Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) regelt den Schutz von Beschäftigten vor den Gesundheitsgefahren durch Lärm und Vibrationen am Arbeitsplatz. Sie setzt die EU-Richtlinien 2003/10/EG (Lärm) und 2002/44/EG (Vibrationen) in deutsches Recht um und gilt für alle Betriebe – ohne Ausnahme für bestimmte Branchen oder Betriebsgrößen.

Das meistmissverstandene Detail der Verordnung: Auslösewerte (80 und 85 dB(A)) werden ohne Berücksichtigung von Gehörschutz gemessen. Der Expositionsgrenzwert (87 dB(A)) gilt am Ohr – also nach der Dämpfung durch getragenen Gehörschutz. Wer beide Werte auf derselben Messbasis vergleicht, zieht falsche Schlüsse.

Die drei Stufen des Lärmschutzes: 80 – 85 – 87 dB(A)

(cite index=“9-1″>Zur Beurteilung der Lärmexposition gibt die LärmVibrationsArbSchV verschiedene Auslösewerte vor, die – wenn sie erreicht oder überschritten werden – Präventionsmaßnahmen erforderlich machen. Die drei Stufen und ihre konkreten Pflichten:

StufeLEX,8hLpC,peakPflichten des Arbeitgebers
Unterer Auslösewert80 dB(A)135 dB(C)Beschäftigte informieren; Gehörschutz auf Anfrage bereitstellen; Angebotsvorsorge (G 20) nach ArbMedVV
Oberer Auslösewert85 dB(A)137 dB(C)Gehörschutz muss getragen werden; Lärmbereich kennzeichnen und abgrenzen; Maßnahmenprogramm erstellen; Pflichtvorsorge (G 20); Zugangsbeschränkung
Expositionsgrenzwert
(am Ohr – nach Dämpfung)
87 dB(A)140 dB(C)Absolutes Überschreitungsverbot – auch nicht kurzzeitig; sofortige Ursachenermittlung und Maßnahmen; Grenzwert gilt inklusive Schutzwirkung des Gehörschutzes

Was LEX,8h und LpC,peak bedeuten:

  • LEX,8h (Tages-Lärmexpositionspegel): Der auf einen 8-Stunden-Tag normierte Mittelwert der Lärmbelastung – berücksichtigt also auch kurze Pausen ohne Lärm
  • LpC,peak (Spitzenschalldruckpegel): Der höchste auftretende Schalldruckpegel, C-bewertet – relevant bei impulsartigem Lärm (Hammerschläge, Schüsse, Explosionen)

Der entscheidende Unterschied: Auslösewert vs. Expositionsgrenzwert

Diesen Unterschied erklären die meisten Quellen unpräzise – mit direkten Folgen für die betriebliche Compliance:

KriteriumAuslösewerte (80/85 dB(A))Expositionsgrenzwert (87 dB(A))
MessbezugspunktOhne Gehörschutz – direkt an der Quelle / am ArbeitsplatzAm Ohr – nach Dämpfung durch getragenen Gehörschutz
FunktionLösen Schutzmaßnahmen ausAbsolutes Limit – darf nie überschritten werden
Folge der ÜberschreitungBestimmte Maßnahmen werden PflichtSofortige Abhilfemaßnahmen zwingend

Praxisbeispiel: Ein Betrieb hat einen Lärmpegel von 92 dB(A) am Arbeitsplatz. Der obere Auslösewert (85 dB(A)) ist damit überschritten – Gehörschutz muss getragen werden. Der eingesetzte Kapselgehörschutz dämpft um 12 dB(A). Am Ohr liegt der Pegel damit bei 80 dB(A) – unterhalb des Expositionsgrenzwerts von 87 dB(A). Die Situation ist rechtskonform, solange der Gehörschutz korrekt getragen wird.

Vibrationen: Hand-Arm und Ganzkörper

(cite index=“5-1″>Bei Hand-Arm-Vibrationen liegt der Auslösewert bei einem Tages-Vibrationsexpositionswert von A(8) = 2,5 m/s². Der Expositionsgrenzwert beträgt A(8) = 5 m/s² und darf nicht überschritten werden.

