Arbeitsunfall melden / Wegeunfall

Ein Arbeitsunfall passiert in Sekunden – aber die richtigen Schritte danach entscheiden über Versicherungsschutz, Leistungsansprüche und rechtliche Absicherung. Wann muss der Arbeitgeber melden? Ist der Sturz im Homeoffice versichert? Was gilt beim Umweg über die Kita? Dieser Beitrag beantwortet alle Fragen – mit den aktuellen Fristen, der BSG-Rechtsprechung 2021 zum Homeoffice und einer Schritt-für-Schritt-Checkliste.

Häufiger Fehler bei der Meldepflicht: Viele Arbeitgeber denken, der Unfall muss „sofort“ oder „innerhalb von 24 Stunden“ gemeldet werden. Korrekt ist: Die Unfallanzeige muss bei der Berufsgenossenschaft eingehen, wenn der Beschäftigte mehr als 3 Tage arbeitsunfähig ist – und zwar innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Bekanntwerden (§ 193 SGB VII). Wochenenden und Feiertage zählen nicht mit.

Arbeitsunfall und Wegeunfall: Definitionen und Unterschiede

BegriffDefinitionRechtsgrundlage
ArbeitsunfallZeitlich begrenztes Ereignis von außen bei versicherter Tätigkeit mit Gesundheitsschaden – bei der eigentlichen Arbeit, auf dem Betriebsgelände oder bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten (z. B. Dienstreise, Betriebsfeier mit Pflichtcharakter)§ 8 Abs. 1 SGB VII
WegeunfallUnfall auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – auch Umwege unter bestimmten Bedingungen (Kita, Fahrgemeinschaft, Tanken). Kein Versicherungsschutz bei privaten Abstechern.§ 8 Abs. 2 SGB VII
VersicherungsträgerGesetzliche Unfallversicherung: Berufsgenossenschaft (privater Sektor) oder Unfallkasse (öffentlicher Dienst). Vollständig vom Arbeitgeber finanziert – kein Beitrag des Arbeitnehmers.§ 150 SGB VII

Meldepflichten und Fristen: Wer muss wann was tun?

PflichtWerWann / FristAn wen
UnfallanzeigeArbeitgeberWenn AN > 3 Tage arbeitsunfähig; innerhalb 3 Arbeitstagen nach BekanntwerdenZuständige Berufsgenossenschaft (DGUV Formular 1900)
Sofortmeldung bei schwerem UnfallArbeitgeberSofort (telefonisch) bei Todesfall oder > 3 VerletzteBG + Gewerbeaufsichtsamt
Betriebliche MeldungBeschäftigter / ZeugeSofort nach dem UnfallVorgesetzter / Sicherheitsbeauftragter / Ersthelfer
Ärztliche BehandlungBeschäftigterSofort; bei mehr als Erstversorgung: DurchgangsarztD-Arzt (von DGUV zugelassen); Hinweis: „Arbeitsunfall“ mitteilen
UnfallbucheintragArbeitgeberJeden Unfall – auch BagatellunfälleInterne Dokumentation; auf Verlangen der BG vorlegen

Wichtig zur 3-Tage-Frist: Die 3 Tage sind Arbeitstage, nicht Kalendertage. Wochenenden und Feiertage zählen nicht. Passiert ein Unfall am Donnerstag und der Beschäftigte ist freitags, montags und dienstags krank, beginnt die 3-Arbeitstage-Frist für die Meldung ab dem Dienstag – mit Abgabetermin Freitag.

