Hohe Temperaturen am Arbeitsplatz sind nicht nur ein Komfortproblem – Sommertage mit über 25 Grad haben sich seit den 1950er Jahren verdoppelt, heiße Tage über 30 Grad haben sich sogar vervierfacht. Für Arbeitgeber bedeutet das: Der Hitzeschutz ist ein wachsendes Compliance-Thema mit klaren rechtlichen Pflichten, die das Stufenmodell der ASR A3.5 verbindlich vorgibt.
Zwei Dinge vorab, die die meisten Beschäftigten überraschen: Erstens gibt es kein gesetzliches Hitzefrei – auch nicht über 35 °C. Zweitens hat die Frage „Wie warm darf es werden?“ eine exakte Antwort im Regelwerk, die viele Arbeitgeber nicht kennen.
Rechtliche Grundlagen: Was gilt bei Hitze am Arbeitsplatz?
Die Temperatur am Arbeitsplatz ist in mehreren Regelwerken verankert, die aufeinander aufbauen:
| Regelwerk | Funktion |
|---|---|
| § 618 BGB | Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten |
| § 3a ArbStättV | Arbeitsstätten müssen so eingerichtet sein, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz gewahrt bleiben – gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur ist vorgeschrieben |
| ASR A3.5 (Stand: März 2022) | Technische Regel für Arbeitsstätten – konkretisiert die ArbStättV mit Grenzwerten, Mindesttemperaturen und dem verbindlichen Stufenmodell bei Hitze |
| § 5 ArbSchG | Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung – Hitze ist eine physikalische Gefährdung und muss beurteilt werden |
| ASTA-Empfehlung (August 2025) | Neue ergänzende Empfehlungen speziell für Außenarbeitsplätze; Beurteilungstemperatur als Klimasummenmaß |
Die ASR A3.5 ist formal nicht bindend, entfaltet aber eine sogenannte Vermutungswirkung: Wer sie einhält, darf davon ausgehen, die Anforderungen der ArbStättV zu erfüllen. Wer abweicht, muss mindestens den gleichen Schutz auf anderem Weg erreichen – und nachweisen.
Wichtiger Unterschied – Raumtemperatur vs. Lufttemperatur: Die ASR A3.5 (Fassung 2022) unterscheidet klar. Die Lufttemperatur ist die Temperatur der umgebenden Luft ohne Wärmestrahlung – gemessen mit einem strahlungsgeschützten Thermometer. Die Raumtemperatur ist die vom Menschen empfundene Temperatur und berücksichtigt zusätzlich Wärmestrahlung von Wänden, Fenstern und Decken. Die Schwellenwerte im Stufenmodell beziehen sich auf die Lufttemperatur.
Das Stufenmodell der ASR A3.5: Pflichten ab 26 °C, 30 °C und 35 °C
Die ASR A3.5 nennt drei Schwellenwerte der Lufttemperatur, bei deren Überschreitung der Arbeitgeber tätig werden muss: 26 Grad, 30 Grad und 35 Grad. Mit jeder Stufe steigt der Grad der Verpflichtung.
| Schwellenwert | Status | Mindestmaßnahmen des Arbeitgebers |
|---|---|---|
| Unter 26 °C | Normalbetrieb | Mindesttemperaturvorgaben einhalten; Prävention dokumentieren |
| Ab 26 °C | Handlungsempfehlung | Sonnenschutz steuern (Jalousien), Lüftung optimieren, Wärmequellen minimieren, Getränke (Trinkwasser) bereitstellen (empfohlen), Kleiderordnung lockern |
| Ab 30 °C | Rechtspflicht | Wirksame technische und organisatorische Maßnahmen (Pflicht); Trinkwasser bereitstellen (Pflicht seit 2022); Gleitzeit und Pausenregelungen anpassen; besonders schutzbedürftige Personen vorrangig schützen |
| Ab 35 °C | Raum nicht nutzbar | Ohne besondere Maßnahmen (Luftduschen, Entwärmungsphasen, Hitzeschutzkleidung) ist der Raum kein geeigneter Arbeitsraum mehr; Arbeitgeber muss auf kühlere Alternativarbeitsplätze umsetzen |
Wichtig: Es gibt kein Recht auf Hitzefrei, weder über 30 °C noch über 35 °C. Beschäftigte können den Arbeitsplatz nicht eigenmächtig verlassen. Der Arbeitgeber muss aber entweder die Raumtemperatur reduzieren oder auf geeignete Alternativarbeitsplätze umsetzen.
Mindesttemperaturen: Wie kalt darf es werden?
