Arbeitsschutzgesetze (ArbSchG) und Arbeitssicherheit

Das Arbeitsschutzgesetz in der Übersicht

Das derzeit geltende Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wurde am 07. August 1996 erlassen und ist am 21. August desselben Jahres inkraftgetreten.

Arbeitsschutzgesetz in Deutschland

Das deutsche Arbeitsschutzgesetz ist zur Umsetzung von EU – Richtlinien zum Arbeitsschutz in Kraft getreten. Die vollständige Bezeichnung des Arbeitsschutzgesetzes lautet:
„Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit.“
Das Arbeitsschutzgesetz in Deutschland hat zum Ziel, die Gesundheit aller in Deutschland Beschäftigten zu verbessern. Das Arbeitsschutzgesetz gilt auch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst.

Um neben den klassischen Gefährdungspotentialen wie chemischen, biologischen oder physikalischen Gefährdungen andere Gefährdungen nicht außer Acht zu lassen, wurde die Gefährdungsbeurteilung bei der Einführung des aktuellen Arbeitsschutzgesetzes aufgenommen –> Arbeitsschutzgesetz § 5: Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
Die Gefährdungsbeurteilung schließt die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und deren Zusammenwirken mit ein.
Die Präventionsmaßnahmen, die aus einer solchen Gefährdungsbeurteilung hervorgehen, sind auf Ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Da das Arbeitsschutzgesetz auf verbesserte Arbeitsbedingungen im Allgemeinen abzielt, werden häufig individuelle Schutzmaßnahmen der einzelnen Arbeitnehmer vernachlässigt. Daher ist es notwendig, die Arbeitsschutzmaßnahmen zu dokumentieren. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber im Rahmen der Arbeitsschutzgesetze verpflichtet, seine Mitarbeiter regelmäßig zu unterweisen.
Verordnungen im Rahmen der Arbeitsschutzgesetze:

Weitere Informationen zu Arbeitsschutz und Verordnungen: Inside Wolkdirekt
Quellen der Verordnungen: Wikipedia und gesetze-im-internet.de.

Das Arbeitsschutzgesetz – wichtiger Bestandteil der Arbeitswelt

Ein effizienter Arbeitsschutz ist in der modernen Arbeitswelt immer anspruchsvoller. An (fast) jedem Arbeitsplatz greift das Arbeitsschutzgesetz bzw. der Arbeitsschutz. Ziel ist hierbei das Beschäftigte eines Betriebes vor Gefahren und gesundheitlichen Schäden geschützt werden. Dabei zielt der Arbeitsschutz nicht ausschließlich auf das Vermeiden körperlicher Schäden, sondern vermehrt auch geistiger.
Das Arbeitsschutzgesetz ist für ALLE Arbeitgeber bindend und verpflichtet Sie dazu, Arbeitsplätze hinsichtlich gefährdender Faktoren zu beurteilen. Zusätzlich stellt das ArbSchG folgende Aufgaben an den Arbeitgeber:

  1. Vorkehrungen für gefährliche Arbeitsbereiche treffen
  2. die Beschäftigten in Sachen Arbeitsschutz und Sicherheit unterweisen

Arbeitsschutz – Gliederung

Gliederung nach dem geschützten Personenkreis

Im Arbeitsschutzgesetz ist festgelegt, wer zum geschützten Personenkreis gehört. Neben den
a) Arbeitnehmer/Innen im Allgemeinen gilt für folgende Berufsgruppen ein
b) besonderer Arbeitsschutz:

  • Auszubildende
  • Richterinnen und Richter
  • Arbeiter in Behindertenwerkstätten
  • Soldatinnen und Soldaten
  • Beamtinnen und Beamte
  • Bergleute
  • Seeleute
  • Heimarbeiter
  • Frauen (Mutterschutz)

Gliederung nach dem Gegenstand

a) Vorschriften zur Verhütung von Betriebsunfällen: Betriebsschutz und Gefahrenschutz.
b) Höchstarbeitszeit, Verbote von Feiertagsarbeit zum Schutz vor Überanstrengung und Verschleiß der Arbeitskraft: Arbeitszeitschutz.
c) Schutz vor unsozialer Regelung der Vertragsbedingungen bzw. der Arbeitsbedingungen: Arbeitsvertragsschutz.


Merkmale guter Arbeit – menschengerechte Arbeitsgestaltung

Auch die menschengerechte Arbeitsgestaltung ist Bestandteil von Arbeitsschutz bzw. Arbeitssicherheit. Denn wer sich morgens nur widerwillig oder mit einem schlechten Gefühl zur Arbeitsstelle begibt, ist möglicherweise über- bzw. unterfordert, empfindet sich oder die Tätigkeit als stupide oder leidet unter mangelnden sozialen Kontakten. Das alles wirkt sich negativ auf die Psyche und die Arbeitsweise von Beschäftigten aus. Ein möglicher Grund für diese Probleme: schlecht gestaltete Arbeitsplätze bzw. Arbeit an sich.

