BGV D33 / DGUV Vorschrift 77

DGUV Vorschrift 77: Arbeiten im Bereich von Gleisen

Inhaltsverzeichnis

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Abwendung von Gefahren aus dem Bahnbetrieb bei Arbeiten im Bereich von Gleisen (Gleisbereich) von Schienenbahnen.

§ 2 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift werden folgende Begriffe bestimmt:

1. Arbeiten im Gleisbereich sind alle Tätigkeiten, die zur Errichtung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bahn- und anderen Anlagen im Gleisbereich durchgeführt werden, einschließlich der damit zusammenhängenden Arbeiten.
2. Gleisbereich ist der von bewegten Schienenfahrzeugen in Anspruch genommene Raum sowie der Raum unter, neben oder über Gleisen, in dem Versicherte durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können. Zum Gleisbereich gehört bei elektrisch betriebenen Bahnen auch der Bereich der Fahrleitung mit den davon zusätzlich ausgehenden Gefahren des elektrischen Stromes.
3. Schienenbahnen sind Transportsysteme mit spurgeführten Fahrzeugen, insbesondere Eisenbahnen und Straßenbahnen. Den Schienenbahnen gleichgestellt sind spurgeführte Omnibusse.
4. Fahrleitungen (Oberleitungen, Stromschienenleitungen) sind die betriebsmäßig unter Spannung stehenden Teile.

§ 3 – Pflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer hat Beginn, Änderungen und Ende von Arbeiten im Gleisbereich und die erforderlichen Räumzeiten der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle so rechtzeitig anzuzeigen, dass diese die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegen die Gefahren aus dem Bahnbetrieb anordnen oder durchführen kann. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Sicherungsmaßnahmen durchgeführt sind.

(2) Der Unternehmer hat vor Beginn von Arbeiten im Gleisbereich sich oder seinen Beauftragten über die Gefahren durch den Bahnbetrieb und deren Abwendung an der Arbeitsstelle sowie auf dem Weg zur Arbeitsstelle und zurück von der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle unterweisen zu lassen. Dies gilt auch bei Änderung der Gefahrensituation.

(3) Der Unternehmer hat vor Beginn von Arbeiten die Versicherten über die Gefahren und deren Abwendung entsprechend Absatz 2 zu unterweisen.

(4) Der Unternehmer hat Versicherte,

  • die Schienenfahrzeuge ein- oder aussetzen, bewegen oder kuppeln,

    und

  • die auf Schienenfahrzeugen mitfahren,

über die damit verbundenen Gefahren und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu unterweisen.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte, die sich als einzelne besonders unterwiesene Personen im Bereich nicht gesperrter Gleise aufhalten, nach Bedarf und bei Änderungen der bahnbetrieblich bedingten Gefahrensituation unverzüglich über neue Gefahren unterrichtet werden.

(6) Der Unternehmer hat die Versicherten anzuweisen, die Anordnungen der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle und die Warnsignale zu befolgen.

(7) Der Unternehmer darf mit Arbeiten außerhalb des Gleisbereiches, bei denen Versicherte, Maschinen oder Geräte in den Gleisbereich geraten können, erst beginnen, wenn die Erlaubnis der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle vorliegt und diese die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegen die Gefahren aus dem Bahnbetrieb angeordnet oder durchgeführt hat.

(8) Der Unternehmer hat Beginn und Ende der täglichen Arbeiten sowie der Arbeitspausen der Sicherungsaufsicht nach § 4 Abs. 2 mitzuteilen.

§ 4 – Sicherungsanweisung

(1) Der Unternehmer darf im Bereich von Gleisen Arbeiten nur durchführen, nachdem die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle die erforderlichen Sicherungsanweisungen aufgestellt hat. Diese müssen insbesondere Angaben enthalten über

  • die Durchführung und Überwachung von Sicherungsmaßnahmen,
  • die Koordinierung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen aller im Gleisbereich tätigen Unternehmen,
  • die Eignungsanforderungen an Personen, die mit Sicherungsaufgaben betraut werden oder als einzelne, besonders unterwiesene Personen sich im Gleisbereich aufhalten,
  • Art, Umfang und Häufigkeit der Unterweisung dieser Personen.

