Die REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) ist das zentrale europäische Regelwerk für Chemikalien. Sie steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals – also Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Ziel ist es, den Schutz von Mensch und Umwelt vor gefährlichen Substanzen zu gewährleisten und gleichzeitig den freien Warenverkehr im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu sichern.
Zuständige Behörde ist die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) mit Sitz in Helsinki. In Deutschland steht der REACH-CLP-Biozid-Helpdesk der BAuA als nationale Anlaufstelle zur Verfügung.
Wichtiger Hinweis: Die REACH-Verordnung wird fortlaufend aktualisiert. Die letzte inhaltliche Änderung (Anhang XVII, 50. Änderung) trat im August 2025 in Kraft. Die Kandidatenliste besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) umfasst seit Februar 2026 insgesamt 253 Einträge.
Die vier Säulen der REACH-Verordnung im Überblick
REACH strukturiert sich in vier zentrale Bereiche, die aufeinander aufbauen:
- Registrierung: Hersteller und Importeure müssen Stoffe ab 1 Tonne/Jahr bei der ECHA registrieren, bevor sie in Verkehr gebracht werden dürfen („no data, no market“).
- Bewertung: Die ECHA und Mitgliedstaaten prüfen Registrierungsdossiers und können weitere Informationen zu Stoffeigenschaften anfordern.
- Zulassung: Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) aus Anhang XIV dürfen nur noch mit ausdrücklicher Genehmigung der EU-Kommission verwendet werden.
- Beschränkung: Für bestimmte Stoffe gelten EU-weit Verwendungsverbote oder -einschränkungen (Anhang XVII).
Wer ist von der REACH-Verordnung betroffen?
REACH richtet sich primär an Akteure, die im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind. Unternehmen außerhalb des EWR haben keine direkten Pflichten – ihre Stoffe müssen jedoch beim Import durch den EWR-ansässigen Importeur registriert werden.
Hersteller
Wer einen Stoff im EWR in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr produziert, ist registrierungspflichtig. Dies gilt auch für Auftragshersteller, die im Auftrag Dritter produzieren.
Importeure
Jede im EWR ansässige juristische oder natürliche Person, die einen Stoff (als solchen, in Gemischen oder in bestimmten Fällen in Erzeugnissen) aus Drittländern einführt, muss registrieren. Verantwortlich für den Import ist derjenige, der den Zollvorgang veranlasst, bezahlt und die Ware in Eigenverantwortung übernimmt – nicht bloße Handelsagenten, die Aufträge weiterleiten ohne Eigentum zu erwerben.
Nachgeschaltete Anwender
Unternehmen, die registrierte Stoffe verwenden (z. B. in der Produktion oder Formulierung), sind nachgeschaltete Anwender. Sie müssen selbst nicht registrieren, haben aber Pflichten zur Kommunikation in der Lieferkette und müssen sicherstellen, dass ihre Verwendung vom Registrierungsdossier des Lieferanten abgedeckt ist.
Einziger Vertreter (Only Representative)
Nicht-EWR-Hersteller können gemäß Artikel 8 REACH einen im EWR niedergelassenen einzigen Vertreter benennen. Dieser übernimmt sämtliche Registrierungspflichten des Importeurs. Die einzelnen EWR-Importeure innerhalb dieser Lieferkette werden dann zu nachgeschalteten Anwendern und sind von der Registrierungspflicht entlastet. Der einzige Vertreter trägt die volle rechtliche Verantwortung.
Internationale Unternehmensstrukturen
Mehrere Tochtergesellschaften eines Konzerns im EWR sind als eigenständige juristische Personen zu behandeln. Jede muss individuell prüfen, ob sie als Registrant qualifiziert ist.
Registrierung: Welche Stoffe müssen registriert werden?
Registrierungspflichtig sind Stoffe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 REACH, die im EWR in einer Menge von 1 Tonne oder mehr pro Registrant und Kalenderjahr hergestellt oder eingeführt werden – unabhängig davon, ob sie als gefährlich eingestuft sind oder nicht.
