Temperatur am Arbeitsplatz – Gesetzeslage und Tipps

Update 23.07.2019

Kein Hitzefrei für Arbeitnehmer möglich

Inhaltsverzeichnis

Leider gibt es das klassische Hitzefrei – wie etwa in der Schule – in der Arbeitswelt nicht. Übersteigen die Temperaturen allerdings einen gewissen Wert, dann muss der Arbeitgeber laut Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) entgegenwirken. Genauer regeln diesen Schutz der Beschäftigten vor Einwirkung durch Hitze die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A3.5 „Raumtemperatur“.

Grundlage bildet hierbei stets die Gefährdungsbeurteilung. Allgemeine Hinweise des Ministeriums für Arbeit, Integration und soziales des Landes NRW:

  • (Speziell körperlich) anstrengende Arbeiten sollten – soweit möglich – in die Morgenstunden verlegt werden. Wenn es im Unternehmen Gleitzeit gibt, kann diese genutzt werden, um den Beschäftigten zu er möglichen, morgens früher zu beginnen.
  • Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die chronisch erkrankt oder älter sind, medikamentös behandelt werden oder Schwangere und Stillende sollte besonders Rücksicht genommen werden.
  • Ob Beschäftigte, Arbeitgeber oder Arbeitgeberin, besonders wichtig ist es, den Körper kontinuierlich mit einer ausreichenden Menge an Flüssigkeit zu versorgen. Es sollte deshalb mindestens ein Liter mehr als durchschnittlich getrunken werden. Durch vermehrtes Schwitzen verliert der Körper Flüssigkeit und Salze. Leicht gekühltes Wasser mit einem hohen Mineralgehalt und verdünnte Obst- und Gemüsesäfte sind daher ideale Durstlöscher bei großer Hitze.
  • Nach dem Mittagessen ist dem Körper die Belastung durch die hohen Temperaturen besonders anzumerken. Leichte Speisen und kleinere Mahlzeiten wie Salate, Obst, Gemüse und Joghurt entlasten den Kreislauf und den Magen. Auf fettreiches oder üppiges Essen sollte verzichtet werden.
  • Das Abbrausen der Handgelenke und Unterarme unter fließendem kaltem Wasser verschafft eine kleine Abkühlung.
  • Sinnvoll ist auch die Information der Beschäftigten über Hitzeerkrankungen (z. B. Sonnenstich), deren Anzeichen (beispielsweise Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen oder kalte Schweißausbrüche) und entsprechende Erste-Hilfe-Maßnahmen, um im Notfall reagieren zu können.

Arbeiten im Freien

  • Bieten Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an, ihre Arbeit eher in die kühleren Morgenstunden zu verlegen und achten Sie darauf, dass gerade in der besonders belastenden Mittagszeit (11-15 Uhr) keine körperlich schweren Arbeiten erledigt werden müssen.
  • Passen Sie die Pausenzeiten entsprechend der Belastung an (ggf. durch zusätzliche Pausen und Ruhezeiten) und bieten Sie, wenn möglich, an extrem heißen Tagen an, durch die Nutzung von Gleitzeit weniger zu arbeiten.
  • Schützen Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, indem Sie auf geeignete Kleidung achten, wie z. B. langärmelige, UV-abweisende Oberbekleidung oder geeignete Sonnenbrillen und entsprechende Kopfbedeckung. Darüber hinaus sollten Stellen, die nicht durch Kleidung bedeckt werden können, mit Sonnenschutzmittel (mindestens Lichtschutzfaktor LSF 30) ausreichend eingecremt werden.
  • Sorgen Sie dafür, dass Ihren Beschäftigten ausreichende Möglichkeiten zur Verfügung stehen, Wasser zu sich zu nehmen, und zwar an Stellen, zu denen sie schnellen, direkten Zugang haben. Am besten eignen sich hierfür Mineralwasser sowie Obst- und Gemüseschorlen, die leicht gekühlt sind.
  • Besonders auf Baustellen ist darauf zu achten, dass den Beschäftigten z. B. durch Sonnensegel oder durch Schirme die Möglichkeit der Beschattung gegeben wird.

