Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist die zentrale Arbeitsschutzverordnung für den Umgang mit gefährlichen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen am Arbeitsplatz. Sie schützt Beschäftigte vor chemischen, physikalischen und biologischen Gefährdungen durch Gefahrstoffe – von Reinigungsmitteln und Lösungsmitteln über Schweißrauche bis hin zu krebserzeugenden Stoffen und Asbest.
Die GefStoffV wurde zuletzt am 20. Dezember 2025 geändert (GefStoffV 2025). Die aktuelle Fassung ist seit dem 17. Dezember 2025 in Kraft und wurde im Februar 2026 berichtigt. Die wichtigsten Änderungen: rechtlich verbindliches Risikokonzept (Ampel-Modell) für krebserzeugende Stoffe, neue Asbestregeln für den Bau im Bestand, Anpassung an die EU-Krebsrichtlinie 2024/869.
Rechtliche Grundlagen: GefStoffV und ihr Regelwerk
Die GefStoffV ist eine Durchführungsverordnung zum Chemikaliengesetz (ChemG) und konkretisiert die allgemeinen Pflichten aus § 5 ArbSchG für den Bereich Gefahrstoffe. Sie wird durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) fachlich ausgefüllt:
| Regelwerk | Funktion |
|---|---|
| GefStoffV 2025 | Kernverordnung: Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisung, Unterweisung, Lagerung, CMR-Stoffe, Asbest |
| TRGS 400 | Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen |
| TRGS 555 | Betriebsanweisung und Unterweisung |
| TRGS 900 | Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) – zweimal jährlich aktualisiert; zuletzt Dezember 2025 |
| TRGS 910 | Risikokonzept für krebserzeugende Stoffe ohne AGW (Ampel-Modell) – seit 2024 rechtlich verbindlich |
| TRGS 510 | Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern; Lagerklassen |
| CLP-Verordnung (EG 1272/2008) | EU-weit einheitliche Einstufung und Kennzeichnung nach GHS-System |
| REACH (EG 1907/2006) | Registrierung und Bewertung von Chemikalien; regelt das Sicherheitsdatenblatt (Art. 31) |
Pflichten des Arbeitgebers: Die 7 Kernpflichten der GefStoffV
1. Gefährdungsbeurteilung (§ 6 GefStoffV)
Vor Aufnahme von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss der Arbeitgeber eine stoffbezogene Gefährdungsbeurteilung durchführen. Sie umfasst:
- Ermittlung aller verwendeten Gefahrstoffe und ihrer Eigenschaften
- Beurteilung der Exposition (Einatmen, Hautkontakt, Verschlucken)
- Substitutionsprüfung: Kann der Stoff durch einen weniger gefährlichen ersetzt werden? (Pflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 GefStoffV, Methode: GESTIS-Spaltenmodell)
- Dokumentation im Gefahrstoffverzeichnis
2. Gefahrstoffverzeichnis führen (§ 6 GefStoffV)
Jeder Betrieb, der Gefahrstoffe verwendet, muss ein aktuelles Gefahrstoffverzeichnis führen. Pflichtinhalt:
- Produktname / Bezeichnung
- Einsatzort und Lagerort im Betrieb
- Verweis auf das aktuelle Sicherheitsdatenblatt (max. 3 Jahre alt)
- Verantwortliche Person
Form frei – Papier oder digital. Das Verzeichnis muss für Beschäftigte und Aufsichtsbehörden jederzeit zugänglich sein.
3. Schutzmaßnahmen festlegen und umsetzen (§§ 7–11 GefStoffV)
Schutzmaßnahmen sind in der Rangfolge des STOP-Prinzips festzulegen: Substitution vor technischen vor organisatorischen vor personenbezogenen Maßnahmen (PSA). Bei krebserzeugenden Stoffen gilt das Ampel-Modell nach TRGS 910 (→ Abschnitt unten). Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) nach TRGS 900 sind einzuhalten; bei Überschreitung sind Sofortmaßnahmen erforderlich.