Begriff der menschengerechten der Arbeit:

Organisation und Durchführung der Arbeitsverfahren, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung mit dem Ziel der weitestmöglichen Anpassung der Arbeit an die physischen und psychischen Eigenschaften, das Leistungsvermögen und die Bedürfnisse der arbeitenden Menschen.“

Das Grundmodell der menschengrechten Arbeit

Das Modell legt die Voraussetzungen für eine menschengerechte Arbeitsgestaltung fest:

  1. Ausführbarkeit der Arbeit: Ist der Mensch überhaupt in der Lage, die von ihm verlangte Arbeit auszuführen?
  2. Erträglichkeit der Arbeit: Ist die Arbeit ohne Gefahr der Beeinträchtigung der Gesundheit regelmäßig und ein Arbeitsleben lang auszuführen?
  3. Zumutbarkeit der Arbeit:Werden gesellschaftliche Minimalforderungen oder durch den Gesetzgeber erlassene Vorschriften eingehalten?
  4. Arbeitszufriedenheit: Finden bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen die (individuellen) Bedürfnisse des Menschen Berücksichtigung?

Auswirkung der Arbeitsgestaltung auf die Gesundheit der Arbeitnehmer

Wenn Arbeit gut gestaltet ist, wirkt sich das positiv auf die Gesundheit der Arbeitnehmer aus. Im Ergebnis bringen gesundheitsförderliche Arbeitsbedingungen ein hohes Maß an Zufriedenheit und vermindertes Stresserleben mit sich. Darüber hinaus sind zufriedene Mitarbeiter motivierter und produktiver. Die Vorteile für den Arbeitgeber liegen auf der Hand. Je monotoner eine Tätigkeit ist und je weniger Entscheidungsspielraum den Arbeitnehmern gegeben wird, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass diese Krankheiten bzw. psychische Störungen erleiden und sich die Krankheitstage steigen.

Anforderungen an menschengerechte Arbeitsbedingungen

Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu diesem Thema liefern beispielsweise Normen wie DIN EN ISO 9241-2 und die DIN EN ISO 10075-2. Diese Normen sind nach dem Arbeitsschutzgesetz anzuwenden.

Gut gestaltete Arbeitsaufgaben sollten

  • die Durchführung der Arbeitsaufgabe erleichtern,
  • die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter schützen,
  • das individuelle Wohlbefinden fördern,
  • die individuellen Fertigkeiten und Fähigkeiten im Rahmen der Aufgabenstellungen weiterentwickeln.

Dabei sind insbesondere zu vermeiden

  • Über- oder Unterforderung,
  • unangemessene Wiederholung immer gleicher Arbeitsvorgänge,
  • unangemessener Zeitdruck,
  • isoliertes Arbeiten ohne Gelegenheit zu sozialen Kontakten.

Sieben Humankriterien zur Gestaltung von Arbeitsaufgaben

  • Benutzerorientierung
  • Vielseitigkeit
  • Ganzheitlichkeit
  • Bedeutsamkeit
  • Handlungsspielraum
  • Rückmeldung
  • Entwicklungsmöglichkeiten

Rechtshierarchie im Arbeitsschutz

Rechtshierarchie im Arbeitsschutz


Arbeitsschutz – Durchführung

1. Im Arbeitsschutzgesetz (1996) sind die Pflichten des Arbeitgebers sowie die Rechte der Beschäftigten – was den Arbeitsschutz angeht – geregelt und definiert. Der Arbeitgeber ist, wie weiter oben schon beschrieben, verpflichtet alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes einzuhalten. Darüber hinaus hat er die „Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.“ (§§ 3 ArbSchG). Im Gegenzug sind die Beschäftigten dazu verpflichtet, nach Ihren Möglichkeiten gemäß der Unterweisung des Arbeitgebers für Ihre eigene Sicherheit bei der Arbeit Saorge zu tragen.

2. Der Betriebsrat hat umfassendes Mitbestimmungsrecht, wenn es um Firmeninterne Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen bzw. zur Förderung des Gesundheitsschutzes geht (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Der Arbeitgeber muss vor der Ergreifung von Maßnahmen die Zustimmung des Betriebsrates einholen.

3. Einen Sicherheitsbeauftragten müssen Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten bestellen.

4. Die Gewerbeaufsichtin den Kommunen und Landkreisen ist als technische Fachbehörden damit betraut, die Betriebe dahin gehend zu kontrollieren, inwieweit sie den Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse genügen.