Die ASR A3.5 schreibt nicht nur Obergrenzen, sondern auch Mindesttemperaturen vor – gestaffelt nach der Schwere der Tätigkeit:
| Tätigkeit / Arbeitshaltung | Mindest-Lufttemperatur |
|---|---|
| Leichte Arbeit, überwiegend sitzend (Büro, Schreibtisch) | +20 °C |
| Mittelschwere Arbeit, überwiegend sitzend | +19 °C |
| Mittelschwere Arbeit, stehend/gehend | +17 °C |
| Schwere körperliche Arbeit | +12 °C |
| Pausen-, Bereitschafts- und Kantinenräume | +21 °C (während der Nutzung) |
| Waschräume mit Duschen | +24 °C (während der Nutzung) |
Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip
Schutzmaßnahmen bei Hitze sind nach dem (S)TOP-Prinzip in dieser Rangfolge zu planen und umzusetzen – technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und persönlichen:
| Stufe | Art | Beispiele |
|---|---|---|
| T | Technische Maßnahmen (höchste Priorität) | Außenliegende Jalousien / Markisen, Nachtlüftung, Klimaanlage, Kühlung der Abluft, Abschirmung von Wärmequellen, reflektierende Gebäudehüllen |
| O | Organisatorische Maßnahmen | Schwere Arbeiten in die Morgen- oder Abendstunden verlegen; Gleitzeit nutzen; Frühschicht bei extremer Hitze; Pausenzeiten und -orte anpassen; Kleiderordnung lockern; Homeoffice ermöglichen |
| P | Personenbezogene Maßnahmen (letztes Mittel) | Ausreichend Trinkwasser bereitstellen (ab 30 °C Pflicht); Hitzeschutzkleidung; Kühlwesten; Schulung zu Hitzeerkrankungen |
Ein außenliegendes Rollo (technisch) hat immer Vorrang vor dem früheren Arbeitsbeginn (organisatorisch) – nicht aus Prinzipienreiterei, sondern weil es Wärme gar nicht erst in den Raum lässt.
Außenarbeitsplätze: Neue ASTA-Empfehlung seit August 2025
Da Hitze in der ASR A5.1 nicht direkt geregelt ist, hat der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) am 21.08.2025 ergänzende Empfehlungen beschlossen. Diese definieren den Stand der Technik für den Hitzeschutz im Freien.
Das entscheidend Neue: Für Außenarbeitsplätze gilt nicht mehr allein die gemessene Lufttemperatur als Maßstab. Stattdessen wird eine Beurteilungstemperatur herangezogen – ein vereinfachtes Klimasummenmaß, das berücksichtigt:
- Lufttemperatur
- Luftfeuchtigkeit (Schwülegrenze)
- Windgeschwindigkeit
- Direkte Sonnenstrahlung
Das ist praxisrelevant: Ein Tag mit 28 °C, hoher Luftfeuchtigkeit und vollem Sonnenschein kann nach der Beurteilungstemperatur genauso belastend sein wie ein schattiger Tag mit 34 °C Lufttemperatur.
Empfohlene Maßnahmen für Außenarbeitsplätze:
- Schattenplätze einrichten (Sonnensegel, Schirme, Unterstände)
- Körperlich schwere Arbeiten zwischen 11 und 15 Uhr vermeiden oder reduzieren
- Arbeitszeiten in die kühleren Morgenstunden verlegen
- Ausreichend Trinkwasser an schnell erreichbaren Stellen bereitstellen
- UV-Schutz: langärmelige, UV-abweisende Kleidung, Kopfbedeckung, Sonnenschutz LSF 30+
- Beschäftigte über Hitzeerkrankungen und Erste-Hilfe-Maßnahmen informieren
Besonders schutzbedürftige Personen
Bereits ab 26 °C – also unterhalb der Rechtspflicht-Schwelle von 30 °C – müssen folgende Personengruppen vorrangig geschützt werden:
- Schwangere und Stillende (§ 10 MuSchG; eigene Gefährdungsbeurteilung erforderlich)
- Chronisch Erkrankte (Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, Nierenerkrankungen)
- Ältere Beschäftigte (eingeschränkte Thermoregulation)
- Beschäftigte mit medikamentöser Behandlung (bestimmte Medikamente beeinträchtigen die Hitzetoleranz)
- Menschen mit Übergewicht
Für diese Gruppen gilt: Die Gefährdungsbeurteilung muss ihre besondere Vulnerabilität ausdrücklich berücksichtigen. Im Zweifel sind individuelle Schutzmaßnahmen – etwa Versetzung an kühlere Arbeitsplätze oder angepasste Arbeitszeiten – zu prüfen.