4. Betriebsanweisung erstellen (§ 14 GefStoffV)
Für jeden Gefahrstoff am Arbeitsplatz ist eine tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung in verständlicher Sprache zu erstellen. Die sieben Pflichtabschnitte nach TRGS 555:
| Nr. | Abschnitt | Inhalt |
|---|---|---|
| 1 | Stoff-/Produktbezeichnung | Produktname, Einsatzbereich |
| 2 | Gefahren für Mensch und Umwelt | GHS-Piktogramme, H-Sätze |
| 3 | Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln | PSA, technische Maßnahmen, Hygiene |
| 4 | Verhalten im Gefahrfall | Alarm, Feuerlöscher, Evakuierung |
| 5 | Erste Hilfe | Maßnahmen bei Hautkontakt, Einatmen, Verschlucken |
| 6 | Sachgerechte Entsorgung | Abfallschlüssel, Behälter, Entsorgungsweg |
| 7 | Ansprechpartner | Sicherheitsbeauftragter, Notfallnummern (Giftnotruf) |
Die Betriebsanweisung muss jederzeit frei zugänglich sein. Hilfreiche Vorlage-Datenbank: GisChem der BG RCI / BGHM.
5. Unterweisung durchführen (§ 14 GefStoffV)
Beschäftigte müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich mündlich und tätigkeitsbezogen unterwiesen werden. Die Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren (Datum, Inhalte, Teilnehmer, Unterschrift). Bei Änderungen der Gefährdungslage: unverzüglich nachunterweisen.
6. Expositionsverzeichnis für CMR-Stoffe (§ 14a GefStoffV)
Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B muss ein Expositionsverzeichnis geführt werden. Aufbewahrungsfrist: 40 Jahre nach der letzten Exposition. Beschäftigte erhalten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Auszug.
7. Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV)
Bei bestimmten Gefahrstoffen ist die arbeitsmedizinische Vorsorge Pflicht (z. B. Asbest, Blei, CMR-Stoffe Kat. 1A). Bei weiteren inhalativen Gefährdungen ist sie als Angebotsvorsorge anzubieten. Umsetzung in Abstimmung mit dem Betriebsarzt gemäß ArbMedVV und DGUV Vorschrift 2.
Neu seit 2024: Das Ampel-Modell für krebserzeugende Stoffe
Mit der GefStoffV-Novelle vom 5. Dezember 2024 wurde das Risikokonzept aus der TRGS 910 rechtlich verbindlich in die Verordnung integriert. Es gilt für krebserzeugende und keimzellmutagene Stoffe, für die kein klassischer Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) nach TRGS 900 existiert:
| Risikobereich | Konzentration | Folge / Maßnahmen |
|---|---|---|
| 🟢 Gering | ≤ Akzeptanzkonzentration | Grundlegende Schutzmaßnahmen ausreichend; kein sofortiger Handlungsbedarf |
| 🟡 Mittel | Zwischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentration | Verstärkte technische und organisatorische Maßnahmen; Minimierungspflicht |
| 🔴 Hoch | > Toleranzkonzentration | Sofortiger Handlungsbedarf – Tätigkeit darf in diesem Zustand nicht fortgeführt werden |
Konkrete Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen je Stoff sind in der TRGS 910 der BAuA aufgeführt. Für Stoffe ohne TRGS-910-Eintrag gilt grundsätzlich der rote Bereich.
Das Sicherheitsdatenblatt (SDB): Grundlage für Betrieb und Beurteilung
Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) ist das zentrale Informationsdokument in der Lieferkette für Gefahrstoffe. Es wird vom Hersteller oder Lieferanten kostenlos bereitgestellt (REACH Art. 31) und muss in deutscher Sprache vorliegen. Der Arbeitgeber muss stets die aktuelle Version verwenden (Aktualisierungsintervall: alle 3 Jahre oder bei wesentlichen Änderungen).
Das SDB bildet die Basis für Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung. Der für die Praxis wichtigste Abschnitt ist Abschnitt 8 (Expositionsbegrenzung / PSA), der Grenzwerte und erforderliche Schutzausrüstung enthält.
