Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV)

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) regelt, wann und wie Arbeitgeber ihren Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge ermöglichen oder veranlassen müssen. Sie gilt für alle Betriebe ab dem ersten Beschäftigten und unterscheidet drei Vorsorgearten mit grundlegend unterschiedlichen Pflichten und Rechtsfolgen.

Zwei Missverständnisse begegnen in der Praxis immer wieder – und führen zu teuren Fehlern:

  1. Viele Arbeitgeber verwechseln „Pflichtvorsorge“ mit einem Recht, Beschäftigte zur körperlichen Untersuchung zu zwingen. Beides ist falsch.
  2. Viele Betriebe führen keine Vorsorgekartei – obwohl das eine eigenständige Ordnungswidrigkeit ist, die separat geahndet werden kann.
Aktuelle Fassung Juli 2026: Die ArbMedVV wurde zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 136) geändert – Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/869. Die AMR 3.4 „Telemedizin in der arbeitsmedizinischen Vorsorge“ wurde am 27. Januar 2026 im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr. 2/2026) veröffentlicht. Achtung: Mehrere Online-Quellen nennen „AMR 3.4 seit 2025″ – das ist falsch. Das korrekte Datum ist der 27. Januar 2026.

Die drei Vorsorgearten: Pflicht, Angebot, Wunsch – und wo sie sich unterscheiden

Das System der ArbMedVV baut auf drei Vorsorgearten auf, die sich in Pflichtgrad, Konsequenzen und Initiative grundlegend unterscheiden:

VorsorgeartPflicht ArbeitgeberPflicht BeschäftigterKonsequenz bei Ablehnung durch AN
Pflichtvorsorge
§ 4 ArbMedVV
Aktiv veranlassen (Termin organisieren)Teilnahme ist TaetigkeitsvoraussetzungBeschäftigungsverbot für die konkret gefährdende Tätigkeit
Angebotsvorsorge
§ 5 ArbMedVV
Aktiv anbieten in TextformFreiwillig – kein ZwangAblehnung zulässig – aber dokumentieren!
Wunschvorsorge
§ 5a ArbMedVV
Ermöglichen (reaktiv auf Wunsch)Recht des AN; Initiative beim ANEntfällt – AN hat das Recht, AG darf nicht ablehnen
Das häufigste Missverständnis – klar gestellt: Pflichtvorsorge bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten zur körperlichen Untersuchung zwingen darf. Die körperliche Untersuchung ist stets freiwillig – das ist eine der zentralen Schutzgarantien der ArbMedVV. Was der Arbeitgeber veranlassen muss, ist die Vorsorge als solche (Termin beim Betriebsarzt). Lehnt der Beschäftigte die Untersuchung ab, kann keine Vorsorgebescheinigung ausgestellt werden – das Beschäftigungsverbot für die Tätigkeit greift dann automatisch, aber nicht als Zwangsmittel zur Untersuchung.

Vorsorgeuntersuchung vs. Eignungsuntersuchung: eine kritische Abgrenzung

Dies ist der am häufigsten verwechselte Unterschied im deutschen Arbeitsmedizinrecht – mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen, wenn er nicht beachtet wird:

KriteriumVorsorgeuntersuchung (ArbMedVV)Eignungsuntersuchung
ZweckSchutz der Gesundheit des BeschäftigtenInformation des Arbeitgebers über Eignung für eine Tätigkeit
Ergebnis an AGNur: Vorsorge hat stattgefunden – keine Aussage zur EignungKonkrete Aussage: „geeignet / bedingt geeignet / nicht geeignet“
BefundeBleiben beim Betriebsarzt – ärztliche SchweigepflichtWerden – mit Einwilligung – an Arbeitgeber übermittelt
RechtsgrundlageArbMedVVArbeitsvertrag, Tarifvertrag oder spezialgesetzliche Vorschrift
VermischungsverbotBeide Verfahren dürfen nicht vermischt werden (AMR 6.3). Der Betriebsarzt darf in der Vorsorge keine Eignungsaussage machen – selbst wenn der Arbeitgeber darum bittet.