Arbeiten in Gebäuden

  • Ab 25°C Außentemperatur bringt andauerndes Lüften keine Abkühlung. Gerade an nicht klimatisierten Arbeitsplätzen sollte daher direkt bei Arbeitsbeginn am frühen Morgen (ca. 10-15 Minuten) durch- oder quergelüftet werden. Vermeiden Sie Durchzug, der schnell zu einer Erkältung führen kann. Danach Fenster und Jalousien, soweit möglich, geschlossen halten.
  • Bei Hitze ist es ratsam, die Kleiderordnung im Büro anzupassen. Es sollte beispielsweise auf Jacket- oder Krawattenpflicht verzichtet werden. Helle, luftige Kleidung aus Naturfasern und leichtes Schuhwerk helfen, die Bürohitze erträglicher zu machen.
  • Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und der Arbeitsstätte gegen übermäßige Sonneneinstrahlung abschirmbar sein (Ziffer 3.5 Abs. 2 Anhang ArbStättV).
  • Bei Bildschirmarbeitsplätzen müssen die Fenster mit einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Bildschirmarbeitsplatz vermindern lässt.
  • Nach Möglichkeit elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben, denn diese „heizen“ Innenräume zusätzlich auf.

Quelle: MAIS NRW

Klimaschutz am Arbeitsplatz – Tipps für heiße Sommertage

In den heißen Sommermonaten passiert es häufig, dass die Temperatur am Arbeitsplatz oder die Raumtemperaturen in Ladengeschäften, Büroräumen und Werkstätten auf unerträgliche Werte steigen und die Arbeit schwerer von der Hand geht als normalerweise. Durch zu hohe Temperaturen kommt es in der Regel zu Konzentrationsschwäche und Müdigkeit sowie einem vermehrten Schwitzen. Wer dazu vielleicht noch zu wenig trinkt kann schnell Probleme mit dem Kreislauf bekommen und sich im schlimmsten Fall in der Notaufnahme des örtlichen Krankenhauses wiederfinden. Auch Studien belegen, dass in den heißen Sommermonaten in unzureichend klimatisierten Arbeitsstätten ein höheres Unfallrisiko besteht.

Um Unfälle zu vermeiden und um ein angenehmes Arbeitsklima in Arbeitsräumen zu fördern, gibt es die Arbeitsstättenverordnung aus dem Jahr 2004 (ArbStättV). Diese besagt, dass in Arbeitsstätten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorherrschen und Schutzmaßnahmen gegen ein Übermaß an Sonneneinstrahlung vorgenommen werden sollen. Konkretisiert wurde diese Regelung im Jahr 2010 durch die Arbeitsstättenregel ASR A3.5. Diese legt im Punkt 4.2, Absatz 3, fest, dass die maximal zulässige Lufttemperatur in Arbeitsräumen +26 Grad Celsius betragen darf. Die Temperaturregelung für die Sommermonate wird im Punkt 4.4 gesondert angesprochen. Für die Sommermonate gibt es ein Stufenmodell für Temperaturen bis +30 Grad, bis +35 Grad und so weiter. Arbeitnehmer dürfen auch bei diesen Temperaturen tätig sein, doch muss der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen ergreifen, damit die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird (§ 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)). Darüber hinaus müssen Arbeitgeber Ihre Angestellten vor UV-Strahlung schützen und müssen sich an die Verpflichtungen gemäß Arbeitsschutzgesetz (§ 4, § 5, § 11 § 12) Arbeitsstättenverordnung (§ 3, Anhang 5.1) sowie der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ BGV A1 (§ 23) halten.

Eine gute Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer an heißen Tagen ist also unbedingt notwendig. Nur durch verschiedene Maßnahmen und das persönliche Verhalten eines jeden Einzelnen kann ein Schutz vor Überhitzung gewährleistet werden.

Tipps, um die Temperatur in Räumen und Büros zu reduzieren

  • Vermeiden oder reduzieren Sie die Wärmequellen im Raum. Dazu gehören beispielsweise elektrische Geräte wie Drucker, Kopierer, Lampen, Computer usw. Nehmen Sie elektrische Geräte nur bei Bedarf in Betrieb.
  • Nutzen Sie die kühlen Nachtstunden für ein intensives Lüften der Räumlichkeiten. Am besten via Querlüftung. Falls aus Sicherheitsgründen eine Nachtlüftung nicht möglich ist, weichen Sie auf die frühen Morgenstunden aus.
  • Nutzen Sie, falls vorhanden, die Klimaanlage. Diese sollte allerdings nicht zu kühl eingestellt werden, da bei einem zu großen Temperaturunterschied ein Hitzeschock erfolgen kann bzw. die Gefahr sich eine Erkältung zu holen, sehr hoch ist.
  • Für weitere Abkühlung kann ein Ventilator sorgen. Achten Sie aber darauf, dass die Mitarbeiter keiner Zugluft ausgesetzt sind.
  • Versuchen Sie die direkte Sonneneinstrahlung zu dämmen, indem Sie Markisen oder Rollläden nutzen.

