Die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) verpflichtet jeden Arbeitgeber, seinen Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) kostenlos bereitzustellen – immer dann, wenn technische und organisatorische Schutzmaßnahmen allein nicht ausreichen, um Gefährdungen zu beseitigen. Sie gilt für alle Branchen und Betriebsgrößen.
PSA ist nach dem STOP-Prinzip das letzte Mittel: Erst Substitution, dann technische, dann organisatorische Maßnahmen – persönliche Schutzausrüstung kommt nur dort zum Einsatz, wo diese Maßnahmen die Gefährdung nicht vollständig ausschalten können.
Rechtliche Grundlagen: PSA-BV und EU-Verordnung 2016/425
Die PSA-BV setzt die europäische Richtlinie 89/656/EWG in deutsches Recht um und regelt die Arbeitgeberpflichten bei der Bereitstellung und Benutzung von PSA. Das Pendant auf Herstellerseite ist die EU-Verordnung 2016/425 (PSA-Verordnung), die seit dem 21. April 2019 vollständig gilt und die Anforderungen an Konstruktion, Prüfung und Kennzeichnung von PSA festlegt.
| Regelwerk | Funktion / Inhalt |
|---|---|
| PSA-BV | Deutsches Ausführungsrecht: Bereitstellungs- und Benutzungspflichten, Unterweisung, Instandhaltung |
| EU-Verordnung 2016/425 | Herstellerpflichten: Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, PSA-Kategorien I–III; harmonisierte Normen |
| § 5 ArbSchG | Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für die PSA-Auswahl; STOP-Prinzip verankert |
| DGUV Regeln und BG-Vorschriften | Branchenspezifische Konkretisierungen (z. B. DGUV Regel 112-195: Schutzhandschuhe; DGUV Information 212-016: Fußschutz) |
| TRGS 401 / 402 | Gefährdung durch Hautkontakt / inhalative Exposition – Basis für PSA-Auswahl bei Gefahrstoffen |
PSA-Kategorien I, II und III nach EU-Verordnung 2016/425
Jede PSA wird nach dem Risiko, vor dem sie schützt, in eine der drei Kategorien eingeteilt. Die Kategorie bestimmt das Konformitätsbewertungsverfahren des Herstellers – und damit auch die Anforderungen an Prüfung, Kennzeichnung und Überwachung:
| Kategorie | Risikostufe | Konformität (Hersteller) | Typische PSA |
|---|---|---|---|
| Kategorie I | Geringfügige Risiken (leicht selbst beurteilbar) | Interne Herstellerkontrolle + CE | Gartenhandschuhe, leichte Einweghandschuhe für Reinigungsarbeiten, einfache Sonnenbrillen |
| Kategorie II | Mittlere Risiken (weder Kat. I noch Kat. III) | EU-Baumusterprüfung durch Notified Body + CE + vierstellige Kennnummer | Schutzhelme (EN 397), Schutzbrillen, Sicherheitsschuhe S1/S2, allgemeine Schutzhandschuhe, Warnschutzkleidung |
| Kategorie III | Irreversible Gesundheitsschäden oder Tod | EU-Baumusterprüfung + laufende Konformitätsüberwachung durch Notified Body | Atemschutz (FFP2/FFP3, PAPR), Gehörschutz bei Lärm, Chemikalienschutzhandschuhe, PSA gegen Absturz, Kettensägenschutz |
Hinweis für Arbeitgeber: Chemikalienschutzhandschuhe werden ausnahmslos der Kategorie III zugeordnet, die eine EU-Baumusterprüfung mit anschließender regelmäßiger Überwachung zwingend erfordert. Bei Kategorie-III-PSA sollten Arbeitgeber prüfen, ob das Zertifikat der eingesetzten PSA noch gültig ist – Prüfbescheinigungen haben Ablaufdaten.
