Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist die zentrale Arbeitsschutzverordnung für den Umgang mit gefährlichen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen am Arbeitsplatz. Sie schützt Beschäftigte vor chemischen, physikalischen und biologischen Gefährdungen durch Gefahrstoffe – von Reinigungsmitteln und Lösungsmitteln über Schweißrauche bis hin zu krebserzeugenden Stoffen und Asbest.

Die GefStoffV wurde zuletzt am 20. Dezember 2025 geändert (GefStoffV 2025). Die aktuelle Fassung ist seit dem 17. Dezember 2025 in Kraft und wurde im Februar 2026 berichtigt. Die wichtigsten Änderungen: rechtlich verbindliches Risikokonzept (Ampel-Modell) für krebserzeugende Stoffe, neue Asbestregeln für den Bau im Bestand, Anpassung an die EU-Krebsrichtlinie 2024/869.

Gilt für jeden Betrieb mit Gefahrstoffen – unabhängig von Größe und Branche. Wer Reinigungsmittel, Lacke, Desinfektionsmittel, Kraftstoffe oder ähnliche Stoffe verwendet, fällt unter die GefStoffV. Bußgelder bis zu 20.000 € pro Verstoß, bei CMR-Stoffen zusätzlich Strafverfolgung möglich.

Rechtliche Grundlagen: GefStoffV und ihr Regelwerk

Die GefStoffV ist eine Durchführungsverordnung zum Chemikaliengesetz (ChemG) und konkretisiert die allgemeinen Pflichten aus § 5 ArbSchG für den Bereich Gefahrstoffe. Sie wird durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) fachlich ausgefüllt:

RegelwerkFunktion
GefStoffV 2025Kernverordnung: Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisung, Unterweisung, Lagerung, CMR-Stoffe, Asbest
TRGS 400Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
TRGS 555Betriebsanweisung und Unterweisung
TRGS 900Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) – zweimal jährlich aktualisiert; zuletzt Dezember 2025
TRGS 910Risikokonzept für krebserzeugende Stoffe ohne AGW (Ampel-Modell) – seit 2024 rechtlich verbindlich
TRGS 510Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern; Lagerklassen
CLP-Verordnung (EG 1272/2008)EU-weit einheitliche Einstufung und Kennzeichnung nach GHS-System
REACH (EG 1907/2006)Registrierung und Bewertung von Chemikalien; regelt das Sicherheitsdatenblatt (Art. 31)

Pflichten des Arbeitgebers: Die 7 Kernpflichten der GefStoffV

1. Gefährdungsbeurteilung (§ 6 GefStoffV)

Vor Aufnahme von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss der Arbeitgeber eine stoffbezogene Gefährdungsbeurteilung durchführen. Sie umfasst:

  • Ermittlung aller verwendeten Gefahrstoffe und ihrer Eigenschaften
  • Beurteilung der Exposition (Einatmen, Hautkontakt, Verschlucken)
  • Substitutionsprüfung: Kann der Stoff durch einen weniger gefährlichen ersetzt werden? (Pflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 GefStoffV, Methode: GESTIS-Spaltenmodell)
  • Dokumentation im Gefahrstoffverzeichnis

2. Gefahrstoffverzeichnis führen (§ 6 GefStoffV)

Jeder Betrieb, der Gefahrstoffe verwendet, muss ein aktuelles Gefahrstoffverzeichnis führen. Pflichtinhalt:

  • Produktname / Bezeichnung
  • Einsatzort und Lagerort im Betrieb
  • Verweis auf das aktuelle Sicherheitsdatenblatt (max. 3 Jahre alt)
  • Verantwortliche Person

Form frei – Papier oder digital. Das Verzeichnis muss für Beschäftigte und Aufsichtsbehörden jederzeit zugänglich sein.

