Lastenhandhabungsverordnung – LasthandhabV

Lastenhandhabungsverordnung

Inhaltsverzeichnis

Nicht ohne Grund wird in den Paragraphen 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes und in der Lastenhandhabungsverordnung (Paragraph 2) die Beurteilung für die Arbeitsbedingungen gefordert, wenn der Fall einer Gefährdung durch die Handhabung von Lasten auf manueller Basis nicht zu hundertprozentiger Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Immerhin ist nachgewiesen, dass die häufigste Ursache, die zu vermindertem Leistungsvermögen oder zu Arbeitsunfähigkeit führt, Rückenschmerzen darstellt. In den meisten Fällen können diese auf die Belastung durch das Tragen und Heben am Arbeitsplatz zurückgeführt werden.

Es sind einige Teilschritte von Nöten, um die Lastenhandhabungsverordnung umzusetzen. Der erste Schritt davon ist, eine Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese bezieht sich natürlich auf die Berücksichtigung des Anhangs der Lastenhandhabungsverordnung, sowie entsprechenden Tätigkeiten. Der zweite Teilschritt erfordert, dass die körperlichen Vorrausetzungen der einzelnen Mitarbeiter dabei berücksichtig werden. Zudem sollen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, damit eine Gefährdung der Gesundheit vermieden werden kann. Zudem soll dazu auch eine regelmäßige Unterweisung, was die manuelle und sachgemäße Handhabung von Lasten angeht, beitragen. Das Gleiche gilt für die Gefahren, denen die Beschäftigten ausgesetzt sind, insbesondere dann, wenn sie sich bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten nicht genau an die Vorschriften halten.

Eine Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter liegt dann vor, wenn die zu handhabende Last zu schwer, zu groß oder zu sperrig in ihrer Form ist. Zudem muss die Lage der Zugriffsstellen geprüft werden, genauso wie die Lage der Schwerpunkte. Bei der Beurteilung der Gefahren ist außerdem auf die Folgen einer möglichen, unvorhersehbaren Bewegung zu achten.

Die Beschäftigten hingegen sollten auf die erforderliche Körperbewegung und Körperhaltung geprüft werden, gerade dann, wenn Drehbewegungen nötig sind. Zudem muss beachtet werden, dass die Ruhe- und Erholungszeiten, die den Arbeitern zur Verfügung stehen, ausreichend sind. Auch die Dauer, die Häufigkeit, sowie das Ausmaß des erforderlichen Kraftaufwandes, der beim Tragen und Heben der Lasten erbracht werden muss, sind Relevant in der Lastenhandhabungsverordnung.

Neben diesen Punkten besteht noch die Pflicht, die Arbeitsumgebung und den Arbeitsplatz bezüglich der Beschaffenheit zu kontrollieren.

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung – LasthandhabV)

LasthandhabV – Ausfertigungsdatum: 04.12.1996
Vollzitat:
„Lastenhandhabungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1842), die zuletzt durch Artikel 436 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist“
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 436 V v. 31.10.2006 I 2407

Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der Umsetzung folgender Richtlinie: Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (ABl. EG Nr. L 156 S. 9).

Die V wurde als Artikel 2 der V v. 4.12.1996 I 1841 (ArbSchEGRLUmsV) von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 5 dieser V mWv 20.12.1996 in Kraft getreten.

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die manuelle Handhabung von Lasten, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt.
(2) Manuelle Handhabung im Sinne dieser Verordnung ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen einer Last.
(3) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.
(4) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundesministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium der Finanzen können, soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und, soweit nicht das Bundesministerium des Innern selbst zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern bestimmen, daß für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder den Nachrichtendiensten, Vorschriften dieser Verordnung ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden.

§ 2 Maßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat unter Zugrundelegung des Anhangs geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Arbeitsmittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, einzusetzen, um manuelle Handhabungen von Lasten, die für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule mit sich bringen, zu vermeiden.
(2) Können diese manuellen Handhabungen von Lasten nicht vermieden werden, hat der Arbeitgeber bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes die Arbeitsbedingungen insbesondere unter Zugrundelegung des Anhangs zu beurteilen. Aufgrund der Beurteilung hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, damit eine Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten möglichst gering gehalten wird.

§ 3 Übertragung von Aufgaben

Bei der Übertragung von Aufgaben der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Beschäftigten zu einer Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit führen, hat der Arbeitgeber die körperliche Eignung der Beschäftigten zur Ausführung der Aufgaben zu berücksichtigen.

§ 4 Unterweisung

Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber insbesondere den Anhang und die körperliche Eignung der Beschäftigten zu berücksichtigen. Er hat den Beschäftigten, soweit dies möglich ist, genaue Angaben zu machen über die sachgemäße manuelle Handhabung von Lasten und über die Gefahren, denen die Beschäftigten insbesondere bei unsachgemäßer Ausführung der Tätigkeit ausgesetzt sind.

Anhang

Merkmale, aus denen sich eine Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, der Beschäftigten ergeben kann:

(1) Im Hinblick auf die zu handhabende Last insbesondere

1. ihr Gewicht, ihre Form und Größe,
2. die Lage der Zugriffsstellen,
3. die Schwerpunktlage und
4. die Möglichkeit einer unvorhergesehenen Bewegung.

(2) Im Hinblick auf die von den Beschäftigten zu erfüllende Arbeitsaufgabe insbesondere

1. die erforderliche Körperhaltung oder Körperbewegung, insbesondere Drehbewegung,
2. die Entfernung der Last vom Körper,
3. die durch das Heben, Senken oder Tragen der Last zu überbrückende Entfernung,
4. das Ausmaß, die Häufigkeit und die Dauer des erforderlichen Kraftaufwandes,
5. die erforderliche persönliche Schutzausrüstung,
6. das Arbeitstempo infolge eines nicht durch die Beschäftigten zu ändernden Arbeitsablaufs und
7. die zur Verfügung stehende Erholungs- oder Ruhezeit.

(3) Im Hinblick auf die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebung insbesondere

1. der in vertikaler Richtung zur Verfügung stehende Platz und Raum,
2. der Höhenunterschied über verschiedene Ebenen,
3. die Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit,
4. die Beleuchtung,
5. die Ebenheit, Rutschfestigkeit oder Stabilität der Standfläche und
6. die Bekleidung, insbesondere das Schuhwerk.