Tipps, um die Arbeit je nach Witterung optimal zu organisieren

  • Körperliche und schwere Arbeit sollte in den heißen Mittagsstunden vermieden oder zumindest reduziert werden. Versuchen Sie, solche Arbeiten auf frühe Morgenstunden oder den späten Nachmittag bzw. Abend zu legen.
  • Falls möglich, beginnen Sie in den Sommermonaten früher mit der Arbeit.
  • Legen Sie mehrere kürzere Pausen ein und sorgen Sie dafür, dass sich schwere Arbeit mit leichter Tätigkeit in kühlen Räumlichkeiten abwechselt.
  • Vermeiden Sie Überstunden.
  • Sensibilisieren Sie die Mitarbeiter für das Thema Hitzebelastung am Arbeitsplatz mit Hilfe einer Schulung, Informationsmaterial oder ähnlichem.
  • Nehmen Sie Rücksicht auf besonders gefährdete Personengruppen wie etwa ältere oder chronisch Kranke Beschäftigte, werdende/stillende Mütter oder Menschen mit medikamentöser Behandlung oder einer Behinderung.

Tipps für Arbeitnehmer an heißen Sommertagen

  • Kühlung durch Wasser in Form von kalten Fußbädern oder ähnlichem ist eine wirkungsvolle Methode um den Kreislauf in Sommermonaten in Schwung zu bringen. Da Fußbäder & Co. allerdings nicht immer auf Arbeit umsetzbar sind, können Sie auch einfach ab und zu kaltes Wasser über die Handgelenke fließen lassen.
  • Tragen Sie atmungsaktive Kleidung, die locker sitzt, luftdurchlässig ist und den Schweiß aufnimmt. Auch leichtes Schuhwerk ist empfehlenswert.
  • Trinken Sie ausreichend! Der durchschnittliche Tagesbedarf an Wasser beträgt etwa 2 Liter, in heißen Sommermonaten bei viel Schweißabgabe, erhöht sich dieser jedoch. Achten Sie darauf in regelmäßigen Abständen zu trinken – dies ist besser als zu viel auf einmal zu trinken. Trinken Sie am besten Wasser oder ungesüßte Früchte- oder Kräutertees. Vermeiden Sie zu kalte Getränke, da diese den Körper zur Produktion von noch mehr Wärme anregen. Vermeiden Sie den Konsum von Milch und Alkohol als Durstlöscher. Kaffee oder andere Getränke mit Koffeingehalt können in Maßen genossen werden, sollten jedoch nicht als Durstlöscher verwendet werden.
  • Essen Sie bewusst! Nehmen Sie keine fettigen oder schweren Gerichte zu sich. Am besten eignen sich Salate, frisches Obst und Gemüse oder einfach nur die Hälfte dessen, was man sonst in der Kantine zu sich nimmt. Achten Sie auch auf eine entsprechende kühle Lagerung der Lebensmittel, da diese im Sommer besonders schnell verderben können.

Zusätzliche Tipps für Arbeitnehmer, die im Sommer im Freien arbeiten

  • Versuchen Sie, unnötige Sonnenstrahlung auf Augen und Haut zu vermeiden und cremen Sie sich in regelmäßigen Abständen dick mit einer Sonnencreme, die einen hohen Lichtschutzfaktor hat (mindestens LF 30), ein.
  • Arbeiten Sie, sofern möglich, im Schatten.
  • Arbeiten Sie nicht mit freiem Oberkörper, sondern tragen Sie stattdessen luftige und atmungsaktive Kleidung.
  • Versuchen Sie in der Mittagszeit (zwischen 11 und 15 Uhr) nicht zu arbeiten bzw. legen Sie mehrere Pausen an schattigen Plätzen ein, falls eine Pause nicht möglich ist.