3. Schutzmaßnahmen festlegen und umsetzen (§§ 7–11 GefStoffV)

Schutzmaßnahmen sind in der Rangfolge des STOP-Prinzips festzulegen: Substitution vor technischen vor organisatorischen vor personenbezogenen Maßnahmen (PSA). Bei krebserzeugenden Stoffen gilt das Ampel-Modell nach TRGS 910 (→ Abschnitt unten). Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) nach TRGS 900 sind einzuhalten; bei Überschreitung sind Sofortmaßnahmen erforderlich.

4. Betriebsanweisung erstellen (§ 14 GefStoffV)

Für jeden Gefahrstoff am Arbeitsplatz ist eine tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung in verständlicher Sprache zu erstellen. Die sieben Pflichtabschnitte nach TRGS 555:

Nr.AbschnittInhalt
1Stoff-/ProduktbezeichnungProduktname, Einsatzbereich
2Gefahren für Mensch und UmweltGHS-Piktogramme, H-Sätze
3Schutzmaßnahmen und VerhaltensregelnPSA, technische Maßnahmen, Hygiene
4Verhalten im GefahrfallAlarm, Feuerlöscher, Evakuierung
5Erste HilfeMaßnahmen bei Hautkontakt, Einatmen, Verschlucken
6Sachgerechte EntsorgungAbfallschlüssel, Behälter, Entsorgungsweg
7AnsprechpartnerSicherheitsbeauftragter, Notfallnummern (Giftnotruf)

Die Betriebsanweisung muss jederzeit frei zugänglich sein. Hilfreiche Vorlage-Datenbank: GisChem der BG RCI / BGHM.

5. Unterweisung durchführen (§ 14 GefStoffV)

Beschäftigte müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich mündlich und tätigkeitsbezogen unterwiesen werden. Die Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren (Datum, Inhalte, Teilnehmer, Unterschrift). Bei Änderungen der Gefährdungslage: unverzüglich nachunterweisen.

6. Expositionsverzeichnis für CMR-Stoffe (§ 14a GefStoffV)

Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B muss ein Expositionsverzeichnis geführt werden. Aufbewahrungsfrist: 40 Jahre nach der letzten Exposition. Beschäftigte erhalten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Auszug.

7. Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV)

Bei bestimmten Gefahrstoffen ist die arbeitsmedizinische Vorsorge Pflicht (z. B. Asbest, Blei, CMR-Stoffe Kat. 1A). Bei weiteren inhalativen Gefährdungen ist sie als Angebotsvorsorge anzubieten. Umsetzung in Abstimmung mit dem Betriebsarzt gemäß ArbMedVV und DGUV Vorschrift 2.

Neu seit 2024: Das Ampel-Modell für krebserzeugende Stoffe

Mit der GefStoffV-Novelle vom 5. Dezember 2024 wurde das Risikokonzept aus der TRGS 910 rechtlich verbindlich in die Verordnung integriert. Es gilt für krebserzeugende und keimzellmutagene Stoffe, für die kein klassischer Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) nach TRGS 900 existiert:

RisikobereichKonzentrationFolge / Maßnahmen
🟢 Gering≤ AkzeptanzkonzentrationGrundlegende Schutzmaßnahmen ausreichend; kein sofortiger Handlungsbedarf
🟡 MittelZwischen Akzeptanz- und ToleranzkonzentrationVerstärkte technische und organisatorische Maßnahmen; Minimierungspflicht
🔴 Hoch> ToleranzkonzentrationSofortiger Handlungsbedarf – Tätigkeit darf in diesem Zustand nicht fortgeführt werden

Konkrete Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen je Stoff sind in der TRGS 910 der BAuA aufgeführt. Für Stoffe ohne TRGS-910-Eintrag gilt grundsätzlich der rote Bereich.

Das Sicherheitsdatenblatt (SDB): Grundlage für Betrieb und Beurteilung

Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) ist das zentrale Informationsdokument in der Lieferkette für Gefahrstoffe. Es wird vom Hersteller oder Lieferanten kostenlos bereitgestellt (REACH Art. 31) und muss in deutscher Sprache vorliegen. Der Arbeitgeber muss stets die aktuelle Version verwenden (Aktualisierungsintervall: alle 3 Jahre oder bei wesentlichen Änderungen).

