten in der Nähe von Unterwasserversorgungsleitungen, soweit möglich durch Abschalten oder Außer-Betrieb-Nehmen.

§ 15 Abs. 3 Nr. 3:

Gegebenenfalls ist die Notmaßnahme Not-Dekompression zu üben. Siehe hierzu auch § 26.

§ 16 Schriftliche Aufzeichnungen

(1) Vor jedem Tauchgang mit Tauchtiefen über 10 m und bei Arbeiten mit besonderen Erschwernissen (§ 23) muss der Tauchereinsatzleiter einen Tauchplan aufstellen, der eine Luftmengenberechnung, die Tauchtiefe, Beginn und Ende des Tauchganges sowie die Austauchstufen mit den zugehörigen Haltezeiten enthält. Diese Angaben müssen für den Signalmann gut sichtbar vorliegen.

(2) Der Taucher muss jeden Tauchgang täglich in sein „Taucher-Dienstbuch“ eintragen. Diese Eintragung muss enthalten:

  • Datum,
  • Tauchstelle,
  • Tauchtiefe,
  • Beginn, Ende und Gesamtzeit des Tauchganges,
  • erforderliche Austauchstufen,
  • ausgeführte Arbeiten,
  • verwendetes Tauchgerät,
  • besondere Vorkommnisse oder Erschwernisse sowie
  • Name des Tauchereinsatzleiters und dessen Unterschrift.

(3) Der Tauchereinsatzleiter hat besondere Vorkommnisse bei Tauchereinsätzen in das jeweilige „Taucher-Dienstbuch“ einzutragen, insbesondere

  • Not-Dekompression (mit Begründung),
  • Abbruch eines Tauchganges (mit Begründung),
  • Behandlung von Taucherkrankheiten.

§ 17 Arbeitsplatz der Tauchergruppe

(1) Der Arbeitsplatz der Tauchergruppe muss so beschaffen sein, dass alle erforderlichen Ausrüstungsgegenstände untergebracht werden und die Arbeiten ohne Behinderung durchgeführt werden können. Er muss möglichst nahe beim Einstieg sein.

(2) Mehrere Tauchergruppen dürfen nur dann gleichzeitig an einer Tauchstelle eingesetzt werden, wenn eine gegenseitige Behinderung ausgeschlossen ist.

(3) Wird der Arbeitsplatz der Tauchergruppe auf einem Wasserfahrzeug eingerichtet, so muss dieses von ausreichender Tragfähigkeit und Stabilität sein.
(4) Benutzt der Signalmann ein Boot, um eine bessere Verbindung zum Taucher zu erreichen, so muss dieses geeignet sein, den Taucher an Bord zu nehmen.

§ 17 Abs. 3:

Zu Tragfähigkeit und Stabilität siehe auch UVV „Schwimmende Geräte“ (BGV D 21, bisherige VBG 40a).

§ 17 Abs. 4:

Bezüglich der Verständigung zwischen Signalmann und der übrigen Tauchergruppe siehe auch § 18 Abs. 4.

§ 18 Verständigung

(1) Zur Verständigung zwischen Signalmann und Taucher müssen Sprechverbindung und Signalleine verwendet werden.

(2) Als Notsignal gilt ein einmaliger Zug an der Signalleine. Arbeitssignale können frei gewählt werden. Sie müssen für jeden Tauchereinsatz abgesprochen werden. Die vereinbarten Signale müssen vom Tauchereinsatzleiter durch Aushang an der Tauchstelle allen Mitgliedern der Tauchergruppe bekannt gegeben werden. Zugsignale sind als „verstanden“ mit dem gleichen Signal zu bestätigen.

(3) Hält der Signalmann von einem Boot aus Verbindung zum Taucher, so muss die Verständigung zwischen ihm und den übrigen Mitgliedern der Tauchergruppe sichergestellt sein.