Die 6 Kernpflichten des Arbeitgebers nach PSA-BV
1. Gefährdungsbeurteilung als Grundlage (§ 3 PSA-BV i. V. m. § 5 ArbSchG)
PSA darf erst eingesetzt werden, wenn Substitution sowie technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdung nicht ausreichend reduzieren. Die Gefährdungsbeurteilung ermittelt, welche Gefährdungen bestehen und welche PSA-Kategorie erforderlich ist. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und in der Betriebsanweisung festzuhalten.
2. Geeignete PSA auswählen und bereitstellen (§ 3 PSA-BV)
Der Arbeitgeber darf nur PSA auswählen und bereitstellen, die:
- Der EU-Verordnung 2016/425 entsprechen (CE-Kennzeichnung erforderlich)
- Schutz vor der konkreten Gefährdung bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung zu erzeugen
- Den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Bedürfnissen der Beschäftigten entsprechen
- Individuell passen – Größen und Sonderbedarf (z. B. Linsenträger, Allergiker) sind zu berücksichtigen
3. PSA kostenlos bereitstellen und instandhalten (§§ 3, 4 PSA-BV)
PSA ist grundsätzlich kostenlos bereitzustellen – Kosten dürfen nicht auf Beschäftigte umgelegt werden. Wartung, Reinigung, Reparatur und Lagerung sind Arbeitgeberpflicht. Defekte oder abgelaufene PSA ist unverzüglich zu ersetzen.
4. Unterweisung durchführen (§ 5 PSA-BV)
Beschäftigte müssen vor der erstmaligen Benutzung und bei wesentlichen Änderungen unterwiesen werden, mindestens einmal jährlich zu wiederholen. Pflichtinhalt: Zweck der PSA, korrektes An- und Ablegen, Reinigung, Lagerung, Erkennen von Mängeln. Schriftliche Dokumentation ist Pflicht. Informationen müssen in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache vorliegen (§ 5 Abs. 2 PSA-BV).
5. Tragepflichtbereiche festlegen und kennzeichnen
Die Betriebsanweisung legt fest, wo und bei welchen Tätigkeiten welche PSA zu tragen ist. Tragepflichtbereiche sind mit den entsprechenden Pflicht-Sicherheitszeichen (z. B. M006 Schutzhelm, M009 Gehörschutz, M003 Augen-/Gesichtsschutz nach ISO 7010) zu kennzeichnen. Bei hoher Tragedauer erhöhen sich die Anforderungen an Tragekomfort und Hygiene.
6. Hygienepflichten bei gemeinschaftlicher Nutzung (§ 3 Abs. 2 PSA-BV)
PSA ist grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt. Ist eine gemeinschaftliche Nutzung unvermeidbar (z. B. Schutzhelme auf Baustellen, Kapselgehörschützer), muss der Arbeitgeber hygienische Unbedenklichkeit sicherstellen – etwa durch Reinigung, Desinfektionsmittel oder Ersatzpolster. Einweg-Atemschutz darf nicht wiederverwendet werden.
