Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) regelt, wann und wie Arbeitgeber ihren Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge ermöglichen oder veranlassen müssen. Sie gilt für alle Betriebe ab dem ersten Beschäftigten und unterscheidet drei Vorsorgearten mit grundlegend unterschiedlichen Pflichten und Rechtsfolgen.
Zwei Missverständnisse begegnen in der Praxis immer wieder – und führen zu teuren Fehlern:
- Viele Arbeitgeber verwechseln „Pflichtvorsorge“ mit einem Recht, Beschäftigte zur körperlichen Untersuchung zu zwingen. Beides ist falsch.
- Viele Betriebe führen keine Vorsorgekartei – obwohl das eine eigenständige Ordnungswidrigkeit ist, die separat geahndet werden kann.
Die drei Vorsorgearten: Pflicht, Angebot, Wunsch – und wo sie sich unterscheiden
Das System der ArbMedVV baut auf drei Vorsorgearten auf, die sich in Pflichtgrad, Konsequenzen und Initiative grundlegend unterscheiden:
| Vorsorgeart | Pflicht Arbeitgeber | Pflicht Beschäftigter | Konsequenz bei Ablehnung durch AN |
|---|---|---|---|
| Pflichtvorsorge § 4 ArbMedVV | Aktiv veranlassen (Termin organisieren) | Teilnahme ist Taetigkeitsvoraussetzung | Beschäftigungsverbot für die konkret gefährdende Tätigkeit |
| Angebotsvorsorge § 5 ArbMedVV | Aktiv anbieten in Textform | Freiwillig – kein Zwang | Ablehnung zulässig – aber dokumentieren! |
| Wunschvorsorge § 5a ArbMedVV | Ermöglichen (reaktiv auf Wunsch) | Recht des AN; Initiative beim AN | Entfällt – AN hat das Recht, AG darf nicht ablehnen |
Vorsorgeuntersuchung vs. Eignungsuntersuchung: eine kritische Abgrenzung
Dies ist der am häufigsten verwechselte Unterschied im deutschen Arbeitsmedizinrecht – mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen, wenn er nicht beachtet wird:
| Kriterium | Vorsorgeuntersuchung (ArbMedVV) | Eignungsuntersuchung |
|---|---|---|
| Zweck | Schutz der Gesundheit des Beschäftigten | Information des Arbeitgebers über Eignung für eine Tätigkeit |
| Ergebnis an AG | Nur: Vorsorge hat stattgefunden – keine Aussage zur Eignung | Konkrete Aussage: „geeignet / bedingt geeignet / nicht geeignet“ |
| Befunde | Bleiben beim Betriebsarzt – ärztliche Schweigepflicht | Werden – mit Einwilligung – an Arbeitgeber übermittelt |
| Rechtsgrundlage | ArbMedVV | Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder spezialgesetzliche Vorschrift |
| Vermischungsverbot | Beide Verfahren dürfen nicht vermischt werden (AMR 6.3). Der Betriebsarzt darf in der Vorsorge keine Eignungsaussage machen – selbst wenn der Arbeitgeber darum bittet. | |
Praxisbeispiel: Der DGUV-Grundsatz G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“ ist keine ArbMedVV-Vorsorge, sondern eine Eignungsuntersuchung. Er ist im Anhang der ArbMedVV nicht als Vorsorge aufgeführt. Wer G 41 im Rahmen der „Pflichtvorsorge“ durchführt, handelt rechtlich falsch – auch wenn der Betriebsarzt dieselbe Person ist.