§ 19 Vorbereitung des Tauchganges

(1) Der Tauchgang darf erst begonnen werden, nachdem der Tauchereinsatzleiter festgestellt hat, dass Einsatz- und Reservetaucher tauchfähig sind. Hierzu hat er durch Befragen festzustellen, ob das Allgemeinbefinden der Taucher nicht durch Erkältung oder Unwohlsein beeinträchtigt ist und ob sie Druckausgleich erreichen.
(2) Der Taucher hat die Mindestausrüstung nach § 14 Abs. 1 und beim Einsatz von Leichttauchgeräten die Zusatzausrüstung nach § 29 anzulegen.
(3) Luftzuführungsschlauch, Signalleine oder Telefonleine und Tauchermesser sind so am Taucher zu befestigen, dass der Taucher sie unter Wasser erreichen kann.

(4) Signalleine oder Telefonleine sind so am Taucher zu befestigen, dass die Seil-Höchstzugkraft von 2000 N sicher übertragen werden kann und die Leinen sich nicht zuziehen (Palstek).

(5) Vor dem Abstieg des Tauchers muss der Signalmann nochmals prüfen, ob die Ausrüstung nach Absatz 2 ordnungsgemäß angelegt ist.

§ 19 Abs. 1:

Einsatztaucher und Reservetaucher siehe § 22 Abs. 2.
Der Druckausgleich kann z. B. durch Pressen gegen die zugehaltene Nase bei geschlossenem Mund geprüft werden.

§ 19 Abs. 2:

Es ist darauf zu achten, dass Luftzuführungsschläuche frei von Staub und Fremdkörpern, alle Anschlüsse dicht sind und dass beim Einsatz von Leichttauchgeräten der Gewichtsgürtel nach § 29 Nr. 1 als letztes Ausrüstungsstück angelegt wird.

§ 20 Betrieb der Luftversorgungsanlage

(1) Verdichter sind so aufzustellen, dass keine schädlichen Gase angesaugt werden können.
(2) Druckluftflaschen müssen gegen Umfallen oder Abrollen gesichert und vor Sonneneinstrahlung geschützt sein.

(3) Bei Lufttemperaturen um den Gefrierpunkt und darunter sind Regeleinrichtungen und Schlauchkupplungen über Wasser gegen Vereisung zu schützen.

§ 20 Abs. 1:

Schädliche Gase sind hier vor allem Abgase von Verbrennungsmaschinen und Öfen.

Auf DIN 3188 „Druckluft für Atemgeräte; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung“ und die Verwendung spezieller Schadstoffilter am Ansaugstutzen wird hingewiesen.

§ 21
Abstieg des Tauchers

(1) Vor jedem Abstieg muss der Taucher, auch wenn er mit Telefon ausgerüstet ist, die nach § 18 Abs.2 vereinbarten Signale aufsagen.

(2) Mit Ausnahme von Fällen nach § 14 Abs. 4 darf der Einstieg ins Wasser nur über eine Leiter erfolgen. Das Springen ins Wasser ist nicht zulässig.
(3) Vor dem Abtauchen muss der Signalmann Anzug und Ausrüstung des voll eingetauchten Tauchers auf Dichtigkeit kontrollieren.

(4) Für das Abtauchen zum Arbeitsplatz unter Wasser muss der Taucher die in § 14 Abs. 5 geforderte Einrichtung benutzen.

(5) Der Signalmann muss darauf achten, dass Signalleine (Telefonleine) und Luftzuführungsschlauch ohne Schlaufen gleichmäßig ablaufen und nicht über scharfe Kanten gezogen werden.

(6) Der Signalmann muss den gesamten Tauchgang überwachen. Er hat insbesondere das Abtauchen zu beobachten, während der Unterwasserarbeiten ständig Verbindung mit dem Taucher zu halten und das Austauchen zu kontrollieren. Während des Tauchganges darf er grundsätzlich keine anderen Arbeiten ausführen. Er darf jedoch die Luftversorgung regulieren und ein Schweißgerät schalten, wenn er hierbei seinen Standplatz nicht verlassen muss und nicht von seiner Überwachungsaufgabe abgelenkt wird.

§ 21 Abs. 2:

Siehe auch § 14 Abs. 3.