Tipps, wie Sie gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Hitze erkennen und vermeiden können

Erschöpfung aufgrund von Hitze geschieht in der Regel durch einen übermäßigen Wasserverlust, der nicht ausgeglichen wird. Übliche Symptome sind Schwächegefühl, Blässe, Übelkeit, Schwindel, Muskelkrämpfe, Verwirrtheit, Fieber und Bewusstlosigkeit. Bei einem Hitzekollaps sinkt der Blutdruck stark ab, so dass die Durchblutung des Gehirns vermindert wird, was in einem Kollaps resultiert. Sollte ein Mitarbeiter einen Kreislaufkollaps erleiden, so können Sie folgendes tun:

  • Verfallen Sie nicht in Panik und bringen Sie den Betroffenen an einen kühlen und schattigen Ort.
  • Führen Sie dem Betroffenen elektrolythaltige und kühle Getränke zu. Auch Frischluft und kühle Umschläge sind hilfreich.
  • Falls der Betroffene überflüssige Kleidung (warme Arbeitskleidung etc.) trägt, sollte diese abgelegt werden.
  • Sollte sich der Zustand nicht rasch bessern, sollte der Notarzt verständigt werden. Bis zum Eintreffen des Arztes sollte der Betroffene in kühler Umgebung und bei Bewusstlosigkeit in stabiler Seitenlage gelagert werden.
  • Kontrollieren Sie Puls und Atmung. Im Notfall sollte ein Automatisierter Externer Defibrillator (AED) von geschultem Personal eingesetzt werden.

Produktipps gegen die Hitze

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Die Technische Regel für Arbeitsstätten „Raumtemperatur“ ASR A3.5 im Wortlaut

Ausgabe: Juni 2010 – zuletzt geändert GMBI 2018. S. 474

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese ASR A3.5 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Inhalt ASR A3.5 Raumtemperatur

  1. Zielstellung
  2. Anwendungsbereich
  3. Begriffsbestimmungen
  4. Raumtemperaturen
  5. Abweichende / ergänzende Anforderungen für Baustellen

Zielstellung

Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen an Raumtemperaturen in § 3 Abs. 1 sowie insbesondere im Punkt 3.5 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung.

Anwendungsbereich

(1) Diese Arbeitsstättenregel gilt für Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume, an die betriebstechnisch keine spezifischen raumklimatischen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere gibt diese ASR eine Erläuterung zum Begriff „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“. Zum Unterschied zwischen Raumtemperatur und Lufttemperatur vgl. Punkt 3.1 und 3.2.

(2) Diese ASR enthält weiterhin Hinweise für Arbeitsräume, bei denen das Raumklima durch die Betriebstechnik bzw. Technologie unvermeidbar beeinflusst wird.

(3) Diese ASR enthält keine Regelungen für Arbeitsräume, an die aus betriebstechnischen Gründen besondere Anforderungen an das Raumklima gestellt werden (z. B. Kühlräume, medizinische Bäder).

(4) Anforderungen an Raumtemperaturen in Unterkünften sind in dieser ASR nicht enthalten. Hinweise enthalten die ASR A4.4 „Unterkünfte“ bzw. ASR A4.1 „Sanitärräume“.

Begriffsbestimmungen

3.1 Die Raumtemperatur ist die vom Menschen empfundene Temperatur. Sie wird u. a. durch die Lufttemperatur und die Temperatur der umgebenden Flächen (insbesondere Fenster, Wände, Decke, Fußboden) bestimmt.

3.2 Die Lufttemperatur ist die Temperatur der den Menschen umgebenden Luft ohne Einwirkung von Wärmestrahlung.

3.3 Ein Klimasummenmaß ist eine Zusammenfassung von mehreren Klimagrößen (Lufttemperatur, Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit, Wärmestrahlung).

Raumtemperaturen

Allgemeines

(1) Der Arbeitgeber hat bereits beim Einrichten der Arbeitsstätte darauf zu achten, dass die baulichen Voraussetzungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik (nach geltendem Baurecht) gegeben sind.

(2) Eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur liegt vor, wenn die Wärmebilanz (Wärmezufuhr, Wärmeerzeugung und Wärmeabgabe) des menschlichen Körpers ausgeglichen ist.

(3) Die Wärmeerzeugung des Menschen ist abhängig von der Arbeitsschwere. Die Wärmeabgabe ist abhängig von der Lufttemperatur, der Luftfeuchte, der Luftgeschwindigkeit und der Wärmestrahlung. Sie wird durch die Bekleidung beeinflusst.

(4) Für die meisten Arbeitsplätze reicht die Lufttemperatur zur Beurteilung, ob eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden ist, aus. Arbeitsplätze mit hoher Luftfeuchte, Wärmestrahlung oder Luftgeschwindigkeit müssen gesondert betrachtet werden. Dann sind diese Klimagrößen zusätzlich einzeln oder gegebenenfalls nach einem Klimasummenmaß zu bewerten.