Hitzeerkrankungen erkennen und Erste Hilfe leisten
| Erkrankung | Symptome | Sofortmaßnahmen |
|---|---|---|
| Hitzeerschöpfung | Schwäche, Blässe, starkes Schwitzen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen, Muskelkrämpfe | In kühlen Bereich bringen; Beine hochlagern; kühle, elektrolythaltige Getränke; Notarzt bei Bewusstlosigkeit |
| Hitzekollaps | Plötzliche Bewusstlosigkeit durch Blutdruckabfall, Kreislaufversagen | Stabile Seitenlage; Notruf 112; Puls und Atmung kontrollieren; ggf. AED einsetzen |
| Hitzschlag | Hohe Körpertemperatur (> 40 °C), trockene heiße Haut, Bewusstseinsveränderung, kein Schwitzen mehr – Notfall! | Sofort Notruf 112; Körper kühlen (nasse Tücher, Fächeln); keine Getränke bei Bewusstlosigkeit |
| Sonnenstich | Roter heißer Kopf, Kopfschmerzen, Nackensteifigkeit, Übelkeit – durch direkte Sonneneinstrahlung auf den Kopf | In Schatten bringen; Oberkörper leicht erhöht lagern; kühlen; Arzt rufen bei Verschlechterung |
Arbeitgeber sind nach § 26 DGUV Vorschrift 1 verpflichtet, ausreichend Ersthelfer vorzuhalten und diese über Hitzeerkrankungen sowie entsprechende Erste-Hilfe-Maßnahmen zu schulen.
Häufige Fragen zur Temperatur am Arbeitsplatz (FAQ)
Gibt es ein Recht auf Hitzefrei?
Nein. Weder ab 30 °C noch ab 35 °C gibt es ein automatisches Recht auf Hitzefrei. Beschäftigte können den Arbeitsplatz nicht eigenmächtig verlassen. Der Arbeitgeber muss aber entweder die Raumtemperatur reduzieren oder auf geeignete Alternativarbeitsplätze umsetzen. Wer trotzdem eigenmächtig geht, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Ab welcher Temperatur muss der Arbeitgeber Getränke bereitstellen?
Ab 26 °C Raumtemperatur wird die Bereitstellung von Trinkwasser empfohlen. Ab 30 °C Lufttemperatur ist sie Pflicht – diese Regelung wurde mit der Überarbeitung der ASR A3.5 im Jahr 2022 verbindlich eingeführt.
Was gilt für Homeoffice-Beschäftigte bei Hitze?
Das Arbeitsschutzgesetz gilt auch im Homeoffice. Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten über Schutzmaßnahmen informieren und die Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Er kann jedoch die häusliche Raumtemperatur naturgemäß nur begrenzt direkt beeinflussen. Empfehlung: Klare Regelung in der Homeoffice-Vereinbarung, die Beschäftigten bei Hitze ausreichend Handlungsspielraum gibt (z. B. früherer Start, Kurzpausen).
Darf der Betriebsrat bei Hitzeschutzmaßnahmen mitbestimmen?
Ja. Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht beim Gesundheitsschutz zu (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Das umfasst auch die Ausgestaltung von Hitzeschutzmaßnahmen wie Kleiderordnungslockerung, angepasste Pausenregelungen oder den Einsatz von Ventilatoren und Klimaanlagen.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Pflichten bei Hitze nicht einhält?
Die Gewerbeaufsichtsämter der Länder sind zuständig und können verbindliche Anordnungen erteilen sowie in besonders schwerwiegenden Fällen Maschinen und Anlagen stilllegen. Bei Arbeitsunfällen durch Hitze haftet der Arbeitgeber zivilrechtlich, wenn Schutzpflichten verletzt wurden. Die Berufsgenossenschaft kann Regress nehmen.
Weiterführende Informationen
- ASR A3.5 Raumtemperatur (BAuA)
- BAuA – Hitze am Arbeitsplatz: Praxishilfen und Informationen
- Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG
- Mutterschutzgesetz – Hitzeschutz für Schwangere
- PSA-Benutzungsverordnung – Hitzeschutzkleidung und UV-Schutz
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand der ASR A3.5 (Fassung März 2022) und der ASTA-Empfehlung für Außenarbeitsplätze (August 2025) wieder und dient der allgemeinen Information. Bei konkreten Fragen zu Hitzeschutzmaßnahmen in Ihrem Betrieb empfiehlt sich die Rücksprache mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der zuständigen Berufsgenossenschaft.
Hi,
ich Arbeite in einem großen Lager wo momentan die Lufttemperatur durchschnittlich 30 Grad beträgt. Wir dürfen die Tore nicht aufmachen um etwas Durchzug oder frische Luft reinkommt. Aus „Sicherheitsgründen“ dürfen die Tore nicht geöffnet werden. Wir haben hier nur ein Getränkeautomat und das ist alles. Können wir was dagegen tun oder sollen wir warten bis einer von der Hitze umfällt und sich verletzt? 🙁
Vielen Dank für Ihre Antwort
Guten Tag,
wir sind lediglich eine Informationsseite und können von daher keine Rechtstipps geben. Ihrer Schilderung nach verstößt Ihr Arbeitgeber aber gegen das Arbeitsschutzgesetz. In diesem Fall können Sie sich zunächst ans BMAS wenden: http://www.bmas.de/DE/Service/Kontakt-Lob-Kritik/kontakt-lob-kritik.html
Oder Sie wenden sich an die Beratungsgesellschaft für Arbeits- und Gesundheitsschutz: http://www.bfga.de/
Mit freundlichen Grüßen