Ausnahmen von der Registrierungspflicht
Nicht registrierungspflichtig sind u. a.:
- Stoffe gemäß Anhang IV (z. B. Wasser, Stickstoff – minimales Risikopotenzial)
- Stoffe gemäß Anhang V (13 Kategorien, z. B. natürlich vorkommende, nicht chemisch modifizierte Stoffe)
- Stoffe in Arzneimitteln für den in EU-Rechtsvorschriften geregelten Gebrauch (Artikel 2 Abs. 5a)
- Stoffe in Lebensmitteln und Futtermitteln im Sinne der Lebensmittelsicherheitsverordnung (EG) Nr. 178/2002
- Wirkstoffe in Biozidprodukten, die nach BPR (EU) Nr. 528/2012 genehmigt oder im Überprüfungsprogramm sind
- Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln, die nach Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen sind
- Nicht isolierte Zwischenprodukte
- Stoffe unter zollamtlicher Überwachung (vorübergehende Lagerung zur Wiederausfuhr)
Legierungen, Gemische und Mischprodukte
Legierungen gelten als Gemische – sie müssen als solche nicht registriert werden. Registrierungspflichtig sind jedoch die enthaltenen Legierungselemente (Metalle). Intermetallische Verbindungen mit definierter Stöchiometrie (z. B. „Aluminium-Eisen-Verbindung (1:1)“) gelten nicht als Gemische und sind separat zu registrieren.
Bei Mischprodukten gilt:
- Nicht isolierte Zwischenprodukte: keine Pflichten aus REACH
- Vor-Ort-isolierte Zwischenprodukte: Registrierungspflicht ab 1 t/a, jedoch mit reduzierten Informationsanforderungen möglich (Artikel 17 Abs. 2)
- Transportierte isolierte Zwischenprodukte: Registrierungspflicht ab 1 t/a, reduzierte Anforderungen möglich unter streng kontrollierten Bedingungen (Artikel 18 Abs. 2)
Chemisch oberflächenbehandelte Stoffe
Diese müssen nicht als solche registriert werden. Stattdessen sind Grundsubstanz und Oberflächenbehandlungssubstanz jeweils separat zu registrieren, und die Verwendung „Oberflächenbehandlung“ ist in beiden Dossiers zu beschreiben.
Natürlich vorkommende Stoffe
Stoffe, die durch Extraktion aus der Natur gewonnen werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen befreit – sofern sie nicht chemisch modifiziert sind und das Extraktionsverfahren in Artikel 3 Abs. 39 aufgeführt ist (u. a. Dampfdestillation, Flotation, Auflösung in Wasser). Die Extraktion mit organischen Lösungsmitteln (z. B. Ethanol, Hexan) ist nicht umfasst.
PPORD-Ausnahme (Produkt- und Prozessorientierte Forschung und Entwicklung)
Stoffe, die ausschließlich für PPORD-Zwecke eingesetzt werden, können auf Antrag für zunächst 5 Jahre von der Registrierung befreit werden. Für Arzneimittel und nicht in Verkehr gebrachte Stoffe ist eine Verlängerung um weitere 5 bzw. 10 Jahre möglich. Voraussetzung ist eine PPORD-Mitteilung an die ECHA (Artikel 9).
Tonnageberechnung und Registrierungsfristen
Die jährliche Tonnage wird pro Hersteller bzw. Importeur und Kalenderjahr berechnet. Bei Phase-in-Stoffen mit mindestens drei aufeinanderfolgenden Produktions- oder Importjahren gilt der Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre (Artikel 3 Abs. 30).
Alle ursprünglichen Registrierungsfristen (1. Dezember 2010 / 1. Juni 2013 / 31. Mai 2018) sind abgelaufen. Wer heute erstmals einen Stoff in Mengen ≥ 1 t/a herstellt oder einführt, muss vor Beginn dieser Tätigkeit eine gültige Registrierung vorliegen haben. Nach Einreichung des Dossiers kann die ECHA bis zu drei Wochen für die Vollständigkeitsprüfung benötigen; die Herstellung oder Einfuhr darf erst danach beginnen.
Unternehmen dürfen für ein höheres Tonnageband registrieren als tatsächlich benötigt – dies löst jedoch eine höhere Gebühr und erweiterte Datenanforderungen aus. Bei Überschreitung einer Tonnageschwelle (1 / 10 / 100 / 1.000 t/a) ist die Registrierung ohne ungebührliche Verzögerung zu aktualisieren.