§ 22 Tauchgang

(1) Taucherarbeiten, bei denen Druckluft als Atemgas verwendet wird, dürfen nur bis 50 m Tauchtiefe durchgeführt werden. Für Taucherarbeiten, bei denen Atemgase anderer Zusammensetzung verwendet werden sollen, hat der Unternehmer die vorherige Genehmigung durch die zuständige Berufsgenossenschaft einzuholen.
(2) Bei jedem Tauchgang darf nur jeweils ein Taucher der Tauchergruppe unter Wasser eingesetzt sein (Einsatztaucher). Der zweite Taucher hat sich an der Tauchstelle bereitzuhalten (Reservetaucher).

(3) Die zulässige Tauchzeit ergibt sich aus der Austauchtabelle in Anlage 1. Sie darf auch bei Wiederholungstauchgängen die durch den waagerechten, roten Strich gekennzeichnete Grenzzeit der Austauchtabelle nicht überschreiten.

(4) In Einschränkung der in der Austauchtabelle festgelegten Werte richtet sich die Tauchzeit nach dem Befinden des Tauchers.

(5) Der Tauchereinsatzleiter hat dafür zu sorgen, dass Arbeiten, die zu einer Gefährdung für den Taucher führen können, erst eingeleitet werden, nachdem der Taucher verständigt wurde und den Gefahrenbereich verlassen hat.
(6) Können sich Signalleine oder Luftschlauch an bewegten Lasten, Seilen oder Ketten verfangen, muss der Tauchereinsatzleiter das Austauchen des Tauchers veranlassen.

(7) Der Tauchereinsatzleiter hat dafür zu sorgen, dass bei Unterwasserarbeiten Anlagen, deren Betrieb den Taucher gefährden kann, abgeschaltet werden und dass bei Schiffen Anker-, Schrauben- oder Ruderbewegungen ohne Anordnung oder Wissen des Tauchers nicht eingeleitet werden.
(8) Während des Tauchganges darf an der Tauchstelle nichts abgeworfen werden.

(9) Während des Tauchganges dürfen an der Tauchstelle keine Arbeiten durchgeführt werden, die den Ablauf des Tauchganges stören oder behindern können.

§ 22 Abs. 1:

Bei Tauchtiefen über 50 m und Verwendung von Druckluft als Atemgas besteht eine erhöhte Gefahr des Tiefenrausches.

Auf die BGI 897 „Handlungsanleitung Tauchereinsätze mit Mischgas“ wird hingewiesen.

§ 22 Abs. 5:

Der Taucher kann z. B. gefährdet werden durch das Anschlagen, Heben und Senken von Lasten sowie das Strammholen von Seilen und Ketten im Bereich der Tauchstelle.

Der Gefahrenbereich kann unter Wasser oder durch Austauchen verlassen werden.

Abs. 7:

Nach dieser Forderung sind z. B. Ansaugpumpen, Ultraschallanlagen abzuschalten und Seeventile zu schließen.

§ 23
Arbeiten mit besonderen Erschwernissen

(1) Arbeiten mit besonderen Erschwernissen sind insbesondere gegeben bei

  1. Unterwassersprengarbeiten,
  2. Tauchen in Strömung von mehr als 1,5 m/s,
  3. Arbeiten in oder unter Wracks oder Bauwerken (Rohre, Pfahlroste, Durchschlupfe),
  4. Tauchgängen mit der Gefahr des Verhakens oder
  5. Tauchen in Tiefen von mehr als 30 m.

(2) Bei Arbeiten nach Absatz 1 muss der Reservetaucher für den Notfall zum sofortigen Eingreifen bereitstehen. DA

(3) Bei Arbeiten in einer Strömung von mehr als 1,5 m/s ist der Taucher zusätzlich durch geeignete Maßnahmen wie Setzen einer Grundrolle oder eines Stromschutzschildes zu sichern.

§ 23 Abs. 2:

Ein sofortiges Eingreifen ist gewährleistet, wenn der Reservetaucher voll angezogen ist, jedoch bei Verwendung

  1. von Helmtauchgeräten mit Ausnahme von Helm, Pressluftbrust- und sonstigen Gewichten,
  2. von Leichttauchgeräten mit Ausnahme von Vollmaske, Tauchgerät und Gewichtsgürtel.