Ausgewählte Vorsorgeanlässe aus dem Anhang der ArbMedVV
Der Anhang der ArbMedVV legt fest, bei welchen Gefährdungen Pflicht- oder Angebotsvorsorge zu veranlassen bzw. anzubieten ist. Die Einstufung hängt oft von der Expositionshöhe ab:
| Gefährdung / Tätigkeit | Pflichtvorsorge | Angebotsvorsorge |
|---|---|---|
| Lärm > 85 dB(A) – oberer Auslösewert | Ja | – |
| Lärm 80–85 dB(A) – unterer Auslösewert | – | Ja |
| Vibrationen (oberhalb Auslösewert) | Ja | – |
| Hitzearbeit (WBGT-Richtwert überschritten) | Ja | – |
| Atemschutzgeräte Gruppe 2 und 3 (DGUV G 26) | Ja | – |
| Atemschutzgeräte Gruppe 1 | – | Ja |
| Bildschirmarbeitsplätze (G 37) – auch Homeoffice | – | Ja |
| Tätigkeiten mit Auslandsentsendung in Tropen/Subtropen | Ja | – |
| Krebserzeugende Gefahrstoffe Kat. 1A/1B | Ja + nachgehend | – |
| Biologische Arbeitsstoffe Risikogruppe 3 (gezielte Tätigkeit) | Ja | – |
| Absturzgefahr (G 41) | Eignungsuntersuchung – kein ArbMedVV-Anlass | |
Die vollständige Liste der Vorsorgeanlässe findet sich im Anhang der ArbMedVV im Wortlaut. Die DGUV-Grundsätze (G-Nummern) sind keine eigenständigen Rechtsquellen, sondern Handlungsempfehlungen der DGUV zur konkreten Durchführung.
Fristen nach AMR 2.1: Wann muss Vorsorge wiederholt werden?
Die Fristen für die Wiederholung der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind in der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 2.1 geregelt. Sie sind Richtwerte – der Betriebsarzt kann im Einzelfall kürzere Fristen festlegen:
| Zeitpunkt | Frist | Gilt für |
|---|---|---|
| Erstvorsorge | Vor Aufnahme der Tätigkeit (spätestens 3 Monate vorher sinnvoll) | Pflicht- und Angebotsvorsorge |
| Erste Nachuntersuchung | Spätestens 12 Monate nach Erstvorsorge | Pflicht- und Angebotsvorsorge |
| Weitere Nachuntersuchungen | Spätestens alle 36 Monate (Regelfall) | Kürzere Fristen bei Gefahrstoffen (ggf. 12 Mo.) |
| Bildschirmarbeit G 37 | Alle 60 Monate | Angebotsvorsorge |
| Lärmvorsorge | Pflicht: alle 36 Mo. / Angebot: alle 60 Mo. | Je nach Auslösewert |
| Nachgehende Vorsorge | Endet nicht mit dem Arbeitsverhältnis | Krebserzeugende Stoffe; Übertragung auf UV-Träger Pflicht |
Besonderheit: Nachgehende Vorsorge. Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen (Kat. 1A/1B) ist die Vorsorge auch nach Ende der Exposition fortzuführen. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Unterlagen an einen UV-Träger übertragen werden, der die nachgehende Vorsorge dauerhaft anbietet – auch wenn der Beschäftigte das Unternehmen verlässt.
AMR 3.4: Telemedizin in der arbeitsmedizinischen Vorsorge (seit 27. Januar 2026)
Mit der Veröffentlichung der AMR 3.4 im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr. 2/2026) am 27. Januar 2026 ist Telemedizin (Videosprechstunde) in der arbeitsmedizinischen Vorsorge unter bestimmten Bedingungen zulässig. Hinweis: Mehrere Online-Quellen nennen fälschlicherweise 2025 als Inkrafttretensdatum. Das korrekte Datum ist der 27. Januar 2026.
| Situation | Telemedizin zulässig? |
|---|---|
| Erstvorsorge je Vorsorgeanlass | Nein – Präsenz zwingend |
| Folgevorsorge zum selben Anlass (kein körperlicher Untersuchungsbedarf) | Ja – Betriebsarzt entscheidet |
| Wunschvorsorge (Erstkontakt) | Ja – erleichtert niedrigschwelligen Zugang |
| Pflichtvorsorge mit körperlicher Untersuchung erforderlich | Nein – Präsenz zwingend |
| Neuer Vorsorgeanlass beim bestehenden Arbeitsverhältnis | Nein – Erstvorsorge je Anlass in Präsenz |
Voraussetzungen für telemedizinische Vorsorge nach AMR 3.4:
- Verschlüsselte Videoverbindung (DSGVO-konform)
- Einverständnis des Beschäftigten
- Betriebsarzt kennt die Arbeitsbedingungen (ggf. vorangehende Betriebsbegehung)
- Keine körperliche Untersuchung erforderlich
- Dokumentation in der Vorsorgekartei wie bei Präsenzvorsorge
Die Vorsorgekartei: Was hinein muss – und was nicht
Nach § 3 Abs. 4 ArbMedVV ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Vorsorgekartei zu führen und mindestens bis zum Ausscheiden des Beschäftigten, längstens bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres aufzubewahren.