Was tun nach einem Arbeitsunfall? Die Schritt-für-Schritt-Checkliste

Sofort am Unfalltag

  • Erste Hilfe leisten oder holen lassen; bei schweren Verletzungen Notruf 112
  • Unfall sofort dem Vorgesetzten oder dem Sicherheitsbeauftragten melden
  • Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen – nicht nur den Hausarzt, wenn mehr als Erstversorgung nötig ist
  • Dem Arzt mitteilen: „Das ist ein Arbeitsunfall“ – sonst wird der Fall falsch abgerechnet
  • Unfallhergang, Uhrzeit, Ort und Zeugen sofort notieren – Erinnerungen verblassen schnell

Innerhalb der ersten 24 Stunden

  • Zeugen benennen und Kontaktdaten notieren
  • Fotos vom Unfallort machen – vor Aufräumung oder Reinigung
  • Betriebliches Unfallbuch eintragen lassen (Pflicht des Arbeitgebers)
  • Keine Verletzungen herunterspielen – Spätfolgen können sich erst Tage später zeigen

Innerhalb von 3 Arbeitstagen (Arbeitgeber)

Wenn der Beschäftigte mehr als 3 Tage arbeitsunfähig ist: Unfallanzeige bei der zuständigen Berufsgenossenschaft einreichen. Das Formular ist das DGUV Formular 1900 – digital über das BG-Portal oder als PDF. Inhalt: Personalien des Verunfallten, Unfallhergang, Verletzungsart, Zeugen, Art der Erstbehandlung.

Tipp: Auch Bagatellunfälle ohne Arbeitsunfähigkeit müssen im betrieblichen Unfallbuch dokumentiert werden. Wenn sich ein scheinbar leichter Unfall später als schwerer herausstellt, ist die frühzeitige Dokumentation entscheidend für den Versicherungsschutz.

Wegeunfall: Was versichert ist – und was nicht

SituationVersichert?Begründung
Direkter Weg Wohnung ↔ ArbeitJa§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII – Grundfall
Umweg wegen Kita (Kind in fremde Obhut gegeben)Ja§ 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII – wenn Kind nicht selbst fahren kann
Umweg wegen Fahrgemeinschaft (Mitfahrer abholen)Ja§ 8 Abs. 2 Nr. 2b SGB VII
Kurzes Tanken wenn notwendig für ArbeitswegJaNotwendige Handlung zur Erreichung der Arbeitsstätte
Abstecher zum Supermarkt auf dem HeimwegNeinPrivater Zweck unterbricht Versicherungsschutz; Schutz erst bei Wiederaufnahme des direkten Weges
Fahrt zur Arbeit unter AlkoholeinflussNeinGrobe Eigengefährdung / eigenwirtschaftliche Unternehmung
Weg vom Parkplatz zum BetriebseingangJaVersicherungsschutz beginnt mit Verlassen des Fahrzeugs auf dem Weg zur Arbeit

Wegeunfall im Homeoffice: Was die BSG-Entscheidung 2021 bedeutet

Das Bundessozialgericht hat 2021 erstmals umfassend zur gesetzlichen Unfallversicherung im Homeoffice Stellung genommen. Das Ergebnis ist differenzierter als viele denken – und wird von zahlreichen Online-Quellen vereinfacht oder falsch wiedergegeben.

Die Kernaussage: Im Homeoffice gilt der Schreibtisch als „Arbeitsstätte“. Der direkte Weg vom Schreibtisch zur ersten Außentür ist versichert – wie der Weg von der Betriebsstätte. Wege zu privaten Zwecken innerhalb der Wohnung sind es grundsätzlich nicht.

Situation im HomeofficeVersicherungsschutz
Weg vom Schreibtisch zur Außentür (um das Haus zu verlassen)Versichert – Wegeunfall wie zur Betriebsstätte
Treppe von der Büroetage zur Eingangsetage (auf dem Weg nach draußen)Versichert – Teil des direkten Weges zur Außentür
Unfall am Schreibtisch bei der Arbeitstätigkeit (z. B. Sturz vom Bürostuhl)Versichert – Arbeitsunfall an häuslicher Arbeitsstätte
Weg zur Küche während der MittagspauseNicht versichert – private Tätigkeit
Gang ins Bad während der ArbeitszeitNicht versichert – private Tätigkeit
Treppensturz beim Gang zur ToiletteNicht versichert – private Tätigkeit
Kaffee holen während der Arbeit – Sturz auf dem WegUmstritten – je nach Einordnung als notwendige Versorgung
Was viele Quellen falsch schreiben: Pauschale Aussagen wie „Wege im Homeoffice zur Arbeit sind versichert“ oder „Homeoffice ist wie Büro“ sind zu vereinfacht. Die Abgrenzung versicherter und nicht versicherter Wege ist im Homeoffice deutlich enger als in der Betriebsstätte. Im Zweifel immer den Unfall melden und die BG entscheiden lassen.

