Gefährdungsbeurteilung Check – jetzt Testen
Gefährdungsbeurteilung-Check
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Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes in Deutschland. Sie verpflichtet jeden Arbeitgeber, alle Gefährdungen am Arbeitsplatz systematisch zu ermitteln, zu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten – bevor Beschäftigte tätig werden. Rechtsgrundlage ist § 5 ArbSchG in Verbindung mit der Dokumentationspflicht nach § 6 ArbSchG.
Wer keine rechtssichere Gefährdungsbeurteilung vorhält, riskiert Bußgelder bis zu 5.000 € pro Verstoß und haftet persönlich bei Arbeitsunfällen – unabhängig von Betriebsgröße und Branche.
Rechtliche Grundlagen: § 5 und § 6 ArbSchG
Die Gefährdungsbeurteilung ist in § 5 Abs. 1 ArbSchG als Kernpflicht des Arbeitgebers verankert: Er hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
| Paragraph | Inhalt |
|---|---|
| § 5 ArbSchG | Pflicht zur Beurteilung aller Gefährdungen; Ermittlung erforderlicher Schutzmaßnahmen |
| § 6 ArbSchG | Dokumentationspflicht: Ergebnisse, Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle schriftlich festhalten |
| § 7 ArbSchG | Übertragung der Durchführung auf geeignete Personen (schriftlich, mit Weisungsbefugnis) |
| § 3 ArbSchG | Grundpflicht: Maßnahmen planen, durchführen, überprüfen und anpassen |
| § 87 BetrVG | Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ausgestaltung des Verfahrens; Einsichtsrecht nach § 80 BetrVG |
§ 5 Abs. 2 ArbSchG erlaubt, bei gleichartigen Arbeitsbedingungen eine einzige Beurteilung für eine Gruppe von Beschäftigten zu erstellen. Dies reduziert den Aufwand erheblich – setzt aber voraus, dass die Tätigkeiten und Gefährdungslagen tatsächlich vergleichbar sind.
Wer ist zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet?
Die Pflicht gilt für jeden Arbeitgeber – ohne Mindestgröße, ohne Branchenausnahme:
- Ab dem ersten Beschäftigten (auch Minijobber, Teilzeitkräfte, Leiharbeitnehmer)
- Für alle Arbeitsplätze – Büro, Lager, Werkstatt, Baustelle, Homeoffice
- Auch für ausländische Unternehmen, die in Deutschland Mitarbeiter beschäftigen
- Für öffentliche Arbeitgeber (Behörden, Schulen, Krankenhäuser)
Die Durchführung kann der Arbeitgeber gemäß § 7 ArbSchG an geeignete Personen übertragen – z. B. an die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa), eine Führungskraft oder einen Sicherheitsbeauftragten. Die Verantwortung verbleibt beim Arbeitgeber. Betriebsarzt und Betriebsrat sind einzubeziehen.
Die 7 Schritte der Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliges Dokument, sondern ein geschlossener Kreislauf. Das BAuA-Modell beschreibt sieben aufeinanderfolgende Schritte:
Schritt 1: Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen
Zunächst wird definiert, welche Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze und Tätigkeiten beurteilt werden sollen. Bei gleichartigen Tätigkeiten genügt eine repräsentative Beurteilung. Hilfreich ist ein strukturiertes Begehungsprotokoll mit Checkliste.
Schritt 2: Gefährdungen ermitteln
Alle relevanten Gefährdungskategorien werden systematisch geprüft (→ vollständige Liste im nächsten Abschnitt). Informationsquellen: Sicherheitsdatenblätter, Betriebsanleitungen, Unfallstatistiken, DGUV-Regeln und Erkenntnisse der Beschäftigten selbst.
Schritt 3: Gefährdungen bewerten
Jede ermittelte Gefährdung wird nach Eintrittswahrscheinlichkeit × Schadensausmaß bewertet. Das Ergebnis ist eine priorisierte Liste der anzugehenden Risiken. Orientierungshilfe: DGUV Information 211-041.