| Muss in der Kartei enthalten sein | Darf NICHT in der Kartei enthalten sein |
|---|---|
| Name des Beschäftigten | Diagnosen oder Befunddaten |
| Vorsorgeanlass (z. B. Lärm, Bildschirmarbeit, Gefahrstoffe) | Ergebnisse körperlicher Untersuchungen |
| Art der Vorsorge (Pflicht / Angebot / Wunsch) | Einschätzungen des Betriebsarztes zur Eignung |
| Datum der durchgeführten Vorsorge | Medikamentenpläne oder Therapieinformationen |
| Nächster Vorsorgetermin (Fristenkontrolle!) | |
| Nachweis über Angebotsvorsorge – auch bei Ablehnung |
Die Kartei kann digital geführt werden. Diagnosedaten und Befunddaten verbleiben ausschließlich beim Betriebsarzt – sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und dürfen dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden.
Die 8 häufigsten Fehler bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Diese Fehler begegnen den Aufsichtsbehörden immer wieder – und sind fast immer vermeidbar:
| Fehler | Richtige Vorgehensweise |
|---|---|
| Pflichtvorsorge wird nur angeboten statt veranlasst | AG muss aktiv Termin beim Betriebsarzt veranlassen – bloße Aufforderung an den AN reicht nicht |
| Eignungsaussage bei der Vorsorge angefordert | Vorsorge und Eignungsuntersuchung strikt trennen (AMR 6.3) – der Betriebsarzt darf keine Eignungsaussage im Rahmen der Vorsorge machen |
| Körperliche Untersuchung als Pflicht kommuniziert | Die körperliche Untersuchung ist immer freiwillig – das Beschäftigungsverbot ist die Konsequenz der fehlenden Bescheinigung, kein Zwangsmittel |
| Diagnosen landen in der Vorsorgekartei | Kartei enthält nur Name, Anlass, Datum, nächster Termin – Diagnosedaten beim Betriebsarzt |
| Angebotsvorsorge nicht dokumentiert, obwohl abgelehnt | Ablehnungen schriftlich festhalten – ohne Nachweis kein Schutz bei Bußgeldverfahren |
| Fristen aus AMR 2.1 nicht überwacht | Systematische Fristenüberwachung einrichten – übersäumte Fristen sind Ordnungswidrigkeiten |
| Erstvorsorge telemedizinisch durchgeführt (AMR 3.4 falsch angewendet) | Erstvorsorge je Vorsorgeanlass zwingend in Präsenz (AMR 3.4 Abschn. 3.1) – Telemedizin nur für Folgevorsorge |
| Keine Angebotsvorsorge G 37 für Homeoffice-Beschäftigte | Angebotsvorsorge Bildschirmarbeit gilt unabhängig vom Arbeitsort – auch Homeoffice-Beschäftigte haben Anspruch |
Kostenregelung: Wer zahlt?
Die Kostenregelung ist eindeutig und lässt keinen Spielraum:
- Alle Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge trägt vollständig der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 3 ArbMedVV)
- Dazu gehören: ärztliche Leistungen, Arbeitszeit des Beschäftigten während der Vorsorge, Fahrtkosten und ggf. eine erforderliche Bildschirmbrille (G 37)
- Eine Kostenbeteiligung des Beschäftigten ist unzulässig – auch durch Arbeitsvertrag nicht wirksam vereinbar
- Wunschvorsorge: Kostenübernahme durch Arbeitgeber auch dann Pflicht, wenn ein Gesundheitsschaden nicht sicher ausgeschlossen werden kann
Sanktionen bei Verstößen gegen die ArbMedVV
| Verstoß | Sanktion |
|---|---|
| Pflicht- oder Angebotsvorsorge nicht veranlasst/angeboten | Bis zu 5.000 € pro Einzelfall (§ 9 ArbMedVV) |
| Mangelhafte oder fehlende Vorsorgekartei | Bis zu 30.000 € |
| Verstoß gegen allg. ArbSchG-Pflichten (§ 3 Abs. 2) | Bis zu 25.000 € (§ 25 ArbSchG) |
| Weitergabe von Diagnosen an Arbeitgeber durch Betriebsarzt | Verstoß gegen ärztliche Schweigepflicht + DSGVO; zivilrechtliche Haftung des Arztes |
| Vorsätzlicher Verstoß mit Gesundheitsschaden | Freiheitsstrafe bis 1 Jahr möglich (§ 26 ArbSchG) |
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Alle drei Vorsorgearten im Vergleich, ausgewählte Vorsorgeanlässe, Fristen nach AMR 2.1, AMR 3.4 Telemedizin-Regelungen, Vorsorgekartei-Pflichten, die 8 häufigsten Fehler und Bußgelder – kompakt für Arbeitgeber, Betriebsräte und Sicherheitsfachkräfte:
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Häufige Fragen zur ArbMedVV (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge?
