BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 – kompletter Gestzestext


Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ ist die zentrale Unfallverhütungsvorschrift (UVV) der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung. Sie gilt für alle Unternehmen und alle Versicherten – unabhängig von Branche und Betriebsgröße – und regelt die grundlegenden Pflichten von Arbeitgebern, Führungskräften und Beschäftigten im betrieblichen Arbeitsschutz.

Die Vorschrift ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten und hat die bisherigen, inhaltlich nahezu identischen Vorschriften BGV A1 (gewerbliche Berufsgenossenschaften) und GUV-V A1 (Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand) zusammengeführt. Wer heute nach der „BGV A1″ sucht, findet in der DGUV Vorschrift 1 das aktuelle und alleinig gültige Pendant.

Wichtige Aktualisierung: Die begleitende DGUV Regel 100-001 wurde neu gefasst und enthält jetzt erweiterte Regelungen zu Notfallmaßnahmen (IT-Angriffe, Amokfälle, Unwetterereignisse), zu den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen sowie einen Hinweis zur Bildschirmarbeitsverordnung, die 2024 in die ArbStättV überführt wurde und bei der nächsten Überarbeitung der DGUV Vorschrift 1 aus Anlage 1 entfernt wird. Stand: Oktober 2025.

Was regelt die DGUV Vorschrift 1?

Die DGUV Vorschrift 1 verknüpft das staatliche Arbeitsschutzrecht (ArbSchG, ArbStättV, BetrSichV etc.) mit dem berufsgenossenschaftlichen Regelwerk. Sie regelt auf acht Kapitel verteilt:

KapitelInhalt (Kurzübersicht)
1. Allgemeine VorschriftenGeltungsbereich, Grundpflichten des Unternehmers, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Vergabe von Aufträgen
2. (entfällt in DGUV V1)
3. Pflichten der VersichertenAllgemeine und besondere Unterstützungspflichten, Meldepflichten, Verhaltensregeln, Alkohol-/Drogenverbot
4. Organisation des ArbeitsschutzesSifa und Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte, Notfallmaßnahmen, Erste Hilfe, PSA
5. OrdnungswidrigkeitenBußgeldtatbestände nach § 209 SGB VII

BGV A1 vs. DGUV Vorschrift 1: Was hat sich geändert?

KriteriumBGV A1 (bis 2014)DGUV Vorschrift 1 (ab 2015)
GeltungsbereichNur gewerbliche BGenAlle UV-Träger (gewerblich + öffentlich)
SicherheitsbeauftragteFeste Zahlentabellen je BGIndividuell aus 5 Kriterien; einheitlich für alle UV-Träger
Versicherte ohne BeschäftigungsverhältnisNicht ausdrücklich geregeltStaatliche Schutzvorschriften gelten auch für sie (klargestellt)
NotfallmaßnahmenKlassische Szenarien (Brand, Explosion)Erweitert um IT-Angriffe, Amokfälle, Unwetter (DGUV Regel 100-001)
Inklusion / BehinderungNicht systematisch berücksichtigtBarrierefreiheit, Fluchtwege, Erste Hilfe explizit ergänzt
RechtsstandBGV A1 vom 1.1.2004DGUV Vorschrift 1 (Stand Oktober 2025)

Kernpflichten des Arbeitgebers (Unternehmer) nach DGUV Vorschrift 1

Gefährdungsbeurteilung (§ 3 DGUV Vorschrift 1)

Der Arbeitgeber muss die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen ermitteln, beurteilen und die Ergebnisse samt Maßnahmen und deren Überprüfung dokumentieren. Die Vorschrift deckt sich insoweit mit § 5 und § 6 ArbSchG. Bei veränderten Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung zu aktualisieren. Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft sind alle Informationen über Arbeitsschutzmaßnahmen mitzuteilen.

Unterweisung (§ 4 DGUV Vorschrift 1)

Versicherte müssen über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen und ist zu dokumentieren. Die DGUV Regel 100-001 stellt klar: Eine reine Jahresunterweisung reicht nicht, wenn sich Gefährdungen oder Arbeitsbedingungen ändern – dann ist unverzüglich zu unterweisen.

Pflichtenübertragung (§ 13 DGUV Vorschrift 1)

Unternehmerische Arbeitsschutzpflichten können schriftlich auf geeignete, zuverlässige und fachkundige Personen übertragen werden. Die Beauftragung muss Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen, vom Beauftragten unterzeichnet und ausgehändigt werden.

Keine Kostenübertragung auf Beschäftigte (§ 2 Abs. 5)

Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen – einschließlich PSA – dürfen nicht auf die Versicherten umgelegt werden. Gleichlautend geregelt in der PSA-Benutzungsverordnung.

Sicherheitsbeauftragte (§ 20 DGUV Vorschrift 1)

Ab regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten ist mindestens ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen (§ 22 SGB VII i. V. m. § 20 DGUV Vorschrift 1). Die genaue Anzahl ergibt sich nicht aus festen Tabellen, sondern individuell aus fünf gleichrangigen Kriterien:

  1. Art und Umfang der Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betrieb
  2. Anzahl der Beschäftigten
  3. Räumliche Nähe zu den Beschäftigten (eigene Betriebsstätte, Schicht)
  4. Zeitliche Nähe (Schichtsystem, Bereitschaft)
  5. Fachliche Nähe (gleiche oder vergleichbare Tätigkeit wie die Beschäftigten)

Als Hilfestellung hat die DGUV im Februar 2024 den aktualisierten Leitfaden DGUV Information 211-039 „Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten“ veröffentlicht.