Der SDB-Aufbau ist EU-weit durch REACH/CLP genormt: 16 Pflichtabschnitte – von der Stoffidentifizierung (Abschnitt 1) über Gefahren, Erste Hilfe, Brandschutz, Expositionsbegrenzung bis hin zu Entsorgung und Transportvorschriften.
GHS-Kennzeichnung: Die 9 Piktogramme und ihre Bedeutung
Seit der vollständigen Einführung der CLP-Verordnung (EG 1272/2008) gilt in der EU ausschließlich das GHS-System (Globally Harmonised System) für die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen. Jedes Kennzeichnungsetikett muss enthalten: Produktidentifikator, Piktogramme, Signalwort (Achtung oder Gefahr), H-Sätze (Gefahrenhinweise) und P-Sätze (Sicherheitshinweise).
| Piktogramm | Gefahrenklassen (Auswahl) |
|---|---|
| GHS01 – Explodierende Bombe | Explosive Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, organische Peroxide |
| GHS02 – Flamme | Entzündbare Gase, Flüssigkeiten, Feststoffe; pyrophore und selbsterhitzungsfähige Stoffe |
| GHS03 – Flamme über Kreis | Oxidierende Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe |
| GHS04 – Gasflasche | Gase unter Druck (verdichtet, verflüssigt, gelöst) |
| GHS05 – Ätzung | Ätz-/Reizwirkung auf Haut und Augen; Metall korrodierend |
| GHS06 – Totenkopf | Akute Toxizität Kategorie 1–3 (sehr giftig, giftig) |
| GHS07 – Ausrufezeichen | Akute Toxizität Kat. 4, Haut-/Augenreizung, Sensibilisierung der Haut, gesundheitsschädlich |
| GHS08 – Gesundheitsgefahr | CMR-Stoffe (krebserzeugend, mutagen, reproduktionstoxisch), Sensibilisierung der Atemwege, Zielorgantoxizität |
| GHS09 – Umwelt | Gewässergefährdend (akut/chronisch), ozonschichtabbauend |
CMR-Stoffe: Verschärfte Anforderungen
CMR-Stoffe sind krebserzeugende (carcinogenic), erbgutverändernde (mutagenic) und reproduktionstoxische (reprotoxic) Stoffe. Sie unterliegen nach §§ 10–11 GefStoffV den strengsten Anforderungen:
| Kategorie | Bedeutung | Anforderungen (Auswahl) |
|---|---|---|
| Kat. 1A | Nachgewiesen krebserzeugend beim Menschen (GHS08) | Substitutionspflicht; Ampel-Modell; Expositionsverzeichnis 40 Jahre; Pflichtvorsorge (ArbMedVV) |
| Kat. 1B | Wahrscheinlich krebserzeugend (tierexperimentell belegt) | Wie 1A; Minimierungspflicht auch bei Unterschreitung des Toleranzwerts |
| Kat. 2 | Möglicherweise krebserzeugend (Verdacht) | Erhöhte Schutzmaßnahmen; Minimierungspflicht; Angebotsvorsorge |
Asbest – aktuelle Regelungen (GefStoffV 2025): Für Abbrucharbeiten mit Asbest im Bereich niedrigen und mittleren Risikos gilt ab dem 20. Dezember 2026 eine Genehmigungspflicht nach § 11a Abs. 4a GefStoffV. Bis dahin gilt eine Übergangsfrist. Neue Anforderungen an Sachkunde und Qualifikation wurden mit der Novelle 2024/2025 eingeführt (Modulares Qualifikationssystem, TRGS 519).