§ 24 Abbruch des Tauchganges

Der Tauchereinsatzleiter muss den Tauchgang abbrechen

  1. auf Verlangen des Tauchers,
  2. wenn Signale vom Taucher nicht beantwortet werden,
  3. wenn die Tauchergruppe nicht mehr vollständig ist,
  4. wenn das Telefon bei Arbeiten mit besonderen Erschwernissen nach § 23 Abs. 1 ausfällt,
  5. bei Schäden an sonstigen wichtigen Ausrüstungsgegenständen oder
  6. bei Veränderungen an der Tauchstelle, die den Tauchgang gefährden können.

§ 24 :

Der Tauchereinsatzleiter entscheidet nach Lage des Falles, ob erforderliche Haltezeiten eingehalten werden können.

§ 24 Nr. 6:

Der Tauchgang kann z. B. gefährdet werden durch

  • bevorstehende Verschlechterung der Wetterverhältnisse (Sturm, Nebel, Gewitter),
  • Bruch von Verankerungen,
  • gefährliche Annäherung von Schiffen,
  • treibendes Gut.

§ 25 Austauchen, Dekompression

(1) Der Taucher muss mit Hilfe der in § 14 Abs. 5 geforderten Einrichtung nach der Austauchtabelle in Anlage 1 austauchen.
(2) Hat der Taucher schwere körperliche Arbeit geleistet, ist die erforderliche Austauchzeit bei der nächsthöheren Tauchzeitstufe abzulesen.

(3) Eine Auftauchgeschwindigkeit von 10 m/min darf nicht überschritten werden. Dies gilt sowohl beim Austauchen ohne Haltezeiten wie beim Auftauchen zwischen den einzelnen Haltestufen.

(4) Beim Austauchen nach Tabelle ist zu berücksichtigen, dass die Auftauchzeit bis zur ersten Austauchstufe in der ersten Haltezeit und von Stufe zu Stufe in der Haltezeit der jeweils folgenden Stufe enthalten ist (Austauchtabelle Spalte 3).

(5) Der Taucher darf während der Haltezeit keine gymnastischen Übungen machen. Er soll sich zwanglos ruhig verhalten.

(6) Die Austauchstufen dürfen nicht mit dem Tiefenmesser bestimmt werden.

(7) Hat ein Taucher versehentlich Haltezeiten nicht eingehalten, so muss er sofort nach Erreichen der Wasseroberfläche wieder auf die Austauchstufe abtauchen, die er als erste zu schnell verlassen hat. Die Haltezeiten müssen dann aus der Summe der Tauchzeit und der Zeit, die bis zum Wiedererreichen der vorzeitig verlassenen Tiefe verstrichen ist, neu ermittelt werden.

(8) Abweichend von Absatz 7 müssen Taucher mit Krankheitserscheinungen einer Druckkammerbehandlung nach § 32 unterzogen werden.

§ 25 Abs. 1:

Bezugspunkt für die Austauchtiefen (Austauchtabelle Spalte 3) ist der Oberkörper des Tauchers.

§ 26 Not-Dekompression

(1) Abweichungen von den Haltezeiten der Austauchtabellen in Anlage 1 sind nur zulässig, wenn dies zur Vermeidung einer akuten Gefahr für den Taucher zwingend erforderlich ist. In diesem Fall ist der Taucher unter Sauerstoffatmung bei atmosphärischem Druck umgehend zur nächsten Behandlungskammer zu transportieren, auch wenn noch keine Druckfallbeschwerden aufgetreten sind.

(2) Ist an der Tauchstelle eine betriebsbereite Taucher-Druckkammer mit einer in Erster-Hilfe bei Tauchunfällen unterwiesenen Person vorhanden, so ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 – sofern noch keine Druckfallbeschwerden aufgetreten sind – eine Not-Dekompression nach Absatz 3 zulässig, wenn

  • die Gesamtaustauchzeit für den Tauchgang nicht über 35 min beträgt,
  • die Auftauchgeschwindigkeit von 10 m/min nicht überschritten wurde und
  • die Haltezeiten auf den Haltestufen bis einschließlich 9 m eingehalten sind.