Schritt 4: Maßnahmen festlegen – das STOP-Prinzip
Maßnahmen sind in dieser Rangfolge zu prüfen und umzusetzen:
| Stufe | Maßnahmenart | Beispiele | Wirksamkeit |
|---|---|---|---|
| S | Substitution | Gefährlichen Stoff durch ungefährlichen ersetzen; Prozess automatisieren | Höchste Priorität |
| T | Technisch | Schutzeinrichtungen, Absaugung, Schallschutz, Absturzsicherung | Hoch |
| O | Organisatorisch | Betriebsanweisungen, Arbeitszeiten, Vier-Augen-Prinzip, Unterweisung | Mittel |
| P | Persönlich (PSA) | Schutzhelm, Gehörschutz, Schutzhandschuhe, Sicherheitsschuhe | Letztes Mittel |
Schritt 5: Maßnahmen durchführen
Für jede Maßnahme werden eine verantwortliche Person und ein verbindlicher Umsetzungstermin festgelegt. Beschäftigte werden nach § 12 ArbSchG unterwiesen. Bei Fremdfirmen ist eine Koordination nach § 8 ArbSchG erforderlich.
Schritt 6: Wirksamkeit kontrollieren
Nach Umsetzung wird geprüft: Wurde die Maßnahme tatsächlich durchgeführt? Hat sie die Gefährdung beseitigt oder ausreichend reduziert? Methoden: Begehung, Messung (z. B. Lärmpegel), Befragung der Beschäftigten. Unzureichende Maßnahmen erfordern eine erneute Bewertung ab Schritt 3.
Schritt 7: Dokumentation fortschreiben
Die Gefährdungsbeurteilung muss aktualisiert werden bei: Unfällen oder Beinahe-Unfällen, neuen Arbeitsmitteln oder Stoffen, Umbaumaßnahmen, Änderungen von Rechtsvorschriften sowie neuen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen. Als Faustregel gilt eine vollständige Überprüfung alle 2–3 Jahre.
Gefährdungskategorien nach § 5 Abs. 3 ArbSchG
§ 5 Abs. 3 ArbSchG nennt acht Kategorien von Gefährdungen, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind:
| Kategorie | Typische Gefährdungen / Beispiele |
|---|---|
| Mechanische Einwirkungen | Schnitt, Quetschung, Sturz auf gleicher Ebene, herabfallende Gegenstände, rotierende Teile |
| Elektrische Einwirkungen | Stromschlag, Lichtbogen, elektrostatische Entladung, defekte Betriebsmittel |
| Gefahrstoffe / Biologische Arbeitsstoffe | Chemikalien, Stäube, CMR-Stoffe, Viren, Bakterien, Schimmelpilze |
| Physikalische Einwirkungen | Lärm (> 80 dB(A) Auslösewert), Vibration, Hitze/Kälte, ionisierende/optische Strahlung |
| Ergonomische Belastungen | Heben und Tragen, Zwangshaltungen, Bildschirmarbeit, ungünstige Greifräume |
| Psychische Belastungen (seit 2013 explizit Pflicht) | Zeitdruck, Monotonie, Konflikte, Nacht-/Schichtarbeit, emotionale Anforderungen, mangelnde Handlungsspielräume |
| Arbeitsumgebungsbedingungen | Beleuchtung, Raumklima (Temperatur, Luftfeuchte), Platzverhältnisse, Ordnung und Sauberkeit |
| Arbeitsorganisation | Arbeitszeit, Pausenregelungen, Überstunden, unklare Zuständigkeiten, unzureichende Einarbeitung |
Hinweis zur psychischen Gefährdungsbeurteilung: Seit der ArbSchG-Änderung 2013 sind psychische Belastungen ausdrücklich in § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG aufgeführt. Die Pflicht gilt ab dem ersten Beschäftigten. Geeignete Erhebungsmethoden: standardisierte Befragungen (z. B. COPSOQ, SGA), moderierte Workshops, Expertenbeobachtung.
Dokumentation nach § 6 ArbSchG: Was muss enthalten sein?
Die schriftliche Dokumentation kann auf Papier oder digital erfolgen. Ein Formblatt oder eine Software ist nicht vorgeschrieben. Mindestinhalt:
- Bezeichnung des Arbeitsbereichs / der Tätigkeit
- Ermittelte Gefährdungen (Art und Ausmaß)
- Risikobewertung
- Festgelegte Schutzmaßnahmen (mit Verantwortlichem und Umsetzungstermin)
- Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle (Datum und Ergebnis)
- Datum der Durchführung und der letzten Aktualisierung
- Name der durchführenden Person
- Dokumentation der Betriebsratsbeteiligung (sofern vorhanden)
Aufbewahrung: Keine gesetzlich festgelegte Mindestfrist im ArbSchG. Empfehlung der BAuA: mindestens 5 Jahre. Bei Gefahrstoffen (GefStoffV) und biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV) gelten Sonderfristen von bis zu 40 Jahren bei Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen.