(5) An Arbeitsplätzen mit erheblichem betriebstechnisch bedingten Wärmeeinfluss mit Belastungen durch Lufttemperatur, Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit, Wärmestrahlung, Arbeitsschwere oder Bekleidung ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob und welche technischen, organisatorischen oder personenbezogenen Maßnahmen erforderlich sind und ob Hitzearbeit vorliegt.

(6) Die Lufttemperatur wird mit einem strahlungsgeschützten Thermometer in Grad Celsius [°C] gemessen, dessen Messgenauigkeit +/-0,5 °C betragen soll. Die Messung erfolgt nach Erfordernis stündlich an Arbeitsplätzen für sitzende Tätigkeit in einer Höhe von 0,6 m und bei stehender Tätigkeit in einer Höhe von 1,1 m über dem Fußboden. Die Außenlufttemperatur wird stündlich während der Arbeitszeit ohne Einwirkung von direkter Sonneneinstrahlung gemessen. Die Außenlufttemperatur sollte etwa 4 m von der Gebäudeaußenwand entfernt und in einer Höhe von 2 m gemessen werden.

(7) Luftgeschwindigkeiten (Zugluft) und Luftfeuchten werden in dieser ASR nicht betrachtet. Diese Parameter werden in der ASR A3.6 „Lüftung“ behandelt.

(8) Zu den Fußbodentemperaturen siehe ASR A1.5/1,2 „Fußböden“.

Lufttemperaturen in Räumen

(1) In Arbeitsräumen muss die Lufttemperatur in Abhängigkeit von der Arbeitsschwere und Körperhaltung mindestens den Werten in Tabelle 1 entsprechen, wobei diese Lufttemperatur während der gesamten Nutzungsdauer zu gewährleisten ist.

(2) Werden die Mindestwerte nach Tabelle 1 in Arbeitsräumen auch bei Ausschöpfung der technischen Möglichkeiten nicht erreicht, ist der Schutz gegen zu niedrige Temperaturen in folgender Rangfolge durch zusätzliche

  • arbeitsplatzbezogene technische Maßnahmen (z. B. Wärmestrahlungsheizung, Heizmatten),
  • organisatorische Maßnahmen (z. B. Aufwärmzeiten) oder
  • personenbezogene Maßnahmen (z. B. geeignete Kleidung)
sicher zu stellen.
Tabelle 1: Mindestwerte der Lufttemperatur in Arbeitsräumen
Überwiegende Körperhaltung Arbeitsschwere
leicht mittel schwer
Sitzen +20 °C +19 °C
Stehen, Gehen +19 °C +17 °C +12 °C
Üblicherweise reichen für die Klassifizierung der Arbeitsschwere die Angaben aus Tabelle 2 aus.
Tabelle 2: Arbeitsschwere
Arbeitsschwere Beispiele
leicht leichte Hand-/Armarbeit bei ruhigem Sitzen bzw. Stehen verbunden mit gelegentlichem Gehen
mittel mittelschwere Hand-/Arm- oder Beinarbeit im Sitzen, Gehen oder Stehen
schwer schwere Hand-/Arm-, Bein- und Rumpfarbeit im Gehen oder Stehen

(3) Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen und den in Absatz 4 genannten Räumen soll +26 °C nicht überschreiten. Bei Außenlufttemperaturen über +26 °C gilt Punkt 4.4.

(4) In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen muss während der Nutzungsdauer eine Lufttemperatur von mindestens +21 °C herrschen; in Toilettenräumen darf die Lufttemperatur durch Lüftungsvorgänge, die durch die Benutzer ausgelöst werden, kurzzeitig unterschritten werden.

(5) In stationären Toilettenanlagen, die für Beschäftigte bei Arbeiten im Freien oder für gelegentlich genutzte Arbeitsstätten eingerichtet werden, muss während der Nutzungsdauer eine Lufttemperatur von +21 °C erreicht werden können.

(6) In Waschräumen, in denen Duschen installiert sind, soll die Lufttemperatur während der Nutzungsdauer mindestens +24 °C betragen.

Übermäßige Sonneneinstrahlung

(1) Fenster, Oberlichter und Glaswände, die der Tageslichtversorgung nach ASR A3.4 „Beleuchtung“ dienen, sind so zu gestalten, dass eine ausreichende Tageslichtversorgung gewährleistet ist und gleichzeitig störende Blendung und übermäßige Erwärmung vermieden werden.