VibrationsartUnterer AuslösewertExpositionsgrenzwertTypische Quellen
Hand-Arm-Vibrationen (HAV)2,5 m/s²5,0 m/s²Bohrmaschinen, Winkelschleifer, Kettensägen, Presslufthammer, Meißelhämmer
Ganzkörpervibrationen (GKV)0,5 m/s²1,15 m/s²Gabelstapler, Traktoren, Bagger, Straßenfertiger, LKW auf schlechtem Untergrund

Gesundheitliche Folgen bei Überschreitung der Grenzwerte: HAV können zu Durchblutungsstörungen (Weißfingerkrankheit), Nervenschäden und Gelenkerkrankungen führen. GKV sind mit Wirbelsäulenerkrankungen, Bandscheibenvorfällen und Magenproblemen assoziiert.

Arbeitgeberpflichten im Überblick

1. Gefährdungsbeurteilung (§ 3 LärmVibrationsArbSchV)

(cite index=“5-1″>Entscheidend ist nicht die Branche, sondern die tatsächliche Exposition. Sobald die Möglichkeit besteht, dass Auslösewerte erreicht werden, greifen die Pflichten der LärmVibrationsArbSchV vollständig. Eine pauschale Ausnahme bestimmter Branchen oder Betriebsgrößen sieht die Verordnung nicht vor.

(cite index=“5-1″>Sofern die Gefährdungsbeurteilung eine mögliche Exposition oberhalb der Auslösewerte ergibt, sind nach § 4 Messungen oder Berechnungen durchzuführen. Die Messungen müssen dem Stand der Technik entsprechen und von fachkundigen Personen mit geeignetem Equipment vorgenommen werden. Ergebnisse sind zu dokumentieren und aufzubewahren.

2. Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip (§ 7 LärmVibrationsArbSchV)

Lärmschutzmaßnahmen sind in dieser Rangfolge zu planen:

StufeArtBeispiele
TTechnisch
(höchste Priorität)
Lärmarme Maschinen beschaffen; Schallschutzkapselung; Schwingungsdämpfung; raumakustische Maßnahmen (Absorber, Schallschirme)
OOrganisatorischLärmexposition zeitlich begrenzen; Lärmquellen räumlich trennen; Ruhezeiten einplanen; Rotation der Beschäftigten
PPersönlich
(letztes Mittel)
Gehörschutz (Kapsel, Stöpsel, Bügel); muss korrekt sitzen und getragen werden; Unterweisung und Tragezeitüberwachung

3. Lärmbereich kennzeichnen (§ 7 Abs. 4)

(cite index=“7-1″>Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm überschritten werden kann, als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert und die Beschäftigten eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden.

4. Maßnahmenprogramm (§ 7 Abs. 5)

(cite index=“7-1″>Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, hat der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auszuarbeiten und durchzuführen. Das Programm muss konkrete Maßnahmen, Verantwortliche, Zeitplan und Erfolgsindikatoren enthalten.

5. Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Verknüpfung mit der ArbMedVV ist direkt:

  • Ab dem unteren Auslösewert (80 dB(A)): Angebotsvorsorge G 20 „Lärm“
  • Ab dem oberen Auslösewert (85 dB(A)): Pflichtvorsorge G 20 „Lärm“

Kombinationswirkungen: Was kaum jemand kennt

Lärm + Vibrationen gleichzeitig

(cite index=“8-1″>Bei einer gleichzeitigen Belastung der Beschäftigten durch Lärm und Vibrationen sind die gewonnenen Ergebnisse bei der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuführen, um damit mögliche Wechsel- oder Kombinationswirkungen zu berücksichtigen. Beide Gefährdungen müssen in der GB gemeinsam beurteilt werden – nicht getrennt.

Lärm + ototoxische Substanzen

Ototoxische Substanzen sind chemische Stoffe, die das Gehör schädigen können – auch unabhängig von Lärm. In Kombination mit Lärm verstärken sie die Hörschädigung erheblich. Beispiele: organische Lösemittel (Toluol, Styrol), Kohlenmonoxid, Blei, bestimmte Schwermetalle.

(cite index=“8-1″>Die TRLV Lärm, Teil 3, empfiehlt bei entsprechenden kombinierten Belastungen schon ab Erreichen der unteren Auslösewerte präventive Schutzmaßnahmen sowie arbeitsmedizinische Vorsorge. Das bedeutet: Wer in einer Lackierhalle oder Schreinerei arbeitet und sowohl Lösemitteln als auch Lärm ausgesetzt ist, sollte bereits ab 80 dB(A) Pflichtmaßnahmen ergreifen – auch wenn der obere Auslösewert noch nicht erreicht ist.