Bei der Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber aktiv einen Termin beim Betriebsarzt veranlassen – der Beschäftigte muss teilnehmen, da sonst ein Beschäftigungsverbot für die gefährdende Tätigkeit gilt. Bei der Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber die Vorsorge aktiv in Textform anbieten – die Teilnahme ist freiwillig. Bei der Wunschvorsorge hat der Beschäftigte ein Recht auf Vorsorge, wenn er einen möglichen Zusammenhang zwischen seiner Arbeit und seiner Gesundheit vermutet – der Arbeitgeber muss sie ermöglichen.
Kann der Arbeitgeber einen Beschäftigten zur körperlichen Untersuchung zwingen?
Nein. Die körperliche Untersuchung ist immer freiwillig – auch bei der Pflichtvorsorge. Das Beschäftigungsverbot greift, wenn keine Vorsorgebescheinigung vorliegt – nicht als Zwangsmittel zur Untersuchung, sondern als Konsequenz der fehlenden Bescheinigung.
Erfährt der Arbeitgeber die Ergebnisse der Vorsorge?
Nein. Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Der Arbeitgeber erhält nur die Vorsorgebescheinigung mit der Aussage, ob die Vorsorge stattgefunden hat. Diagnosen und Befunddaten bleiben beim Betriebsarzt.
Muss die G 37 Bildschirmarbeitsvorsorge auch im Homeoffice angeboten werden?
Ja. Die Angebotsvorsorge für Bildschirmarbeitsplätze gilt unabhängig vom Arbeitsort. Beschäftigte im Homeoffice haben denselben Anspruch wie ihre Kollegen im Büro.
Was ist die AMR 3.4 und seit wann gilt sie?
Die AMR 3.4 ist die Arbeitsmedizinische Regel zur Telemedizin in der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie wurde am 27. Januar 2026 im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr. 2/2026) veröffentlicht – nicht 2025, wie einige Quellen fälschlicherweise angeben. Sie erlaubt Folgevorsorge und Wunschvorsorge per Video, aber keine Erstvorsorge je Vorsorgeanlass.
Was ist der Unterschied zwischen Vorsorge und Eignungsuntersuchung?
Die Vorsorge dient dem Schutz der Gesundheit des Beschäftigten – der Betriebsarzt macht keine Eignungsaussage gegenüber dem Arbeitgeber. Die Eignungsuntersuchung dient dem Arbeitgeber – mit einer konkreten Aussage zur Eignung. Beide dürfen nicht vermischt werden (AMR 6.3). G 41 „Absturzgefahr“ ist beispielsweise eine Eignungsuntersuchung, kein ArbMedVV-Anlass.
Weiterführende Informationen
- ArbMedVV im Wortlaut inkl. Anhang (gesetze-im-internet.de)
- Arbeitsmedizinische Regeln AMR (BAuA) – AMR 2.1, AMR 3.4, AMR 6.3
- BMAS – FAQ zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) – Betriebsarzt bestellen
- DGUV Vorschrift 2 – Einsatzzeiten und Betreuungsmodelle
- Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG
- Gefahrstoffverordnung – Vorsorge bei CMR-Stoffen
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand der ArbMedVV (zuletzt geändert 11. Mai 2026) und der AMR 3.4 (27. Januar 2026) wieder. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Fachberatung. Bei konkreten Fragen zur Umsetzung empfiehlt sich die Rücksprache mit dem zuständigen Betriebsarzt oder der Berufsgenossenschaft.