Unterweisung zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, seine Beschäftigten ausreichend und vor allem regelmäßig zu den Themen Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu unterweisen. Leider lassen sich – aufgrund hoher Belastung der verantwortlichen Personen – diese Prozesse schwer in den Alltag integrieren. Die Unterweisung muss:

  • bei Veränderung in den Aufgabenbereichen
  • nach Unfällen
  • vor Aufnahme einer Tätigkeit
  • und bei der Einführung neuer Technologien/Arbeitsmittel

erfolgen.
Unterweisungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sind in den unterschiedlichsten Branchen und Tätigkeiten verpflichtend, darunter: Ladungssicherung, Führen von Baumaschinen, Staplerfahrer, Arbeiten am Bau, Unterweisung in persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Gefahrguttransporte, etc.

Gesetzliche Grundlage für Unterweisungen

Die gesetzliche Grundlage für Unterweisungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bildet der § 12 Arbeitsschutzgesetz. Der Paragraph besagt, dass Arbeitgeber bzw. verantwortliche Personen die Beschäftigten angemessen und ausreichend über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen haben. Ziel dieser sicherheitstechnischen Unterweisungen ist:

  • die Motivation zu sicherheitsgerechten Verhalten der Beschäftigten
  • die korrekte Zuordnung der Beschäftigten zu relevanten Tätigkeitsbereichen. Dabei steht die Einhaltung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Vordergrund.
  • die umfassende Information der Beschäftigten über mögliche Gefahren und Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz.

Weitere Unterweisungspflichten

  • § 3 PSA-Benutzungsverordnung
  • § 4 Lasthandhabungsverordnung
  • § 6 Störfallverordnung
  • § 9 Betriebssicherheitsverordnung
  • § 9 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz – gefährliche Abeiten
  • § 12 Abs. 2 und 3 Biostoffverordnung
  • § 14 Gefahrstoffverordnung
PDF Vorlage zum Download: Unterweisungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Unterweisung


Geltendes Arbeitsschutzgesetz in Deutschland

Der Gesundheitsschutz sollte in einem Betrieb am Arbeitsschutzgesetz (Arbschg) ausgerichtet sein. Das aktuelle Arbeitssicherheitsgesetz sieht ja umfangreiche Regelungen und Vorschriften vor (hinsichtlich Arbeitszeit, Pflichten, Arbeitsmittel, usw.), die die Sicherheit im Betrieb erhöhen sollen. Die innerbetriebliche Arbeitsorganisation sollte so ausgelegt sein, dass es eine Unterweisung für die zuständigen Beschäftigten in Sachen Arbeitsschutzrecht und betriebliche Arbeitsbedingungen geben sollte.

Das Arbeitsrecht bzw. das Arbeitsschutzrecht wird in Deutschland mittels eines dualen Systems überwacht:

1. Das Gesetz wird durch die Aufsichtsbehörden der einzelnen Länder überwacht. Auf Bundesebene sind die Bundesbehörden zuständig.

2. Zum anderen wird das Arbeitsschutzrecht durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der Unfallkassen überwacht.

Denken Sie immer daran, die Sicherheit und der Gesundheitsschutz im Betrieb sollte immer ernst genommen werden. Ihre Arbeiter haben ein Recht auf sichere Arbeitsbedingungen. Betriebliche Unterweisung ist hinsichtlich der Sicherheit ein starker Eckpfeiler was den Arbeitsschutz angeht.

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

Die BAuA ist laut Leitbild für „eine sichere, gesunde und wettbewerbsfähige Arbeitswelt“ in Deutschland zuständig. Der BAuA unterstehen die wissenschaftlichen Fachbereich „Bundestelle für Chemikalien“, „Grundsatzfragen und Programme“, „Arbeit und Gesundheit“, „Gefahrstoffe und Biologische Arbeitsstoffe“ sowie „Produkte und Arbeitssysteme“.

Die DASA Arbeitsweltausstellung übernimmt eine Sonderfunktion: die Bereitstellung des Angebots für die breite Öffentlichkeit.

Die BAuA finden Sie unter folgender Adresse im Internet: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Landesämter für Arbeitsschutz in Deutschland – Übersicht

  • Baden-Württemberg: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
  • Bayern: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS)
  • Berlin: Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi)
  • Brandenburg: Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) Abteilung Arbeitsschutz
  • Bremen: Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien Hansestadt Bremen
  • Hamburg: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
  • Hessen: Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Abt. III Arbeit
  • Mecklenburg-Vorpommern: Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
  • Nordrhein-Westfalen: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS)
  • Rheinland-Pfalz: Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz
  • Saarland: Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz Geschäftsbereich 4 Arbeitsschutz und Technischer Verbraucherschutz
  • Sachsen: Landesdirektion Sachsen Dienststelle Chemnitz
  • Sachsen-Anhalt: Landesamt für Verbraucherschutz des Landes SachsenAnhalt Fachbereich 5 Arbeitsschutz
  • Schleswig-Holstein: Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord Standort Lübeck
  • Thüringen: Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Abt. Arbeitsschutz Dezernat 61 Grundsatzangelegenheiten im Arbeitsschutz