Das SDB bildet die Basis für Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung. Der für die Praxis wichtigste Abschnitt ist Abschnitt 8 (Expositionsbegrenzung / PSA), der Grenzwerte und erforderliche Schutzausrüstung enthält.

Der SDB-Aufbau ist EU-weit durch REACH/CLP genormt: 16 Pflichtabschnitte – von der Stoffidentifizierung (Abschnitt 1) über Gefahren, Erste Hilfe, Brandschutz, Expositionsbegrenzung bis hin zu Entsorgung und Transportvorschriften.

GHS-Kennzeichnung: Die 9 Piktogramme und ihre Bedeutung

Seit der vollständigen Einführung der CLP-Verordnung (EG 1272/2008) gilt in der EU ausschließlich das GHS-System (Globally Harmonised System) für die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen. Jedes Kennzeichnungsetikett muss enthalten: Produktidentifikator, Piktogramme, Signalwort (Achtung oder Gefahr), H-Sätze (Gefahrenhinweise) und P-Sätze (Sicherheitshinweise).

PiktogrammGefahrenklassen (Auswahl)
GHS01 – Explodierende BombeExplosive Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, organische Peroxide
GHS02 – FlammeEntzündbare Gase, Flüssigkeiten, Feststoffe; pyrophore und selbsterhitzungsfähige Stoffe
GHS03 – Flamme über KreisOxidierende Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe
GHS04 – GasflascheGase unter Druck (verdichtet, verflüssigt, gelöst)
GHS05 – ÄtzungÄtz-/Reizwirkung auf Haut und Augen; Metall korrodierend
GHS06 – TotenkopfAkute Toxizität Kategorie 1–3 (sehr giftig, giftig)
GHS07 – AusrufezeichenAkute Toxizität Kat. 4, Haut-/Augenreizung, Sensibilisierung der Haut, gesundheitsschädlich
GHS08 – GesundheitsgefahrCMR-Stoffe (krebserzeugend, mutagen, reproduktionstoxisch), Sensibilisierung der Atemwege, Zielorgantoxizität
GHS09 – UmweltGewässergefährdend (akut/chronisch), ozonschichtabbauend

CMR-Stoffe: Verschärfte Anforderungen

CMR-Stoffe sind krebserzeugende (carcinogenic), erbgutverändernde (mutagenic) und reproduktionstoxische (reprotoxic) Stoffe. Sie unterliegen nach §§ 10–11 GefStoffV den strengsten Anforderungen:

KategorieBedeutungAnforderungen (Auswahl)
Kat. 1ANachgewiesen krebserzeugend beim Menschen (GHS08)Substitutionspflicht; Ampel-Modell; Expositionsverzeichnis 40 Jahre; Pflichtvorsorge (ArbMedVV)
Kat. 1BWahrscheinlich krebserzeugend (tierexperimentell belegt)Wie 1A; Minimierungspflicht auch bei Unterschreitung des Toleranzwerts
Kat. 2Möglicherweise krebserzeugend (Verdacht)Erhöhte Schutzmaßnahmen; Minimierungspflicht; Angebotsvorsorge

Asbest – aktuelle Regelungen (GefStoffV 2025): Für Abbrucharbeiten mit Asbest im Bereich niedrigen und mittleren Risikos gilt ab dem 20. Dezember 2026 eine Genehmigungspflicht nach § 11a Abs. 4a GefStoffV. Bis dahin gilt eine Übergangsfrist. Neue Anforderungen an Sachkunde und Qualifikation wurden mit der Novelle 2024/2025 eingeführt (Modulares Qualifikationssystem, TRGS 519).