(2) Führt die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände zu einer Erhöhung der Raumtemperatur über +26° C, so sind diese Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten. Störende direkte Sonneneinstrahlung auf den Arbeitsplatz ist zu vermeiden. Anforderungen an einen wirksamen Blendschutz an Fenstern, Oberlichtern und Glaswänden enthält die ASR A3.4 „Beleuchtung“.

(3) Beispiele für gestalterische Maßnahmen für Sonnenschutzsysteme enthält Tabelle 3. Dabei sind die Ausrichtung der Arbeitsräume und die jeweiligen Fensterflächenanteile zu beachten. Außerdem können z. B. Vordächer, Balkone, feststehende Lamellen oder Bepflanzungen einen wirkungsvollen Sonnenschutz bieten.
Tabelle 3: Gestaltungsbeispiele für Sonnenschutzsysteme

Gestaltungsbeispiele für Sonnenschutzsysteme
a) Sonnenschutzvorrichtungen, die das Fenster von außen beschatten (z. B. Jalousien oder hinterlüftete Markisen)
b) im Zwischenraum der Verglasung angeordnete reflektierende Vorrichtungen
c) innenliegende hochreflektierende oder helle Sonnenschutzvorrichtungen
d) Sonnenschutzverglasungen (innerhalb eines Sonnenschutzsystems, Blendschutz und Lichtfarbe sind zu beachten)

Arbeitsräume bei einer Außenlufttemperatur über +26 °C

(1) Wenn die Außenlufttemperatur über +26 °C beträgt und unter der Voraussetzung, dass geeignete Sonnenschutzmaßnahmen nach Punkt 4.3 verwendet werden, sollen beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von +26 °C zusätzliche Maßnahmen, z. B. nach Tabelle 4, ergriffen werden. In Einzelfällen kann das Arbeiten bei über +26 °C zu einer Gesundheitsgefährdung führen, wenn z. B.:

  • schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist,
  • besondere Arbeits- oder Schutzbekleidung getragen werden muss, die die Wärmeabgabe stark behindert oder
  • hinsichtlich erhöhter Lufttemperatur gesundheitlich Vorbelastete und besonders schutzbedürftige Beschäftigte (z. B. Jugendliche, Ältere, Schwangere, stillende Mütter) im Raum tätig sind.
In solchen Fällen ist über weitere Maßnahmen anhand einer angepassten Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden.

(2) Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30 °C müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung (siehe Tabelle 4) ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren. Dabei gehen technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor.
Tabelle 4: Beispielhafte Maßnahmen

Beispielhafte Maßnahmen
a) effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten)
b) effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung)
c) Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)
d) Lüftung in den frühen Morgenstunden
e) Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
f) Lockerung der Bekleidungsregelungen
g) Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Trinkwasser)

(3) Wird die Lufttemperatur im Raum von +35 °C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne

  • technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier),
  • organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) oder
  • persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung),
wie bei Hitzearbeit, nicht als Arbeitsraum geeignet.

(4) Technische Maßnahmen, die die Lufttemperatur reduzieren, dürfen die absolute Luftfeuchte nicht erhöhen.

Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen

(1) Abweichend von Punkt 4.2 Abs. 4, 5 und 6 ist es in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und Kantinenräumen, sofern sie nicht gleichzeitig als Sanitärräume für Unterkünfte genutzt werden, ausreichend, wenn eine Lufttemperatur von +18 °C vorhanden ist und sichergestellt ist, dass eine Lufttemperatur von +21 °C während der Nutzungsdauer erreicht werden kann.

(2) In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und Kantinenräumen darf von den in dieser ASR genannten Lufttemperaturen durch Lüftungsvorgänge, die durch die Benutzer ausgelöst werden, kurzzeitig abgewichen werden.

Quelle: baua

2 Kommentare zu „Temperatur am Arbeitsplatz – Gesetzeslage und Tipps“

  1. Hi,
    ich Arbeite in einem großen Lager wo momentan die Lufttemperatur durchschnittlich 30 Grad beträgt. Wir dürfen die Tore nicht aufmachen um etwas Durchzug oder frische Luft reinkommt. Aus „Sicherheitsgründen“ dürfen die Tore nicht geöffnet werden. Wir haben hier nur ein Getränkeautomat und das ist alles. Können wir was dagegen tun oder sollen wir warten bis einer von der Hitze umfällt und sich verletzt? 🙁
    Vielen Dank für Ihre Antwort

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