Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) – aktuelle Regelung 2025

Die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) war über zwei Jahrzehnte die zentrale Regelung zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen. Seit 2016 wurde sie jedoch formell aufgehoben. Die Inhalte wurden in den Anhang 6 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie seit 2024 zusätzlich durch die neue ASR A6 „Bildschirmarbeit“ überführt und konkretisiert.

Was regelt die Bildschirmarbeitsverordnung bzw. ASR A6?

Die Inhalte betreffen die ergonomische Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen, den Schutz der Augen und die Vermeidung gesundheitlicher Belastungen bei Bildschirmarbeit. Arbeitgeber sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um physische und psychische Belastungen zu reduzieren.

  • Arbeitsplatzgestaltung: Sitzmöbel, Tischhöhe, Abstand zum Bildschirm
  • Beleuchtung und Blendfreiheit
  • Temperatur, Luftqualität, Lärmreduzierung
  • Ergonomische Ausstattung (z. B. höhenverstellbarer Stuhl, entspiegelter Bildschirm)
  • Mobiles Arbeiten: Empfehlungen zu Notebook-Gewicht & Arbeitszeit

Neue Arbeitsstättenregel ASR A6 (gültig ab Juli 2024)

Die ASR A6 konkretisiert die Anforderungen des Anhangs 6 ArbStättV:

  • Erholungszeiten: Empfohlene Kurzpausen: 5 Minuten pro Stunde Bildschirmarbeit
  • Gerätegewicht: Mobile Arbeitsmittel (z. B. Notebooks) sollen ≤ 2 kg wiegen
  • Hybrid & Homeoffice: Anforderungen gelten auch für mobile Bildschirmarbeit, z. B. bei Telearbeit
  • Begehung: Bei Homeoffice nicht zwingend, aber Gefährdungsbeurteilung bleibt Pflicht

Pflichten des Arbeitgebers

Auch ohne die alte Verordnung bestehen weiterhin klare Arbeitsschutzpflichten gemäß §5 und §6 ArbStättV:

  • Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz (auch Telearbeit & Hybrid)
  • Unterweisung der Beschäftigten zur sicheren Bildschirmarbeit
  • Bereitstellung geeigneter Ausstattungen nach ergonomischen Standards
  • Dokumentation der Maßnahmen
  • Einbindung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit

Augenuntersuchung & Sehhilfen

Laut ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) müssen Arbeitgeber regelmäßige Angebote zur Augenuntersuchung machen:

  • alle 5 Jahre bei Beschäftigten unter 40 Jahren
  • alle 3 Jahre bei Beschäftigten ab 40 Jahren

Bei Bedarf muss der Arbeitgeber eine Bildschirmarbeitsplatzbrille finanzieren, sofern keine private Brille geeignet ist.

Pausenregelung & Erholungszeiten

Gemäß den Empfehlungen der BAuA und ASR A6 sollen regelmäßige kurze Pausen eingeplant werden:

  • 5 Minuten Bildschirmpause pro Stunde
  • abwechselnde Tätigkeiten, z. B. Telefonate, Kopierarbeit
  • Auflockerung durch Bewegung

Rechtsgrundlagen & Normen

Häufige Fragen (FAQ)

Gilt die Bildschirmarbeitsverordnung noch?
Nein, sie wurde 2016 aufgehoben. Die Regelungen sind jetzt im Anhang 6 der ArbStättV und ASR A6 enthalten.
Was ist bei Homeoffice und Telearbeit zu beachten?
Auch dort gelten Gefährdungsbeurteilung, ergonomische Standards und Unterweisungspflicht. Eine Arbeitsplatzbegehung ist aber nicht zwingend.
Muss mein Arbeitgeber eine Bildschirmbrille bezahlen?
Ja, wenn eine spezielle Sehhilfe für Bildschirmarbeit medizinisch notwendig ist und eine normale Brille nicht ausreicht.
Welche Normen sind zu beachten?
Wichtig sind ISO 9241, ASR A6, DGUV-Regeln sowie Empfehlungen der BAuA.