(2) Der Unternehmer darf im Bereich von Gleisen Arbeiten nur durchführen, nachdem die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle zur Durchführung und Beaufsichtigung der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen eine Sicherungsaufsicht bestimmt, deren Aufgaben festgelegt und deren Anwesenheit auf der Baustelle geregelt sowie bei Einsatz von Sicherungsposten deren Anzahl und Standorte festgelegt hat.

§ 5 – Sicherungsmaßnahmen

(1) Der Unternehmer darf Arbeiten im Bereich von Gleisen nur ausführen, wenn die Versicherten gegen die von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehenden Gefahren gesichert werden durch

  1. organisatorische Maßnahmen,
  2. technische Einrichtungen, soweit dies unter Berücksichtigung der jeweiligen betrieblichen Verhältnisse möglich ist,
  3. Sicherungsposten, oder
  4. Kombinationen der vorgenannten Maßnahmen.

Dies gilt auch für den Weg zur und von der Arbeitsstelle.

(2) Werden zur Sicherung technische Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 verwendet, darf der Unternehmer Arbeiten im Gleisbereich nur ausführen, wenn diese so beschaffen sind, dass Schienenfahrzeugen nicht automatisch die Fahrt in den Arbeitsbereich freigegeben werden kann. Dies gilt nicht für von einer anerkannten Prüfstelle geprüfte automatische Warnsysteme im Bereich der Deutschen Bahn (jetzt: Deutsche Bahn AG).

(3) Werden vom Unternehmer Sicherungsposten eingesetzt, darf er nur Personen auswählen, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. körperlich und geistig geeignet sind,
  3. die Eignungsanforderungen nach § 4 Abs. 1 erfüllen,
  4. in der Signalgebung und der Bedeutung der Signale sowie über den Bahnbetrieb in ihrem Sicherungsbereich unterwiesen sind und
  5. erwarten lassen, dass sie die ihnen übertragene Aufgabe zuverlässig erfüllen.

(4) Sicherungsposten müssen

  1. den von der Sicherungsaufsicht festgelegten Standort einnehmen,
  2. die Funktionsfähigkeit der Signalmittel vor Beginn der Arbeiten prüfen und deren Funktionsfähigkeit aufrechterhalten,
  3. Warnsignale so rechtzeitig geben, dass die Versicherten den Gleisbereich ohne Hast unter Berücksichtigung der Räumzeiten für Maschinen und Geräte räumen bzw. Ausweichmöglichkeiten aufsuchen können,
  4. die Warnsignale wiederholen oder das Signal „Arbeitsgleis schnellstens räumen!“ geben, sobald sie feststellen, dass gegebene Warnsignale nicht wahrgenommen worden sind,
  5. dem Fahrzeugführer das Nothaltsignal geben, falls der Gleisbereich nicht rechtzeitig geräumt wurde,
  6. den Gleisbereich räumen lassen, falls die Warnung der Versicherten wegen schlechter Sichtverhältnisse nicht rechtzeitig erfolgen kann.

(5) Sicherungsposten dürfen während ihres Einsatzes keine anderen Tätigkeiten ausführen. Dies gilt nicht für Tätigkeiten als Warnposten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen.

(6) Bei Einsatz von Tyfonen hat der Unternehmer Sicherungsposten mit

  • Mehrklanghorn und
  • Signalfahne oder bei Dunkelheit und im Tunnel mit einer rot abblendbaren Handleuchte

auszurüsten. Die Sicherungsposten haben diese Ausrüstung mit sich zu führen.

(7) Die Sicherungsaufsicht hat die Wahrnehmbarkeit der von Sicherungsposten gegebenen Warnsignale durch die Versicherten

  • täglich vor Aufnahme der Arbeiten und
  • bei veränderten Betriebs- und Umgebungsbedingungen

durch Proben festzustellen. Die zur Probe gegebenen Warnsignale müssen unter den zu erwartenden ungünstigsten Betriebs- und Umgebungsbedingungen von den Versicherten wahrgenommen werden können. Bei gleich bleibenden Betriebs- und Umgebungsbedingungen kann auf die tägliche Wiederholung der Probe nach Satz 1 verzichtet werden.