Besondere Personengruppen in der Gefährdungsbeurteilung
Bestimmte Beschäftigtengruppen erfordern eine gesonderte oder vertiefte Betrachtung:
| Gruppe | Besonderheit | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Schwangere / Stillende | Gesonderte GB vor Aufnahme der Beschäftigung; Beschäftigungsverbote und -einschränkungen prüfen | § 10 MuSchG |
| Jugendliche (< 18 J.) | Vor Beginn der Beschäftigung; erhöhte Schutzanforderungen, kein Akkordlohn, keine Nachtarbeit | § 22 JArbSchG |
| Schwerbehinderte | Individuelle Arbeitsplatzanpassung; ggf. Integrationsamt einbeziehen | SGB IX |
| Leiharbeitnehmer | Der Entleiher ist für die GB am Einsatzarbeitsplatz verantwortlich; Informationspflicht gegenüber Verleiher | § 12 AÜG |
| Homeoffice / Mobile Arbeit | GB gilt auch für Telearbeitsplätze; Arbeitgeber informiert, Beschäftigter wirkt bei der Umsetzung mit | § 2 Abs. 7 ArbStättV |
| Ältere Beschäftigte | Ergonomie, Belastungswechsel, Sehvermögen und Reaktionszeit besonders berücksichtigen | § 5 Abs. 3 Nr. 5 ArbSchG |
Sanktionen: Welche Bußgelder drohen?
| Verstoß | Sanktion |
|---|---|
| Keine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt | Bis zu 5.000 € (§ 25 ArbSchG) |
| Keine oder unvollständige Dokumentation | Bis zu 5.000 € (§ 25 ArbSchG) |
| Verstoß trotz Anordnung der Gewerbeaufsicht | Bis zu 25.000 € |
| Vorsätzlicher Verstoß mit Gefährdung von Leib und Leben | Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe (§ 26 ArbSchG) |
| Arbeitsunfall ohne gültige GB: zivilrechtliche Haftung | Schadensersatz unbegrenzt, ggf. Schmerzensgeld |
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Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung (FAQ)
Wer ist zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet?
Jeder Arbeitgeber ab dem ersten Beschäftigten, branchenunabhängig und ohne Mindestgröße (§ 5 ArbSchG). Die Pflicht gilt auch im Homeoffice und bei mobiler Arbeit.
Muss die Gefährdungsbeurteilung schriftlich dokumentiert werden?
Ja, § 6 ArbSchG schreibt die schriftliche Dokumentation vor. Sie muss mindestens die ermittelten Gefährdungen, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle enthalten. Die bisherige vereinfachte Ausnahmeregelung für Betriebe bis 10 Beschäftigte entfällt 2025/2026 schrittweise.
Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?
Bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen – z. B. neue Arbeitsmittel, neue Stoffe, Umbau, Personalwechsel in gefährdeten Bereichen – sowie nach Arbeitsunfällen und Beinahe-Unfällen. Als Faustregel gilt eine vollständige Überprüfung alle 2–3 Jahre.
Muss auch eine psychische Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?
Ja. Seit der ArbSchG-Änderung 2013 sind psychische Belastungen explizit in § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG aufgeführt. Die Pflicht gilt für jeden Arbeitgeber ab dem ersten Beschäftigten. Geeignete Methoden: standardisierte Mitarbeiterbefragungen (z. B. COPSOQ), moderierte Workshops oder Beobachtungsinterviews.
Darf ein externer Dienstleister die Gefährdungsbeurteilung durchführen?
Ja, der Arbeitgeber kann die Durchführung nach § 7 ArbSchG auf geeignete, zuverlässige und fachkundige Personen übertragen – auch externe. Die rechtliche Verantwortung verbleibt jedoch beim Arbeitgeber. Die Übertragung sollte schriftlich erfolgen.
Was passiert bei einer Kontrolle durch die Gewerbeaufsicht?
Die Gewerbeaufsicht (in einigen Bundesländern: Arbeitsschutzbehörde) kann die Vorlage der Gefährdungsbeurteilung verlangen. Fehlt sie oder ist sie unvollständig, kann eine Anordnung zur Nachbesserung erfolgen. Bei Nichterfüllung drohen Bußgelder bis zu 25.000 €.
Weiterführende Informationen
- BAuA: Gefährdungsbeurteilung – offizielle Arbeitshilfen und Leitfäden
- GDA-Portal: Leitlinien zur Gefährdungsbeurteilung
- § 5 ArbSchG im Wortlaut
- Vollständiges Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zur Umsetzung empfiehlt sich die Rücksprache mit der zuständigen Berufsgenossenschaft, der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einem spezialisierten Arbeitsrechtsanwalt.