Arbeitsschutzgesetze – Vom Paternalismus zur Partnerschaft – Arbeitsschutz im Wandel der Zeit

Die Zeit der Industriellen Revolution in der westlichen Welt war gekennzeichnet von rapidem technologischem Fortschritt und einer massiv steigenden Anzahl an Arbeitskräften, die aus der Armut des Landlebens in die Städte und Fabriken strömten. Ungelernte Arbeiter und Kinder, die Maschinen bedienen mussten, waren oft überfordert. Die straffen und anonymen Arbeitsabläufe ließen die Unfallgefahr immer größer werden.

Arbeitgeber konnten verletzte ungelernte Arbeiter in Zeiten eines Arbeitskräfteüberschusses schnell ersetzen, weshalb das Interesse an der Einführung von Arbeitsschutzmaßnahmen noch verhältnismäßig gering war. Für den Staat jedoch erschien es als untragbar, dass immer mehr Kinder als künftige Rekruten für die Armee ausfielen, weil sie durch Arbeitsunfälle nicht mehr in der Lage waren, den militärischen Dienst zu verrichten. Es lag also damals primär im Interesse des Staates, Arbeitsschutzgesetze zu erlassen.

Deshalb setzte Preußen im Jahre 1839 das „Preußische Regulativ“ als erstes Arbeitsschutzgesetz im eigentlichen Sinne in Kraft. Auch die Gewerbeordnung des Landes, die später zum Vorbild für eine reichsweite Regelung werden sollte, verpflichtete Arbeitgeber, Maßnahmen zum Schutz ihrer Belegschaft vor Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu veranlassen. Darüber hinaus führte der immer stärkere Organisationsgrad der Arbeiter in den Gewerkschaften zu vermehrtem Druck auf Arbeitgeber, sich Gedanken um die Sicherheit der Beschäftigten zu machen, sowie auf den Gesetzgeber, weitere und noch umfassendere Arbeitsschutzgesetze zu erlassen.

Das Unfallversicherungsgesetz, das von Bismarck 1884 geschaffen wurde, und die darauf aufbauende Gründung von Berufsgenossenschaften waren in Deutschland ein weiterer Meilenstein auf dem Weg zur Absicherung von Arbeitnehmern gegenüber Gefahren, die das Berufsleben mit sich brachte. Zum Ende des 19. Jahrhunderts wurden Arbeitsschutzgesetze auch für Angestellte und Beamte verabschiedet. Auch ging von vielen Unternehmern selbst die Initiative zur Verbesserung der Arbeitssicherheit ihrer Beschäftigten aus, da sie entdeckten, dass ein Verlust immer besser qualifizierter Arbeitnehmer durch Unfälle und Krankheiten einen enormen Kosten- und Risikofaktor für sie selbst darstellen würde.

Heute reichen Arbeitsschutzgesetze weit, vor allem ist die Fülle der darauf gestützten Verordnungen (zB Arbeitsstätten-, Bildschirmarbeits- oder Lastenhandhabungsverordnung) fast unüberschaubar. Neben tariflichen Vereinbarungen und nationalen Gesetzen gewinnen – nicht zuletzt auf Grund des freien Personenverkehrs – auch Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union immer mehr an Bedeutung. Die Vielfalt, Ausdifferenzierung und Spezialisierung innerhalb der Arbeitswelt machen es unmöglich, allen berufsspezifischen Risiken lediglich mit allgemeinen Gesetzen zu begegnen.
Arbeitsschutzgesetze werden künftig nur noch eine grundlegende Basis für das abgeben, was Ministerien durch – speziell auf die Risikosituation der einzelnen Branchen und Betriebsstätten abgestimmte – Verordnungen regeln werden. Darüber hinaus sind die Verbände und Betriebe immer stärker selbst gefordert, in Zusammenarbeit den Gewerkschaften, Kammern, Betriebsräten und Sicherheitsvertrauensleuten auf Herausforderungen zu reagieren, die sich konkret aus dem jeweiligen Arbeitsumfeld heraus ergeben.

Auf supranationaler Ebene werden politische Vereinbarungen über Mindeststandards an Bedeutung gewinnen, die dort zur Grundlage nationaler Gesetzgebungen werden, wo bislang der Verzicht auf verbindliche Normen zum Arbeitsschutz als Standortvorteil betrachtet wurde. Denn auch in einer globalisierten Wirtschaft werden die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten stärker als zuvor nicht nur als Kostentreiber, sondern als Faktoren entdeckt werden, die Fortschritt, Qualitätsarbeit und Wohlstand begünstigen.