(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte, die Sicherungsaufgaben ausführen, über ihre Aufgaben mindestens einmal jährlich unterwiesen und die Unterweisungen schriftlich festgehalten werden.

§ 6 – Sicherungsmaßnahmen in besonderen Fällen

(1) Sicherungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 sind nicht erforderlich

  1. für einzelne besonders unterwiesene Personen, die sich im Gleisbereich aufhalten, und
  2. für die Ausführung kurzfristiger Arbeiten geringen Umfanges durch höchstens 3 Versicherte, von denen einer die Sicherung übernimmt,

wenn die sich im Gleisbereich aufhaltenden Personen

  • körperlich und geistig geeignet sind,
  • über Orts- und Streckenkenntnisse verfügen,
  • die Gefahren aus dem Bahnbetrieb kennen,
  • herannahende Schienenfahrzeuge rechtzeitig wahrnehmen oder vor ihnen gewarnt werden können und
  • den Gleisbereich ohne Hast räumen oder vorhandene Nischen oder Sicherheitsräume gefahrlos aufsuchen können.

(2) Der Unternehmer darf Arbeiten im Bereich von Gleisen erst dann ausführen, wenn sichergestellt ist, dass

  1. bei wechselseitiger betrieblicher Nutzung der Gleise die Versicherten über die neue Betriebsart informiert sind und das Gleis gegen Fahrbewegungen aus beiden Richtungen gesichert ist und
  2. bei automatisch betriebenen Schienenbahnen die automatische Zugsteuerung außer Funktion gesetzt ist oder von der Arbeitsstelle aus durch Einwirkung auf die Zugsteuerung Schienenfahrzeuge rechtzeitig zum Halten gebracht werden können.

§ 7 – Warnkleidung

Der Unternehmer hat für die im Gleisbereich tätigen Versicherten Warnkleidung zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben die Warnkleidung bei Arbeiten im Gleisbereich zu tragen, soweit sie durch den Bahnbetrieb gefährdet werden können.

§ 8 – Verhalten im Gleisbereich

(1) Versicherte dürfen

  • den Gleisbereich nur nach Durchführung der Sicherungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 betreten,
  • Gleise nicht kurz vor oder dicht hinter Schienenfahrzeugen betreten,
  • den Gleisbereich nach einer Räumung erst wieder betreten, wenn der Aufsichtführende dies erlaubt hat,
  • sich aus dem gesicherten Gleisbereich nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtführenden entfernen.

(2) Versicherte müssen

  • Warnsignale sofort befolgen,
  • den Gleisbereich nach Wahrnehmung von Warnsignalen unverzüglich nach der Seite verlassen, die vor Beginn der Arbeiten festgelegt wurde,
  • festgelegte Ausweichmöglichkeiten aufsuchen und die Fahrt beobachten, wenn ein Verlassen des Gleisbereichs nicht möglich ist,
  • vor dem Wiederbetreten des Gleisbereichs sich überzeugen, dass keine Warnung vor einer Fahrt besteht,
  • Fahrzeugführer durch Nothaltsignal zum Halten auffordern, wenn ein Gleis nicht befahrbar ist oder nicht rechtzeitig geräumt werden kann und
  • im Gleis entgegen der üblichen Fahrtrichtung gehen.

§ 9 – Material- und Gerätelagerung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

1. Bauteile, Baustoffe und Geräte
und
2. Wege neben Gleisen, auf denen rangiert wird, frei gehalten werden.

§ 10 – Einsatz von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nicht streckenkundige Fahrer von Schienenfahrzeugen sowie von gleisfahrbaren Maschinen und Geräten bei Überführungsfahrten von einer streckenkundigen Person begleitet werden.

(2) Der Unternehmer darf Schienenfahrzeuge sowie gleisfahrbare Maschinen und Geräte nur mit Erlaubnis der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle in Gleise einsetzen und in nicht gesperrten Gleisen nur mit deren Auftrag bewegen.

(3) Versicherte dürfen Schienenfahrzeuge sowie gleisfahrbare Maschinen und Geräte nur mit geeigneten Bremsmitteln aufhalten.

(4) Versicherte dürfen von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten nur zur gefahrfreien Seite absteigen.

(5) Versicherte dürfen Schienenfahrzeuge nur be- oder entladen, wenn diese stillstehen.