Stoffsicherheitsbericht (CSR) ab 10 Tonnen/Jahr
Ab einer Registrierungsmenge von 10 Tonnen pro Jahr ist zusätzlich ein Stoffsicherheitsbericht (Chemical Safety Report, CSR) einzureichen. Dieser enthält eine Stoffsicherheitsbeurteilung (Chemical Safety Assessment, CSA) und beschreibt Expositionsszenarien für alle relevanten Verwendungen des Stoffes. Die Expositionsszenarien werden als Anhang zum Sicherheitsdatenblatt (SDB) an die Lieferkette weitergegeben.
SVHC-Kandidatenliste, Anhang XIV und Zulassung
Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)
Die ECHA führt eine Kandidatenliste für besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC). Aufnahmekriterien sind u. a. krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften (CMR Kat. 1A/1B), persistente, bioakkumulierende und toxische Eigenschaften (PBT/vPvB) sowie endokrin wirkende Stoffe.
Die Kandidatenliste wird zweimal jährlich aktualisiert. Stand Februar 2026 umfasst sie 253 Einträge – zuletzt ergänzt um n-Hexan und 4,4′-(Hexafluorisopropyliden)diphenol und seine Salze. Jede Aufnahme in die Kandidatenliste löst sofort Mitteilungspflichten nach Artikel 33 für Erzeugnisse aus, die mehr als 0,1 % des betreffenden SVHC enthalten.
Seit Januar 2021 besteht zudem die Pflicht, Erzeugnisse mit SVHC in der SCIP-Datenbank der ECHA zu melden (im Rahmen der Abfallrahmenrichtlinie).
Zulassungspflichtige Stoffe (Anhang XIV)
Stoffe aus der Kandidatenliste können in Anhang XIV (Zulassungsliste) aufgenommen werden. Ab dem jeweiligen Ablauftermin dürfen diese Stoffe nur noch mit ausdrücklicher Zulassung der EU-Kommission verwendet werden. Anträge sind bei der ECHA einzureichen.
Beschränkungen (Anhang XVII)
Anhang XVII listet Stoffe mit EU-weiten Verwendungsverboten oder -einschränkungen. Er wird regelmäßig erweitert. Aktuelle Ergänzungen 2024/2025:
- 46. Änderung (Mai 2024): Siloxane D4, D5, D6
- 47. Änderung (September 2024): Undecafluorhexansäure (PFHxA) und verwandte Stoffe
- 48. Änderung (April 2025): PAK in Wurfscheiben aus Ton
- 49. Änderung (Juni 2025): DMAC und NEP
- 50. Änderung (August 2025): Verschiedene CMR-Stoffe, Ausnahme für Cumol in Flugkraftstoff
Aktuelle Entwicklungen und REACH-Revision
Neue Registrierungsgebühren ab November 2025
Zum 5. November 2025 sind die REACH-Registrierungsgebühren um 19,5 % gestiegen (Durchführungsverordnung (EU) 2025/2067). Gleichzeitig wurde für KMU ein neues Verifizierungsverfahren eingeführt, das die Inanspruchnahme der KMU-Gebührenermäßigung transparenter gestalten soll.
PFAS-Beschränkung
Die Beschränkung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) ist eines der größten laufenden REACH-Vorhaben. Das von fünf Mitgliedstaaten (darunter Deutschland) erarbeitete Dossier wurde im August 2025 aktualisiert und umfasst nun erweiterte sektorspezifische Prüfungen sowie alternative Beschränkungsoptionen.
Revision der REACH-Verordnung
Im Rahmen der EU-Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit wird eine grundlegende Reform der REACH-Verordnung vorbereitet. Diskutierte Änderungen umfassen u. a. eine verstärkte Gruppenregulierung von Chemikalien, das „Essential-use“-Konzept (nur noch essenzielle Verwendungen für besonders gefährliche Stoffe zulässig) sowie verbesserte Datenzugänglichkeit. Ein konkreter Rechtsetzungsvorschlag der EU-Kommission war zum Zeitpunkt der Aktualisierung dieses Beitrags noch nicht verabschiedet.
Registrierungsdossier: IUCLID und REACH-IT
Alle Registrierungen sind über das REACH-IT-Portal der ECHA einzureichen. Dossiers müssen im IUCLID-Format (International Uniform Chemical Information Database) vorliegen. Die IUCLID-Software kann kostenlos unter iuclid6.echa.europa.eu heruntergeladen werden.