Praxisbeispiel: Der DGUV-Grundsatz G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“ ist keine ArbMedVV-Vorsorge, sondern eine Eignungsuntersuchung. Er ist im Anhang der ArbMedVV nicht als Vorsorge aufgeführt. Wer G 41 im Rahmen der „Pflichtvorsorge“ durchführt, handelt rechtlich falsch – auch wenn der Betriebsarzt dieselbe Person ist.

Ausgewählte Vorsorgeanlässe aus dem Anhang der ArbMedVV

Der Anhang der ArbMedVV legt fest, bei welchen Gefährdungen Pflicht- oder Angebotsvorsorge zu veranlassen bzw. anzubieten ist. Die Einstufung hängt oft von der Expositionshöhe ab:

Gefährdung / TätigkeitPflichtvorsorgeAngebotsvorsorge
Lärm > 85 dB(A) – oberer AuslösewertJa
Lärm 80–85 dB(A) – unterer AuslösewertJa
Vibrationen (oberhalb Auslösewert)Ja
Hitzearbeit (WBGT-Richtwert überschritten)Ja
Atemschutzgeräte Gruppe 2 und 3 (DGUV G 26)Ja
Atemschutzgeräte Gruppe 1Ja
Bildschirmarbeitsplätze (G 37) – auch HomeofficeJa
Tätigkeiten mit Auslandsentsendung in Tropen/SubtropenJa
Krebserzeugende Gefahrstoffe Kat. 1A/1BJa + nachgehend
Biologische Arbeitsstoffe Risikogruppe 3 (gezielte Tätigkeit)Ja
Absturzgefahr (G 41)Eignungsuntersuchung – kein ArbMedVV-Anlass

Die vollständige Liste der Vorsorgeanlässe findet sich im Anhang der ArbMedVV im Wortlaut. Die DGUV-Grundsätze (G-Nummern) sind keine eigenständigen Rechtsquellen, sondern Handlungsempfehlungen der DGUV zur konkreten Durchführung.

Fristen nach AMR 2.1: Wann muss Vorsorge wiederholt werden?

Die Fristen für die Wiederholung der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind in der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 2.1 geregelt. Sie sind Richtwerte – der Betriebsarzt kann im Einzelfall kürzere Fristen festlegen:

ZeitpunktFristGilt für
ErstvorsorgeVor Aufnahme der Tätigkeit (spätestens 3 Monate vorher sinnvoll)Pflicht- und Angebotsvorsorge
Erste NachuntersuchungSpätestens 12 Monate nach ErstvorsorgePflicht- und Angebotsvorsorge
Weitere NachuntersuchungenSpätestens alle 36 Monate (Regelfall)Kürzere Fristen bei Gefahrstoffen (ggf. 12 Mo.)
Bildschirmarbeit G 37Alle 60 MonateAngebotsvorsorge
LärmvorsorgePflicht: alle 36 Mo. / Angebot: alle 60 Mo.Je nach Auslösewert
Nachgehende VorsorgeEndet nicht mit dem ArbeitsverhältnisKrebserzeugende Stoffe; Übertragung auf UV-Träger Pflicht

Besonderheit: Nachgehende Vorsorge. Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen (Kat. 1A/1B) ist die Vorsorge auch nach Ende der Exposition fortzuführen. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Unterlagen an einen UV-Träger übertragen werden, der die nachgehende Vorsorge dauerhaft anbietet – auch wenn der Beschäftigte das Unternehmen verlässt.

AMR 3.4: Telemedizin in der arbeitsmedizinischen Vorsorge (seit 27. Januar 2026)

Mit der Veröffentlichung der AMR 3.4 im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr. 2/2026) am 27. Januar 2026 ist Telemedizin (Videosprechstunde) in der arbeitsmedizinischen Vorsorge unter bestimmten Bedingungen zulässig. Hinweis: Mehrere Online-Quellen nennen fälschlicherweise 2025 als Inkrafttretensdatum. Das korrekte Datum ist der 27. Januar 2026.