(3) Der Tauchereinsatzleiter hat dafür zu sorgen, dass bei einer Not-Dekompression folgende Forderungen eingehalten werden:

  1. Der Rekompressionsdruck muss 1,2 bar Überdruck = 12 m WS betragen,
  2. vom Beginn des Austauchens bis zum Rekomprimieren des Tauchers in der Taucher-Druckkammer auf den Rekompressionsdruck dürfen nicht mehr als die in Tabelle 4 der Anlage 1 angegebene Zeiten vergehen,
  3. der Taucher muss mit Sauerstoffatmung entsprechend auf Rekompressionsdruck gehalten werden
    und
  4. die anschließende Dekompression muss entsprechend mit einer Aufstiegsgeschwindigkeit von 2 m/min erfolgen.

 

(4) Der Unternehmer hat nach einer Not-Dekompression den Taucher vor dem nächsten Tauchgang einer ärztlichen Untersuchung zuzuführen und dafür zu sorgen, dass angeordnete Tauchpausen eingehalten werden.

§ 26 Abs. 2:

Die Betriebsbereitschaft der Druckkammer schließt ein, dass ein Druckluftvorrat vorhanden ist, der ausreicht, die Druckkammer auf den Druck nach Absatz 3 Nr. 1 zu bringen und während der Dekompression ausreichend zu spülen [siehe hierzu Abschnitt 4.2.5 der BG-Regel „Taucherdruckkammern“ (BGR 235).
Siehe hierzu auch Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 3 Nr. 3.

§ 27 Maßnahmen nach dem Tauchgang

(1) Beim Ablegen der Ausrüstung ist der Taucher so zu sichern, dass er nicht ins Wasser fallen kann.

(2) Taucher dürfen Flüge erst 12 Stunden nach dem Austauchen antreten. Diese Wartezeit darf nur im Einvernehmen mit einem mit der Tauchermedizin vertrauten Arzt verkürzt werden.

B. Zusätzliche Bestimmungen für Helmtauchgeräte

§ 28 Sicherung am Arbeitsplatz unter Wasser

(1) Während der Arbeiten unter Wasser muss der mit Helmtauchgerät ausgerüstete Taucher ständig darauf achten, dass er nicht zuviel Auftrieb bekommt und plötzlich hochschießt.

(2) Bei Arbeiten mit Absturzgefahr muss der mit Helmtauchgerät ausgerüstete Taucher am Arbeitsplatz unter Wasser zusätzlich gesichert werden.

§ 28 Abs. 2:

Zur Sicherung gegen Absturzgefahr kann z. B. eine Leine entsprechender Tragkraft an der Firstöse des Taucherhelms angeschlagen werden.

C. Zusätzliche Bestimmungen für Leichttauchgeräte

§ 29 Ausrüstung von Leichttauchern

Der Unternehmer hat zusätzlich zur Mindestausrüstung nach § 14 Abs. 1 beim Tauchen mit Leichttauchgeräten eine Ausrüstung zur Verfügung zu stellen, die den Taucher im Bedarfsfall an die Wasseroberfläche bringt und die ein sicheres Bergen eines verunfallten Tauchers ermöglicht.

§ 29:

Geeignete Ausrüstungsgegenstände sind z.B.:

  • Gewichte, die unter Wasser leicht abgelegt werden können, Trockentauchanzüge,
  • Tariermittel,
  • Bergegurt,
  • Auftriebsrettungsmittel entsprechend E DIN EN 12628 „Tauch-Zubehör; Kombinierte Tarier- und Rettungsmittel; Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungsverfahren“.

§ 30
Einsatzbedingungen

(1) Der Tauchereinsatzleiter hat dafür zu sorgen, dass mit schlauchversorgten Leichttauchgeräten nur so tief und so lange getaucht wird, dass der mitgeführte Reserveluftvorrat für das Austauchen einschließlich erforderlicher Haltezeiten ausreicht.
(2) Mit autonomen Leichttauchgeräten darf nur so tief und so lange getaucht werden, dass auch bei Wiederholungstauchgängen Haltezeiten nach Austauchtabelle nicht erforderlich werden.

(3) Bei Arbeiten mit besonderen Erschwernissen nach § 23 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 dürfen autonome Leichttauchgeräte nicht verwendet werden.