(6) Abweichend von Absatz 5 dürfen Schienenfahrzeuge auch während der Bewegung be- oder entladen werden, wenn dies erforderlich ist und der Aufsichtführende sich vorher davon überzeugt hat, dass dabei für die Versicherten keine Gefahr besteht.

(7) Versicherte dürfen nicht

  1. Schienenfahrzeuge von Hand an ihren Stirnseiten ziehen,
  2. Schienenfahrzeuge schieben, wenn durch die Höhe der Fahrzeuge oder des Ladegutes die Sicht in Fahrtrichtung behindert ist,
  3. beim Ziehen oder Schieben von Schienenfahrzeugen rückwärts gehen,
  4. Schienenfahrzeuge durch Gegenstemmen aufhalten,
  5. zwischen den Puffern nahe beieinander stehender Schienenfahrzeuge aufrecht durchgehen,
  6. unter Schienenfahrzeugen hindurchkriechen,
  7. über Puffer, Kupplungen und sonstige Zugeinrichtungen klettern und
  8. unbefugt Schienenfahrzeuge besteigen und sich auf ihnen aufhalten.

(8) Versicherte dürfen während der Fahrt nicht

  1. auf Schienenfahrzeuge aufsteigen oder von ihnen abspringen,
  2. von Schienenfahrzeug zu Schienenfahrzeug übersteigen,
  3. auf Puffern, Endtritten oder Ladegut von Schienenfahrzeugen mitfahren,
  4. sich in Öffnungen nicht festgelegter Außentüren von Schienenfahrzeugen aufhalten, falls mit deren Bewegung eine Gefährdung verbunden ist, und
  5. sich unnötig oder weit aus Schienenfahrzeugen hinausbeugen.

(9) Abweichend von Absatz 8 Nr. 1 und 3 dürfen Versicherte auf Endtritten mitfahren und bei einer Geschwindigkeit von bis zu 5 km/h auf- oder absteigen, wenn

  • sie am Rangieren beteiligt sind oder
  • dies bei Arbeiten während der Fahrbewegung erforderlich ist.

(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schienenfahrzeuge gegen unbeabsichtigtes Bewegen und gegen Auffahren anderer Schienenfahrzeuge gesichert werden.

(11) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit gleisfahrbaren Maschinen nur gearbeitet wird, wenn der für die betreffende Maschine erforderliche Gleisabstand und Abstand zu festen Gegenständen vorhanden ist.

§ 11 – Arbeiten an fernbetätigten Gleiseinrichtungen

(1) Versicherte dürfen an bewegbaren Teilen fernbetätigter Gleiseinrichtungen erst arbeiten, wenn diese von der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle gegen Bewegungen gesichert sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeiten, die nur durch Umstellen der bewegbaren Teile fernbetätigter Gleiseinrichtungen ausgeführt werden können.

§ 12 – Arbeiten im Bereich von Fahrleitungen

(1) Vor der Durchführung von Arbeiten im Bereich von Fahrleitungen hat sich der Unternehmer mit der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegen mittelbare oder unmittelbare Annäherung an oder Berührung von unter Spannung stehenden Fahrleitungen festlegen zu lassen. Der Unternehmer und die Versicherten haben die festgelegten Sicherungsmaßnahmen zu beachten.

(2) Bevor die als Rückleitung für den Strom dienenden Fahrschienen einschließlich deren Verbinder unterbrochen werden, hat sich der Unternehmer zu vergewissern, dass eine ausreichende andere Rückleitung für den Strom hergestellt worden ist.

§ 13 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der

§§ 3, 4, 5 Abs. 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Nr. 1 bis 4, Absätze 4, 5 Satz 1, Absätze 6, 7 Satz 1oder 2, Absatz 8,

§ 6 Abs. 2,

§ 7 Satz 1,

§§ 8, 9, 10 Abs. 1, 2, 4, 5, 7, 8 oder 10,

§ 11 Abs. 1

oder

§ 12 Abs. 1

zuwiderhandelt.

§ 14 – Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ (VBG 38a) vom 1. April 1978 außer Kraft.

Zu diesem Zeitpunkt wurde diese Unfallverhütungsvorschrift erstmals von einer Berufsgenossenschaft erlassen.