Lagerung von Gefahrstoffen (§ 8 GefStoffV)
- Minimierungsgebot: Nur soviel lagern wie für den Betriebsablauf erforderlich
- Lagerung nach Lagerklassen gemäß TRGS 510; unverträgliche Stoffe räumlich trennen
- Alle Behälter ordnungsgemäß kennzeichnen; Originalbehälter bevorzugen; Umfüllbehälter eindeutig beschriften
- Entzündbare Flüssigkeiten nur in geprüften Sicherheitsschränken nach EN 14727
- Lagerräume: ausreichend belüften, keine Zündquellen, geeigneter Bodenbelag
- Ab bestimmten Mengenschwellen: Genehmigungspflicht nach BImSchG
Sanktionen bei Verstößen gegen die Gefahrstoffverordnung
| Verstoß | Bußgeld / Strafe |
|---|---|
| Keine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe | Bis zu 20.000 € (§ 26 GefStoffV) |
| Kein Gefahrstoffverzeichnis oder nicht aktuell | Bis zu 5.000 € |
| Fehlende oder nicht zugängliche Betriebsanweisung | Bis zu 5.000 € |
| Keine oder unzureichende Unterweisung | Bis zu 5.000 € |
| Verstoß gegen Schutzmaßnahmen bei CMR-Stoffen Kat. 1A/1B | Bis zu 20.000 € + Straftat möglich (§ 27) |
| Fehlendes Expositionsverzeichnis bei CMR-Stoffen | Bis zu 10.000 € |
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Häufige Fragen zur Gefahrstoffverordnung (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Sicherheitsdatenblatt und Betriebsanweisung?
Das Sicherheitsdatenblatt wird vom Hersteller oder Lieferanten erstellt und ist ein allgemeines Informationsdokument über einen Stoff (16 Abschnitte nach REACH). Die Betriebsanweisung wird vom Arbeitgeber erstellt, ist tätigkeitsbezogen auf den konkreten Betrieb zugeschnitten und basiert auf dem SDB. Beide Dokumente ergänzen sich – das SDB ist die Grundlage für die Betriebsanweisung.
Gilt die GefStoffV auch für Reinigungsmittel und Desinfektionsmittel?
Ja. Handelsübliche Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel, Lacke, Klebstoffe und Kraftstoffe können Gefahrstoffe enthalten. Sobald ein Produkt ein GHS-Piktogramm trägt oder ein Sicherheitsdatenblatt mitgeliefert wird, greift die GefStoffV. Auch Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe entstehen (z. B. Schweißrauche, Holzstaub), sind erfasst.
Wie oft muss die Unterweisung nach GefStoffV dokumentiert werden?
Mindestens einmal jährlich sowie vor Aufnahme der Tätigkeit. Die Unterweisung muss schriftlich dokumentiert sein: Datum, Themen/Inhalte, Name des Unterweisenden, Liste der Teilnehmer mit Unterschriften. Bei Änderungen der Gefährdungslage (neuer Stoff, neue Tätigkeit) ist eine zusätzliche Unterweisung erforderlich.
Was ist die Substitutionsprüfung und wann ist sie Pflicht?
Die Substitutionsprüfung ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 GefStoffV immer Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob ein gefährlicher Stoff durch einen ungefährlicheren ersetzt werden kann. Ist eine Substitution technisch möglich und verhältnismäßig, ist sie durchzuführen (§ 7 Abs. 3). Hilfsmittel: GESTIS-Spaltenmodell der DGUV (aktualisierte Ausgabe 2025).
Welche TRGS ist für meine Branche relevant?
Neben den allgemeinen TRGS (400, 555, 900, 910) gibt es zahlreiche branchenspezifische TRGS – z. B. TRGS 402 (Ermittlung und Beurteilung inhalativer Exposition), TRGS 505 (Blei), TRGS 519 (Asbest), TRGS 906 (krebserzeugende Tätigkeiten). Die vollständige Liste der aktuellen TRGS ist beim BAuA-Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) abrufbar.
Weiterführende Informationen
- BAuA – Gefahrstoffe: Verordnung, TRGS und Arbeitshilfen
- GESTIS-Stoffdatenbank (DGUV) – Grenzwerte, Einstufungen, SDB-Daten
- GisChem – Betriebsanweisungsvorlagen der BG RCI / BGHM
- GefStoffV im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
- Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG
- REACH-Verordnung: Registrierung und Sicherheitsdatenblatt
Hinweis: Dieser Beitrag spiegelt den Stand der GefStoffV 2025 (in Kraft seit 20.12.2025, berichtigt Februar 2026) wider und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen empfiehlt sich die Rücksprache mit der zuständigen Berufsgenossenschaft oder einem spezialisierten Rechtsanwalt.