Lagerung von Gefahrstoffen (§ 8 GefStoffV)

  • Minimierungsgebot: Nur soviel lagern wie für den Betriebsablauf erforderlich
  • Lagerung nach Lagerklassen gemäß TRGS 510; unverträgliche Stoffe räumlich trennen
  • Alle Behälter ordnungsgemäß kennzeichnen; Originalbehälter bevorzugen; Umfüllbehälter eindeutig beschriften
  • Entzündbare Flüssigkeiten nur in geprüften Sicherheitsschränken nach EN 14727
  • Lagerräume: ausreichend belüften, keine Zündquellen, geeigneter Bodenbelag
  • Ab bestimmten Mengenschwellen: Genehmigungspflicht nach BImSchG

Sanktionen bei Verstößen gegen die Gefahrstoffverordnung

VerstoßBußgeld / Strafe
Keine Gefährdungsbeurteilung für GefahrstoffeBis zu 20.000 € (§ 26 GefStoffV)
Kein Gefahrstoffverzeichnis oder nicht aktuellBis zu 5.000 €
Fehlende oder nicht zugängliche BetriebsanweisungBis zu 5.000 €
Keine oder unzureichende UnterweisungBis zu 5.000 €
Verstoß gegen Schutzmaßnahmen bei CMR-Stoffen Kat. 1A/1BBis zu 20.000 € + Straftat möglich (§ 27)
Fehlendes Expositionsverzeichnis bei CMR-StoffenBis zu 10.000 €

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Häufige Fragen zur Gefahrstoffverordnung (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Sicherheitsdatenblatt und Betriebsanweisung?

Das Sicherheitsdatenblatt wird vom Hersteller oder Lieferanten erstellt und ist ein allgemeines Informationsdokument über einen Stoff (16 Abschnitte nach REACH). Die Betriebsanweisung wird vom Arbeitgeber erstellt, ist tätigkeitsbezogen auf den konkreten Betrieb zugeschnitten und basiert auf dem SDB. Beide Dokumente ergänzen sich – das SDB ist die Grundlage für die Betriebsanweisung.

Gilt die GefStoffV auch für Reinigungsmittel und Desinfektionsmittel?

Ja. Handelsübliche Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel, Lacke, Klebstoffe und Kraftstoffe können Gefahrstoffe enthalten. Sobald ein Produkt ein GHS-Piktogramm trägt oder ein Sicherheitsdatenblatt mitgeliefert wird, greift die GefStoffV. Auch Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe entstehen (z. B. Schweißrauche, Holzstaub), sind erfasst.

Wie oft muss die Unterweisung nach GefStoffV dokumentiert werden?

Mindestens einmal jährlich sowie vor Aufnahme der Tätigkeit. Die Unterweisung muss schriftlich dokumentiert sein: Datum, Themen/Inhalte, Name des Unterweisenden, Liste der Teilnehmer mit Unterschriften. Bei Änderungen der Gefährdungslage (neuer Stoff, neue Tätigkeit) ist eine zusätzliche Unterweisung erforderlich.

Was ist die Substitutionsprüfung und wann ist sie Pflicht?

Die Substitutionsprüfung ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 GefStoffV immer Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob ein gefährlicher Stoff durch einen ungefährlicheren ersetzt werden kann. Ist eine Substitution technisch möglich und verhältnismäßig, ist sie durchzuführen (§ 7 Abs. 3). Hilfsmittel: GESTIS-Spaltenmodell der DGUV (aktualisierte Ausgabe 2025).

Welche TRGS ist für meine Branche relevant?

Neben den allgemeinen TRGS (400, 555, 900, 910) gibt es zahlreiche branchenspezifische TRGS – z. B. TRGS 402 (Ermittlung und Beurteilung inhalativer Exposition), TRGS 505 (Blei), TRGS 519 (Asbest), TRGS 906 (krebserzeugende Tätigkeiten). Die vollständige Liste der aktuellen TRGS ist beim BAuA-Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) abrufbar.

Weiterführende Informationen

Hinweis: Dieser Beitrag spiegelt den Stand der GefStoffV 2025 (in Kraft seit 20.12.2025, berichtigt Februar 2026) wider und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen empfiehlt sich die Rücksprache mit der zuständigen Berufsgenossenschaft oder einem spezialisierten Rechtsanwalt.