SituationTelemedizin zulässig?
Erstvorsorge je VorsorgeanlassNein – Präsenz zwingend
Folgevorsorge zum selben Anlass (kein körperlicher Untersuchungsbedarf)Ja – Betriebsarzt entscheidet
Wunschvorsorge (Erstkontakt)Ja – erleichtert niedrigschwelligen Zugang
Pflichtvorsorge mit körperlicher Untersuchung erforderlichNein – Präsenz zwingend
Neuer Vorsorgeanlass beim bestehenden ArbeitsverhältnisNein – Erstvorsorge je Anlass in Präsenz

Voraussetzungen für telemedizinische Vorsorge nach AMR 3.4:

  • Verschlüsselte Videoverbindung (DSGVO-konform)
  • Einverständnis des Beschäftigten
  • Betriebsarzt kennt die Arbeitsbedingungen (ggf. vorangehende Betriebsbegehung)
  • Keine körperliche Untersuchung erforderlich
  • Dokumentation in der Vorsorgekartei wie bei Präsenzvorsorge

Die Vorsorgekartei: Was hinein muss – und was nicht

Nach § 3 Abs. 4 ArbMedVV ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Vorsorgekartei zu führen und mindestens bis zum Ausscheiden des Beschäftigten, längstens bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres aufzubewahren.

Muss in der Kartei enthalten seinDarf NICHT in der Kartei enthalten sein
Name des BeschäftigtenDiagnosen oder Befunddaten
Vorsorgeanlass (z. B. Lärm, Bildschirmarbeit, Gefahrstoffe)Ergebnisse körperlicher Untersuchungen
Art der Vorsorge (Pflicht / Angebot / Wunsch)Einschätzungen des Betriebsarztes zur Eignung
Datum der durchgeführten VorsorgeMedikamentenpläne oder Therapieinformationen
Nächster Vorsorgetermin (Fristenkontrolle!)
Nachweis über Angebotsvorsorge – auch bei Ablehnung

Die Kartei kann digital geführt werden. Diagnosedaten und Befunddaten verbleiben ausschließlich beim Betriebsarzt – sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und dürfen dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden.

Die 8 häufigsten Fehler bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Diese Fehler begegnen den Aufsichtsbehörden immer wieder – und sind fast immer vermeidbar:

FehlerRichtige Vorgehensweise
Pflichtvorsorge wird nur angeboten statt veranlasstAG muss aktiv Termin beim Betriebsarzt veranlassen – bloße Aufforderung an den AN reicht nicht
Eignungsaussage bei der Vorsorge angefordertVorsorge und Eignungsuntersuchung strikt trennen (AMR 6.3) – der Betriebsarzt darf keine Eignungsaussage im Rahmen der Vorsorge machen
Körperliche Untersuchung als Pflicht kommuniziertDie körperliche Untersuchung ist immer freiwillig – das Beschäftigungsverbot ist die Konsequenz der fehlenden Bescheinigung, kein Zwangsmittel
Diagnosen landen in der VorsorgekarteiKartei enthält nur Name, Anlass, Datum, nächster Termin – Diagnosedaten beim Betriebsarzt
Angebotsvorsorge nicht dokumentiert, obwohl abgelehntAblehnungen schriftlich festhalten – ohne Nachweis kein Schutz bei Bußgeldverfahren
Fristen aus AMR 2.1 nicht überwachtSystematische Fristenüberwachung einrichten – übersäumte Fristen sind Ordnungswidrigkeiten
Erstvorsorge telemedizinisch durchgeführt (AMR 3.4 falsch angewendet)Erstvorsorge je Vorsorgeanlass zwingend in Präsenz (AMR 3.4 Abschn. 3.1) – Telemedizin nur für Folgevorsorge
Keine Angebotsvorsorge G 37 für Homeoffice-BeschäftigteAngebotsvorsorge Bildschirmarbeit gilt unabhängig vom Arbeitsort – auch Homeoffice-Beschäftigte haben Anspruch

Kostenregelung: Wer zahlt?

Die Kostenregelung ist eindeutig und lässt keinen Spielraum:

  • Alle Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge trägt vollständig der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 3 ArbMedVV)
  • Dazu gehören: ärztliche Leistungen, Arbeitszeit des Beschäftigten während der Vorsorge, Fahrtkosten und ggf. eine erforderliche Bildschirmbrille (G 37)
  • Eine Kostenbeteiligung des Beschäftigten ist unzulässig – auch durch Arbeitsvertrag nicht wirksam vereinbar
  • Wunschvorsorge: Kostenübernahme durch Arbeitgeber auch dann Pflicht, wenn ein Gesundheitsschaden nicht sicher ausgeschlossen werden kann