Der Sicherheitsbeauftragte ist kein Vorgesetzter und hat keine Anordnungsbefugnis – er unterstützt den Unternehmer und darf wegen seiner Aufgabenerfüllung nicht benachteiligt werden (§ 20 Abs. 5). Er wirkt auf Kollegen ein, überzeugt sich vom ordnungsgemäßen Einsatz von PSA und meldet Sicherheitsmängel.

Erste Hilfe und Ersthelfer-Quoten (§ 26 DGUV Vorschrift 1)

Anzahl anwesende VersicherteMindestanzahl ErsthelferBetriebstyp
2 bis 201 ErsthelferAlle Betriebe
Mehr als 205 % der anwesenden VersichertenVerwaltungs- und Handelsbetriebe
Mehr als 2010 % der anwesenden VersichertenSonstige Betriebe (Produktion, Handwerk, Bau)

Ersthelfer müssen bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle ausgebildet sein (oder über eine sanitätsdienstliche, rettungsdienstliche oder medizinische Ausbildung verfügen) und regelmäßig alle 2 Jahre fortgebildet werden. Alle Erste-Hilfe-Leistungen sind zu dokumentieren und die Dokumentation 5 Jahre aufzubewahren.

Betriebssanitäter (§ 27) sind ab mehr als 1.500 anwesenden Versicherten bzw. auf Baustellen ab mehr als 100 Versicherten Pflicht.

Pflichten der Versicherten (§§ 15–18 DGUV Vorschrift 1)

Die DGUV Vorschrift 1 richtet sich nicht nur an den Arbeitgeber, sondern auch an alle Versicherten. Die wichtigsten Pflichten:

  • Für die eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Sorge tragen
  • Weisungen des Unternehmers zur Arbeitssicherheit befolgen – nicht jedoch erkennbar sicherheitswidrige Weisungen
  • Kein Konsum von Alkohol, Drogen oder berauschenden Mitteln, wenn dadurch Gefährdungen entstehen (gilt auch für Medikamente)
  • Jede festgestellte erhebliche Gefahr oder jeden Defekt an Schutzvorrichtungen unverzüglich dem Vorgesetzten melden
  • Arbeitsmittel bestimmungsgemäß benutzen, PSA ordnungsgemäß tragen und auf Mängel prüfen
  • Jeden Unfall unverzüglich der zuständigen betrieblichen Stelle melden

DGUV Regel 100-001: Die Konkretisierung der Vorschrift

Die DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ wurde parallel zur DGUV Vorschrift 1 veröffentlicht und erläutert deren Paragraphen praxisnah. Sie wurde zuletzt umfangreich überarbeitet. Die wichtigsten Neuerungen:

  • Notfallmaßnahmen (§ 22): Neu aufgenommene Szenarien umfassen jetzt ausdrücklich Angriffe auf die IT-Infrastruktur, Amokfälle und extreme Unwetterereignisse
  • Menschen mit Behinderungen: An zahlreichen Stellen ergänzt – barrierefreie Fluchtwege, besondere Erste-Hilfe-Hinweise, Eignung als Ersthelfer
  • Bildschirmarbeitsverordnung: Diese wurde 2024 als Kapitel 6 in die überarbeitete ArbStättV überführt; Anlage 1 der DGUV Vorschrift 1 wird bei der nächsten Überarbeitung entsprechend angepasst
  • Sicherheitsbeauftragte: Fokus auf räumliche, zeitliche und fachliche Nähe weiter geschärft

Häufige Fragen zur DGUV Vorschrift 1 / BGV A1 (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen BGV A1 und DGUV Vorschrift 1?

Die BGV A1 war die frühere Unfallverhütungsvorschrift der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Seit dem 1. Januar 2015 hat die DGUV Vorschrift 1 die BGV A1 und die GUV-V A1 der öffentlichen Hand in einer einheitlichen Vorschrift zusammengeführt. Inhaltlich wurden dabei u. a. die Regelungen zur Anzahl der Sicherheitsbeauftragten erstmals bundesweit vereinheitlicht.

Ab wie vielen Beschäftigten muss ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden?

Ab regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten. Die genaue Anzahl wird nicht aus einer Tabelle abgelesen, sondern aus fünf betriebsspezifischen Kriterien individuell ermittelt. Als Hilfestellung dient die DGUV Information 211-039 (aktualisierte Fassung Februar 2024).

Wie viele Ersthelfer sind vorgeschrieben?

Bei 2–20 Versicherten genügt ein Ersthelfer. Darüber hinaus sind in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %, in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Versicherten als Ersthelfer zu stellen. Die Ausbildung ist alle 2 Jahre zu wiederholen.

Gilt die DGUV Vorschrift 1 nur für Unternehmen mit Arbeitnehmern?

Nein. Eine wichtige Klarstellung der DGUV Vorschrift 1 gegenüber der alten BGV A1 ist, dass die staatlichen Schutzvorschriften ausdrücklich auch für Versicherte gelten, die keine Arbeitnehmer im klassischen Sinne sind – etwa Schüler, Studierende oder ehrenamtlich Tätige.

Was droht bei Verstößen gegen die DGUV Vorschrift 1?

Verstöße gegen bestimmte Paragraphen (z. B. § 20 Abs. 1 – fehlende Sicherheitsbeauftragte, § 26 Abs. 1 – fehlende Ersthelfer) sind nach § 32 DGUV Vorschrift 1 i. V. m. § 209 SGB VII Ordnungswidrigkeiten. Zusätzlich kann die Berufsgenossenschaft bei Arbeitsunfällen Regress nehmen, wenn die Vorschrift nicht eingehalten wurde.

Download und weiterführende Links

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen empfiehlt sich die Rücksprache mit der zuständigen Berufsgenossenschaft oder einem auf Arbeitsschutzrecht spezialisierten Berater.