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

LeistungDetails
HeilbehandlungAlle notwendigen medizinischen Maßnahmen – ohne Zuzahlung; über BG-Ärzte (D-Ärzte); umfasst auch Reha und Hilfsmittel
Verletztengeld80 % des Regelentgelts (max. 100 % des Nettoentgelts) bei AU von mehr als 3 Tagen; bis zu 78 Wochen
VerletztenrenteBei dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 % oder mehr; dauerhaft oder zeitlich begrenzt
Berufliche RehabilitationUmschulung, Wiedereingliederung, technische Hilfsmittel; Ziel: Rückkehr ins Erwerbsleben
HinterbliebenenrenteBei tödlichem Ausgang: Witwen-/Witwerrente und Waisenrente für Kinder

Kostenloser Download: Merkblatt Arbeitsunfall & Wegeunfall als PDF

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Häufige Fragen zu Arbeitsunfall und Wegeunfall (FAQ)

Wann muss der Arbeitgeber einen Arbeitsunfall melden?

Bei mehr als 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Bekanntwerden eine Unfallanzeige bei der zuständigen Berufsgenossenschaft einreichen (§ 193 SGB VII). Wochenenden und Feiertage zählen nicht. Bei schweren Unfällen mit Todesfolge oder mehr als 3 Verletzten ist eine sofortige telefonische Meldung erforderlich.

Ist ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit immer versichert?

Nur auf dem direkten Weg. Sobald eine private Unterbrechung stattfindet (Supermarkt, Abstecher zu Freunden), entfällt der Versicherungsschutz für die Dauer der Unterbrechung und den Weg dahin. Der Schutz lebt erst wieder auf, wenn der direkte Arbeitsweg wiederaufgenommen wird.

Ist ein Sturz im Homeoffice ein versicherter Arbeitsunfall?

Es kommt darauf an. Ein Sturz am Schreibtisch bei der Arbeitstätigkeit ist versichert. Wege zu privaten Zwecken innerhalb der Wohnung (Küche, Bad) sind dagegen nicht versichert. Der direkte Weg vom Schreibtisch zur Außentür ist versichert – wie der Weg zur Betriebsstätte (BSG-Urteil 2021).

Muss ich nach einem Arbeitsunfall zum Durchgangsarzt?

Bei allem was über einfache Erstversorgung hinausgeht: ja. Der Durchgangsarzt (D-Arzt) koordiniert die Behandlung und informiert die Berufsgenossenschaft. Wichtig: Immer mitteilen, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt – sonst wird der Fall als normale Krankheit abgerechnet.

Was bekomme ich von der Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall?

Vollständige Heilbehandlung ohne Zuzahlung, Verletztengeld (80 % des Regelentgelts, bis 78 Wochen), bei dauerhafter Beeinträchtigung Verletztenrente (ab MdE 20 %), Leistungen zur beruflichen Rehabilitation und bei tödlichem Ausgang Hinterbliebenenrenten.

Ist der Umweg über die Kita ein versicherter Wegeunfall?

Ja – wenn das Kind in die fremde Obhut gegeben wird und nicht selbst zur Einrichtung kommen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII). Der Versicherungsschutz gilt für den Umweg selbst. Ältere Kinder die selbst zur Schule fahren können, lösen keinen versicherten Umweg aus.

Weiterführende Informationen

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand des SGB VII und der BSG-Rechtsprechung (Stand September 2026) wieder. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Fragen zum Versicherungsschutz oder bei Ablehnung durch die Berufsgenossenschaft empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht oder Arbeitsrecht.