Gemeinsame Einreichungen (Joint Submissions) sind verpflichtend für bestimmte Datenanteile und in der Regel kostengünstiger als Einzeleinreichungen. Zur Koordination dient das Substance Information Exchange Forum (SIEF), in dem potenzielle Registranten desselben Stoffes Daten austauschen und die Stoffidentität klären.
Fehler im Dossier können nach der Einreichung über ein spontanes Update in REACH-IT korrigiert werden, sofern die Geschäftsregelprüfung bestanden wurde. Ist dies nicht der Fall, ist eine Neueinreichung erforderlich.
Kommunikation in der Lieferkette: Sicherheitsdatenblatt und Artikel 33
Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) ist das zentrale Kommunikationsinstrument zwischen Lieferanten und beruflichen Verwendern. Es enthält Angaben zu Stoffidentität, Gefährdungen, sicherer Handhabung, Lagerung, Entsorgung und Expositionsszenarien (sofern CSR erforderlich).
Darüber hinaus gilt nach Artikel 33 REACH für Erzeugnisse: Enthält ein Erzeugnis mehr als 0,1 Massenprozent eines SVHC aus der Kandidatenliste, muss der Lieferant gewerbliche Kunden unaufgefordert informieren. Auf Anfrage privater Verbraucher muss diese Information innerhalb von 45 Tagen kostenlos bereitgestellt werden.
Häufig gestellte Fragen zur REACH-Verordnung (FAQ)
Gilt REACH auch für Unternehmen außerhalb der EU?
Nein – Nicht-EWR-Unternehmen haben keine direkten REACH-Pflichten. Die Registrierungslast liegt beim EWR-ansässigen Importeur oder einem von außerhalb des EWR benannten einzigen Vertreter (Artikel 8).
Müssen Polymere registriert werden?
Polymere selbst sind derzeit von der Registrierungspflicht ausgenommen. Die zur Herstellung verwendeten Monomere und reaktiven Stoffe müssen jedoch registriert sein, sofern sie ab 1 t/a eingesetzt werden.
Muss ich auch registrieren, wenn ich ausschließlich in Drittländer exportiere?
Ja. Gemäß Artikel 6 REACH muss ein Stoff registriert werden, sobald er im EWR in Mengen von 1 t/a oder mehr hergestellt wird – unabhängig vom Bestimmungsort. Die Begründung: Schon die Herstellung birgt Risiken für Arbeitnehmer und Umwelt im EWR.
Was bedeutet die 0,1 %-Schwelle für SVHC in Erzeugnissen?
Enthält ein Erzeugnis einen SVHC-Stoff aus der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, greift die Mitteilungspflicht nach Artikel 33 gegenüber gewerblichen Kunden sowie die Pflicht zur Meldung in der SCIP-Datenbank. Die Schwelle gilt pro Erzeugnis, nicht für das Gemisch.
Kann ich ein Dossier für ein höheres Tonnageband einreichen als tatsächlich produziert?
Ja. Unternehmen können freiwillig für ein höheres Tonnageband registrieren. Dies löst höhere Gebühren und erweiterte Informationsanforderungen aus, kann aber sinnvoll sein, wenn Mengenerhöhungen absehbar sind.
Was passiert, wenn ich die Herstellung eines Stoffes aufgebe?
Die Registrierung bleibt bestehen. Der Registrant muss die ECHA über die neue Menge (0 t/a) informieren und ist verpflichtet, alle relevanten Unterlagen noch mindestens 10 Jahre nach der letzten Herstellung, Einfuhr, Lieferung oder Verwendung aufzubewahren.
Wer ist in Deutschland die zuständige Behörde für REACH?
In Deutschland ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) als zuständige Behörde benannt. Der nationale REACH-CLP-Biozid-Helpdesk beantwortet Fragen zur praktischen Umsetzung: reach-clp-biozid-helpdesk.de
Weiterführende Informationsquellen
- ECHA: Understanding REACH – offizielle Einführung und Leitfäden
- Nationaler REACH-Helpdesk (BAuA) – Fragen und Antworten für deutsche Unternehmen
- Aktuelle SVHC-Kandidatenliste der ECHA
- Zulassungspflichtige Stoffe – Anhang XIV
- REACH@Baden-Württemberg – praxisnahe Arbeitshilfen für Unternehmen
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine fachkundige Rechts- oder Complianceberatung. Bei konkreten REACH-Fragen empfiehlt sich die Konsultation eines spezialisierten Rechtsanwalts oder eines zugelassenen Chemikalien-Beraters.