Praxishinweis für Betriebe mit Gefahrstoffen: Prüfen Sie, ob in Ihrem Betrieb ototoxische Substanzen vorhanden sind (im Sicherheitsdatenblatt, Abschnitt 11 – Toxikologische Angaben). Wenn ja und wenn gleichzeitig Lärm über 80 dB(A) vorliegt: Kombinations­wirkung ausdrücklich in der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren und Vorsorge bereits ab unterem Auslösewert veranlassen.

Sanktionen bei Verstößen

VerstoßSanktion
Keine Gefährdungsbeurteilung / Messung trotz möglicher ExpositionBis zu 25.000 € (§ 25 ArbSchG)
Fehlende Gehörschutzpflicht ab 85 dB(A)Ordnungswidrigkeit; behördliche Anordnung; Bußgeld
Expositionsgrenzwert 87 dB(A) am Ohr überschrittenSofortmaßnahmen zwingend; bei Lärmschwerhörigkeit: zivilrechtliche Haftung unbegrenzt
Keine Pflichtvorsorge G 20 ab oberem AuslösewertBis zu 5.000 € (§ 9 ArbMedVV) + § 25 ArbSchG
Vorsätzliche Gesundheitsgefährdung (Lärmschwerhörigkeit als BK 2301)Freiheitsstrafe bis 1 Jahr (§ 26 ArbSchG); BG-Regress

Lärmschwerhörigkeit ist die häufigste anerkannte Berufskrankheit in Deutschland (BK 2301). Die Berufsgenossenschaft kann bei nachgewiesener Pflichtverletzung Regress gegen den Arbeitgeber geltend machen.

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Häufige Fragen zur LärmVibrationsArbSchV (FAQ)

Welche Grenzwerte gelten für Lärm am Arbeitsplatz?

Die Verordnung kennt drei Stufen: Unterer Auslösewert 80 dB(A) / 135 dB(C) – ab hier informieren und Gehörschutz anbieten. Oberer Auslösewert 85 dB(A) / 137 dB(C) – ab hier Gehörschutz-Tragepflicht, Lärmbereich kennzeichnen, Maßnahmenprogramm, Pflichtvorsorge. Expositionsgrenzwert 87 dB(A) / 140 dB(C) am Ohr – absolutes Limit, darf nie überschritten werden.

Ab wann muss Gehörschutz getragen werden?

Ab dem oberen Auslösewert von 85 dB(A). Zwischen 80 und 85 dB(A) muss der Arbeitgeber Gehörschutz bereitstellen – das Tragen ist in diesem Bereich freiwillig. Unterhalb von 80 dB(A) gibt es keine gesetzliche Bereitstellungspflicht, aber das allgemeine Minimierungsgebot gilt immer.

Was ist der Unterschied zwischen Auslösewert und Expositionsgrenzwert?

Auslösewerte (80/85 dB(A)) werden ohne Gehörschutz gemessen – sie lösen Schutzmaßnahmen aus. Der Expositionsgrenzwert (87 dB(A)) gilt am Ohr – also nach der Dämpfung durch getragenen Gehörschutz. Das ist ein fundamental wichtiger Unterschied, der in vielen Quellen unpräzise dargestellt wird.

Gilt die LärmVibrationsArbSchV auch für Büros?

Ja – es gibt keine Ausnahmen für Branchen oder Betriebsgrößen. In typischen Büros werden die Auslösewerte von 80 dB(A) jedoch kaum erreicht. Für Büros greift ergänzend die ASR A3.7 „Lärm“ aus der ArbStättV, die auch bei niedrigeren Pegeln die Konzentration und das Wohlbefinden schützt.

Was gilt bei gleichzeitiger Exposition gegenüber Lärm und Lösemitteln?

Bei Kombination von Lärm und ototoxischen Substanzen (z. B. Lösemittel, CO) empfiehlt die TRLV Lärm Teil 3 bereits ab 80 dB(A) Schutzmaßnahmen und Vorsorge – auch wenn der obere Auslösewert noch nicht erreicht ist. Die Kombinationswirkung muss in der Gefährdungsbeurteilung ausdrücklich berücksichtigt werden.

Weiterführende Informationen

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand der LärmVibrationsArbSchV (BGBl. I S. 261) und der TRLV Lärm wieder und dient der allgemeinen Information. Bei konkreten Fragen zu Lärmmessungen und Schutzmaßnahmen empfiehlt sich die Rücksprache mit der zuständigen Berufsgenossenschaft oder einem Lärmschutzspezialisten.