PSA-Typen und wichtige Normen im Überblick
| PSA-Typ | Wichtige Norm (Auswahl) | Kat. | Typischer Einsatz |
|---|---|---|---|
| Schutzhelm | EN 397 (Industrie), EN 12492 (Bergsteigen), EN 14052 (High Performance) | II | Baustelle, Montage, Forstarbeit, Lagerhaltung |
| Sicherheitsschuhe | EN ISO 20345: S1 bis S5 (Zehenschutzkappe, Durchtrittsschutz, Wasserabweisung) | II | Bau, Handwerk, Lager, Produktion, Metallverarbeitung |
| Schutzbrille / Gesichtsschutz | EN ISO 16321; EN 170/172 (UV/IR-Schutz); EN 175 (Schweißerschutz) | I/II | Schleifen, Labor, Schweißen, Forstarbeit, Chemikalien |
| Gehörschutz | EN ISO 4869-1 (Dämpfungsmessung); EN 352-1 (Kapsel); EN 352-2 (Stöpsel) | III | Lärm > 85 dB(A): Maschinenbau, Bauarbeiten, Druckereien |
| Atemschutz | EN 149 (FFP-Masken P1–P3); EN 136/140 (Voll-/Halbmaske); EN 12941 (PAPR) | III | Gefahrstoffe, Feinstäube, Asbest, biologische Stoffe |
| Schutzhandschuhe | EN ISO 21420 (allgemein); EN 388 (mechanisch); EN 374 (Chemikalien/Mikroorganismen) | II/III | Montage, Metallverarbeitung, Chemie, Galvanik, Bau |
| Absturzsicherung (PSAgA) | EN 361 (Auffanggurt); EN 354 (Verbindungsmittel); EN 795 (Anschlagpunkte) | III | Dachdecker, Gerüstbau, Steigschutz, Arbeit in Höhen |
| Schutzkleidung | EN ISO 11612 (Hitze/Flamme); EN 13034 (Chemikalienspritzer); EN 1073 (Radioaktivität) | II/III | Feuerwehr, Chemie, Galvanik, Nuklearbereich |
| Warnschutzkleidung | EN ISO 20471: Klasse 1–3 (je nach Reflexfläche und Tagesleuchtstoffanteil) | II | Straßenbau, Logistik, Bahnbereich, Rettungsdienst |
Sicherheitsschuhe: Schutzklassen S1 bis S5 erklärt
Die Norm EN ISO 20345 definiert sechs Schutzklassen für Sicherheitsschuhe. Alle Klassen enthalten eine Zehenschutzkappe (Prüflast 200 Joule) als Mindestanforderung:
| Klasse | Ausstattungsmerkmale | Typischer Einsatz |
|---|---|---|
| S1 | Zehenschutz + antistatisch + Energieaufnahme Fersenbereich | Elektrotechnik, Lager (trocken) |
| S1P | S1 + Durchtrittsschutz (Stahleinlage oder Kevlar) | Handwerk, Zimmerei, Montage |
| S2 | S1 + Wasserabweisung (Schaft) | Außenbereich, Gartenbau (leicht nass) |
| S3 | S2 + Durchtrittsschutz + profilierte Laufsohle | Bau, Baustelle, Dachdeckerei (Standard) |
| S4 | Vollständig wasserdichter Stiefel (Gummi/Kunststoff) + antistatisch | Landwirtschaft, Wasserbau, Fischerei |
| S5 | S4 + Durchtrittsschutz + profilierte Laufsohle | Schlachthöfe, Nahrungsmittelindustrie, Kläranlagen |
Atemschutz: FFP-Klassen und Filtertypen
Atemschutz ist Pflicht, wenn beim Tragen von PSA in chemischen Laboratorien oder bei anderen Tätigkeiten schädliche Dämpfe, Gase oder Staubpartikel eingeatmet werden könnten. Die wichtigsten Typen:
| Typ | Norm | Schutzwirkung | Einsatz |
|---|---|---|---|
| FFP1 | EN 149 | Filterleistung ≥ 80 % | Feinstaub (ungiftig), Gips, Zement |
| FFP2 | EN 149 | Filterleistung ≥ 94 % | Gefahrstoffe, Holzstaub, Schimmelpilze, Viren |
| FFP3 | EN 149 | Filterleistung ≥ 99 % | Asbest, radioaktive Stäube, hochgiftige Aerosole |
| Halbmaske mit Partikelfilter | EN 140 + EN 143 | P1–P3 (wiederverwendbar) | Dauerhafte Tätigkeit mit Stäuben/Aerosolen |
| Vollmaske mit Kombinationsfilter | EN 136 + EN 14387 | Gase, Dämpfe + Partikel | Lackiererei, Chemie, Galvanik |
| PAPR (Gebläse-Atemschutz) | EN 12941 | TH2/TH3 (motorunterstützt) | Langjährige Exposition, Bartträger, hohe Belastung |
Wichtig: Atemschutzgeräte sind PSA der Kategorie III und erfordern eine besondere Unterweisung sowie ärztliche Eignungsuntersuchung nach G26 (DGUV Grundsatz 309-006) bei längerer Tragedauer.