§ 30 Abs. 1:

Siehe auch § 16 Abs. 1.

Die Berechnung der für das Austauchen erforderlichen Luftmenge erfolgt auch unter Berücksichtigung horizontaler Wege, die der Taucher unter Wasser zurücklegen muss, bevor er austauchen kann, z. B. beim Tauchen in oder unter Bauwerken.

IV. Prüfung der Ausrüstung

§ 31 Prüfung der Ausrüstung

(1) Vor jedem Tauchgang ist die Funktionsfähigkeit des benutzten Tauchgerätes sowie die Vollständigkeit und der betriebsbereite Zustand der gesamten Ausrüstung vom Taucher zu prüfen.

(2) Vor jedem Tauchgang sind die für die Taucherarbeiten erforderlichen Ausrüstungsgegenstände (Geräte, Einrichtungen und Hilfsmittel) vom Tauchereinsatzleiter zu prüfen.
(3) Der Unternehmer muss die Taucherausrüstung nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal von einem Sachkundigen auf Betriebssicherheit prüfen lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten.
(4) Schadhafte und nicht betriebsbereite Geräte sind als solche zu kennzeichnen und dem Gebrauch zu entziehen.

§ 31 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn insbesondere folgende Prüfungen durchgeführt werden:

  1. Luftversorgungsanlage durch Probelauf und Kontrolle des Luftvorrates,
  2. Telefon durch Sprechprobe,
  3. Schläuche, Leinen, Elektroleitungen durch Sichtkontrolle auf äußere Beschädigung.

§ 31 Abs. 3:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des jeweiligen Arbeitsmittels hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann.

Diese Anforderungen erfüllen z. B. die einschlägig ausgebildeten und erfahrenen Monteure der Hersteller- und Wartungsfirmen sowie entsprechend ausgebildetes, betriebszugehöriges Personal.

V. Verhalten bei Taucherunfällen

§ 32
Verhalten bei Taucherunfällen

(1) Der Tauchereinsatzleiter hat dafür zu sorgen, dass Taucher mit Anzeichen von Druckfallerkrankungen umgehend unter Sauerstoffatmung in ein Behandlungszentrum gebracht werden.

(2) Bei Vorhandensein einer Taucher-Druckkammer kann die Rekompressionsbehandlung an der Tauchstelle eingeleitet werden. Der Tauchereinsatzleiter hat zu veranlassen, dass umgehend ein Arzt hinzugezogen wird.DA

(3) Ist nach einem Unfall unter Wasser das Leben des Tauchers nur durch Abweichen von der Austauchtabelle zu retten, ist beim Taucher sofort im Anschluss an die medizinische Notversorgung – falls diese in der Taucher-Druckkammer nicht möglich ist – nach ärztlicher Entscheidung eine Rekompressionsbehandlung durchzuführen.

§ 32 Abs. 2:

Die Rekompression ist – wenn vom fachkundigen Arzt keine abweichenden Anweisungen gegeben werden – nach den Vorgaben der BG-Information „Behandlung von Erkrankungen durch Arbeiten in Überdruck (Arbeiten in Druckluft, Taucherarbeiten) (BGI 690)“ durchzuführen.

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der

§§ 3 bis 6,
§ 8,
§ 9 Abs. 1 oder 2,
§ 10
§§ 12, 13,
§ 14 Abs. 1 bis 3, 5 bis 8 oder 10,
§ 15 Abs. 2 oder 3,
§ 16,
§ 18 Abs. 1 oder 3,
§ 19 Abs. 2 bis 5,
§ 20 Abs. 1 oder 2,
§ 21 Abs. 2 bis 6,
§ 22 Abs. 1 bis 4, 6 oder 7,
§§ 23, 24, 25 Abs. 1, 3, 7, 8,
§ 26 Abs. 1, 3 oder 4,
§§ 27, 28 Abs. 1,
§§ 29 bis 31 oder 32 Abs. 1

zuwiderhandelt.

VII. In-Kraft-Treten

§ 34 In-Kraft-Treten

Die Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift “Taucherarbeiten” BGV C23) vom 1. Oktober 1979 in der Fassung vom 1. Januar 2001 außer Kraft.