Sanktionen bei Verstößen gegen die ArbMedVV

VerstoßSanktion
Pflicht- oder Angebotsvorsorge nicht veranlasst/angebotenBis zu 5.000 € pro Einzelfall (§ 9 ArbMedVV)
Mangelhafte oder fehlende VorsorgekarteiBis zu 30.000 €
Verstoß gegen allg. ArbSchG-Pflichten (§ 3 Abs. 2)Bis zu 25.000 € (§ 25 ArbSchG)
Weitergabe von Diagnosen an Arbeitgeber durch BetriebsarztVerstoß gegen ärztliche Schweigepflicht + DSGVO; zivilrechtliche Haftung des Arztes
Vorsätzlicher Verstoß mit GesundheitsschadenFreiheitsstrafe bis 1 Jahr möglich (§ 26 ArbSchG)

Kostenloser Download: ArbMedVV-Merkblatt als PDF

Alle drei Vorsorgearten im Vergleich, ausgewählte Vorsorgeanlässe, Fristen nach AMR 2.1, AMR 3.4 Telemedizin-Regelungen, Vorsorgekartei-Pflichten, die 8 häufigsten Fehler und Bußgelder – kompakt für Arbeitgeber, Betriebsräte und Sicherheitsfachkräfte:

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Häufige Fragen zur ArbMedVV (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge?

Bei der Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber aktiv einen Termin beim Betriebsarzt veranlassen – der Beschäftigte muss teilnehmen, da sonst ein Beschäftigungsverbot für die gefährdende Tätigkeit gilt. Bei der Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber die Vorsorge aktiv in Textform anbieten – die Teilnahme ist freiwillig. Bei der Wunschvorsorge hat der Beschäftigte ein Recht auf Vorsorge, wenn er einen möglichen Zusammenhang zwischen seiner Arbeit und seiner Gesundheit vermutet – der Arbeitgeber muss sie ermöglichen.

Kann der Arbeitgeber einen Beschäftigten zur körperlichen Untersuchung zwingen?

Nein. Die körperliche Untersuchung ist immer freiwillig – auch bei der Pflichtvorsorge. Das Beschäftigungsverbot greift, wenn keine Vorsorgebescheinigung vorliegt – nicht als Zwangsmittel zur Untersuchung, sondern als Konsequenz der fehlenden Bescheinigung.

Erfährt der Arbeitgeber die Ergebnisse der Vorsorge?

Nein. Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Der Arbeitgeber erhält nur die Vorsorgebescheinigung mit der Aussage, ob die Vorsorge stattgefunden hat. Diagnosen und Befunddaten bleiben beim Betriebsarzt.

Muss die G 37 Bildschirmarbeitsvorsorge auch im Homeoffice angeboten werden?

Ja. Die Angebotsvorsorge für Bildschirmarbeitsplätze gilt unabhängig vom Arbeitsort. Beschäftigte im Homeoffice haben denselben Anspruch wie ihre Kollegen im Büro.

Was ist die AMR 3.4 und seit wann gilt sie?

Die AMR 3.4 ist die Arbeitsmedizinische Regel zur Telemedizin in der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie wurde am 27. Januar 2026 im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr. 2/2026) veröffentlicht – nicht 2025, wie einige Quellen fälschlicherweise angeben. Sie erlaubt Folgevorsorge und Wunschvorsorge per Video, aber keine Erstvorsorge je Vorsorgeanlass.

Was ist der Unterschied zwischen Vorsorge und Eignungsuntersuchung?

Die Vorsorge dient dem Schutz der Gesundheit des Beschäftigten – der Betriebsarzt macht keine Eignungsaussage gegenüber dem Arbeitgeber. Die Eignungsuntersuchung dient dem Arbeitgeber – mit einer konkreten Aussage zur Eignung. Beide dürfen nicht vermischt werden (AMR 6.3). G 41 „Absturzgefahr“ ist beispielsweise eine Eignungsuntersuchung, kein ArbMedVV-Anlass.

Weiterführende Informationen

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand der ArbMedVV (zuletzt geändert 11. Mai 2026) und der AMR 3.4 (27. Januar 2026) wieder. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Fachberatung. Bei konkreten Fragen zur Umsetzung empfiehlt sich die Rücksprache mit dem zuständigen Betriebsarzt oder der Berufsgenossenschaft.