Sanktionen bei Verstößen gegen die PSA-BV
| Verstoß | Sanktion |
|---|---|
| Keine oder ungeeignete PSA bereitgestellt | Bußgeld bis 5.000 € (§ 25 ArbSchG); Anordnung der Behörde |
| PSA ohne CE-Kennzeichnung oder nicht normkonform eingesetzt | Bis zu 10.000 €; Marktüberwachung kann Rückruf anordnen |
| Keine Unterweisung im PSA-Umgang | Bis zu 5.000 €; Mitverantwortung bei Arbeitsunfall |
| Kosten für PSA auf Beschäftigte umgelegt | Rechtswidrig; Erstattungsanspruch des Beschäftigten |
| Arbeitsunfall bei fehlender oder falscher PSA | Zivilrechtliche Haftung unbegrenzt; Regress der BG möglich; strafrechtliche Verantwortung |
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Häufige Fragen zur PSA-Benutzungsverordnung (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen PSA-BV und EU-Verordnung 2016/425?
Die PSA-BV richtet sich an den Arbeitgeber und regelt die Bereitstellungs- und Benutzungspflichten am Arbeitsplatz. Die EU-Verordnung 2016/425 richtet sich an den Hersteller und regelt die Anforderungen an die Konstruktion, Prüfung und Kennzeichnung von PSA. Beide Regelwerke ergänzen sich: Die EU-Verordnung stellt sicher, dass PSA sicher ist – die PSA-BV stellt sicher, dass sie korrekt eingesetzt wird.
Muss der Arbeitgeber PSA kostenlos bereitstellen?
Ja, grundsätzlich. Kosten für PSA dürfen nicht auf die Beschäftigten umgelegt werden. Dies umfasst Beschaffung, Wartung, Reinigung, Reparatur und Ersatz. Eine Ausnahme kann es für PSA geben, die auch außerhalb des Betriebs getragen wird – hier sind abweichende tarifvertragliche Regelungen möglich.
Wann muss für Atemschutz eine ärztliche Untersuchung durchgeführt werden?
Bei längerem Tragen von Atemschutz der Kategorien 2 und 3 (Halbmaske, Vollmaske, PAPR) ist eine arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung nach DGUV Grundsatz 309-006 (ehemals G26) erforderlich. Kurzzeitiges Tragen (unter 30 Minuten je Schicht) oder leichte körperliche Arbeit mit Atemschutz können Ausnahmen begründen – die Gefährdungsbeurteilung entscheidet.
Welche Sicherheitsschuh-Klasse ist auf der Baustelle Pflicht?
Für Baustellen ist in der Regel mindestens S3 vorgeschrieben (Zehenschutz, Durchtrittsschutz, Wasserabweisung, profilierte Laufsohle). Die genaue Anforderung ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für den konkreten Arbeitsbereich. Bei Elektrounfallrisiko ist zusätzlich die Anforderung ESD (antistatisch) zu prüfen.
Darf PSA von mehreren Beschäftigten benutzt werden?
PSA ist grundsätzlich für eine Person bestimmt. Ist eine gemeinschaftliche Nutzung unvermeidbar, muss der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 PSA-BV sicherstellen, dass keine Gesundheitsgefahren oder Hygieneprobleme entstehen. Einweg-Atemschutzmasken (FFP-Masken) dürfen grundsätzlich nicht weitergegeben werden.
Weiterführende Informationen
- PSA-BV im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
- BAuA – Bereitstellung und Benutzung von PSA
- DGUV IFA – Praxishilfen PSA
- Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- ATEX Explosionsschutz
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand der PSA-BV (geändert 2.12.2024) und der EU-Verordnung 2016/425 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zur PSA-Auswahl empfiehlt sich die Rücksprache mit der zuständigen Berufsgenossenschaft oder dem IFA der DGUV.